Montag, 12. Januar 2015

Abmahnung wegen Werbung eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2014 - Az. I ZR 26/13 - entschieden, dass die Werbung eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) verstößt und damit die entsprechende Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs für begründet erachtet. Bei der Bewerbung einer kostenlosen Zweitbrille handele es sich um eine unzulässige Werbegabe. Da Brillen Medizinprodukte seien, unterfalle ihre Bewerbung den strengen Vorgaben des Heilmittelwerberechts. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist es jedoch (von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.

Der Markt der Optiker wird sich wegen des Risikos von Abmahnungen nun erheblich umstellen müssen. Denn unter Optikern ist es, ohne das dies früher zu Abmahnungen geführt hat, üblich geworden für eine "kostenlose Zweitbrille" oder "kostenlose Brille dazu" bzw. "buy one get two" zu werben. Da das die Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs offensichtlich noch nicht überall angekommen ist, wird mit zahlreichen weiteren Abmahnungen wegen der Bewerbung von kostenlosen Zweitbrillen zu rechnen sein. Zu erwarten sind nicht nur weitere Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sondern auch Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin, der sich besonders auf dem Gebiet des Heilmittelwerberechts breit gemacht hat und bereits zahlreiche Optiker wegen anderer Aussagen abgemahnt hat.

Für Optiker, die Abmahnungen vermeiden möchten, heißt es nun, möglichst alle Werbungen, in denen für eine kostenlose Zweitbrille geworben wird, aus dem Verkehr zu ziehen und insbesondere ihre Internetauftritte umzugestalten. Denn nicht nur von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin sind nun Abmahnungen wegen der Bewerbung einer kostenlosen Zweitbrille zu erwarten, sondern, als Folge, natürlich auch Abmahnungen von Mitbewerbern/Konkurrenten, die selber bereits deswegen abgemahnt wurden und nicht einsehen, dass andere weiterhin für eine kostenlose Zweitbrille werben.