Dienstag, 8. April 2014

Abmahnung bei Preiswerbung wegen Verstoßes gegen § 5a UWG

Gewerbetreibende sollten vorsichtig bei Preiswerbung nicht nur im Internet, sondern auch in Zeitungsannoncen und Prospekten sein. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Werbende einen Preis für das beworbene Produkt nennt, sollten vollständige und deutlich lesbare Angaben zum Sitz der Hauptniederlassung des werbenden Unternehmens gemacht werden.

§ 5a Abs. 3 UWG welcher auf europarechtlichen Vorschriften basiert, bestimmt, dass der Werbende eine Reihe von Informationspflichten zu beachten hat. Dazu gehören auch gemäß § 5a Abs. Absatz 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmen.

Als wesentliche Voraussetzung verlangt die Vorschrift, dass aufgrund der Werbung „ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann“. Diese Voraussetzung soll nach ständiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung bei Preiswerbung i. d. R. erfüllt sein.

Nach der Rechtsprechung kann nicht etwa allein auf die Existenz eines bindenden Angebots abgestellt werden. Es müssen nicht einmal die Grundsätze der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorliegen (sog. "invitatio ad offerendum"), bei der beispielsweise die Ware im Geschäft ausgelegt wird und der Kunde nur noch zugreifen muss. Der Kunde muss sich nicht einmal im Verkaufsgeschäft befinden. Die Informationspflicht soll vielmehr bereits dann einsetzen, wenn dem Verbraucher in der Werbung alle für einen Vertragsschluss wesentlichen Punkte (Kaufgegenstand bzw. Produkt und Preis) bekannt gegeben werden.

Diese Rechtsprechung, die beispielsweise vom OLG München (Urteil vom 31.03.2011 - 6 U 3517/10) getragen wird, ist beachtlich. Offensichtlich ist sie auch noch längst nicht bei allen Marktbeteiligten angekommen weshalb hier eine Vielzahl von Abmahnungen, in erster Linie von Wettbewerbsverbänden (besonders einem ganz speziellen aus Berlin) ausgesprochen werden.

Erstaunlicherweise blieben bisher namhafte Fernsehwerbesender davon verschont. Es kann nur gemutmaßt werden, dass dies daran liegt, dass einige der Sender Mitglieder in namhaften Wettbewerbsverbänden sind und daher verschont bleiben. Es ist bisher kein Fall bekannt, bei welchem ein Dauerwerbesender auf die Idee gekommen wäre, in der Werbesendung Angaben zu seiner Hauptniederlassung zu machen. Dies obwohl dem Kunden dort (wie im Verkaufsgeschäft) ausführlich die Ware präsentiert wird und er nur noch durch ein Telefonat den Vertrag abschließen kann.