Donnerstag, 15. Januar 2015

Thüringer Oberlandesgericht entscheidet: Negative Feststellungsklage eines Goldankauf-Unternehmens nach Abmahnung durch Konkurrenten erfolgreich


Ein Goldankaufunternehmen, versandte an ein anderes Goldankauf-Unternehmen eine Abmahnung mit der Begründung, dieses würde im Internet Preise für Gold ausweisen, die es seinen Kunden tatsächlich gar nicht in dieser Höhe zahlen würde. Hintergrund der Abmahnung war, dass das abmahnende Goldankauf-Unternehmen nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit Testverkäufe bei dem Konkurrenz-Goldankauf-Unternehmen hat durchführen lassen. Dabei kam es allerdings nur ein einziges Mal zu einer geringen Preisabweichung von einem Euro-Cent, weswegen das abmahnende Goldankauf-Unternehmen nun meinte, das Goldankauf-Unternehmen abmahnen zu müssen. Die übrigen Testankäufe verliefen offenbar, ohne dass das abmahnende Goldankauf-Unternehmen etwas beanstanden konnte. Das abgemahnte Goldankauf-Unternehmen erhob unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung durch das abmahnende Goldankauf-Unternehmen negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Erfurt unter Einschaltung des Autors, Rechtsanwalt von der Heyden

Das Landgericht Erfurt hielt die gegenüber dem Goldankauf-Unternehmen ausgesprochene Abmahnung für unbegründet und verurteilte das abmahnende Goldankauf-Unternehmen antragsgemäß dahingehend, dass festgestellt wurde, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht bestünde. Zur Begründung führte es aus, dass es sich hier unwidersprochen nur um ein einmaliges Abrechnungsversehen gehandelt habe, woraus nicht auf ein typisches Verhalten bei der Abwicklung von Goldankäufen geschlossen werden kann.

Zudem hatte das abmahnende Goldankauf-Unternehmen es versäumt, seine (spiegelbildliche) Unterlassungsklage in unverjährter Zeit einzureichen. Offenbar wurde von dem abmahnenden Goldankauf-Unternehmen nicht berücksichtigt, dass die Verjährung eines Anspruchs zwar durch Erhebung einer Klage gehemmt wird, eine negative Feststellungsklage des Abgemahnten diese Hemmung allerdings nicht herbeiführt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche unterliegen allerdings einer 6-monatigen Verjährungsfrist. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte die negative Feststellungsklage Erfolg.

Dennoch ging das abmahnende Goldankauf-Unternehmen in Berufung. Auf dringenden Hinweis des Thüringer Oberlandesgerichts, erkannte es den Feststellungsantrag bezüglich des nicht bestehenden Unterlassungsanspruchs letztendlich an, weigerte sich aber erstaunlicherweise, anzuerkennen, dass ihm die Kosten für das Abmahnschreiben gegenüber dem Goldankauf-Unternehmen nicht zustünden. Vielmehr erschienen  Rechtsanwälte des abmahnenden Goldankauf-Unternehmens nicht in der mündlichen Verhandlung, sodass ein Teil-Anerkenntnisurteil bzgl. des Feststellungsantrages, dass ihm kein Unterlassungsanspruch zustehe, erging und ein Versäumnisurteil dahingehend, dass festgestellt wurde, dass das abgemahnte Goldankauf-Unternehmen die Kosten der Abmahnung des abmahnenden Goldankauf-Unternehmens nicht zu erstatten hatte.