Dienstag, 9. Juni 2015

Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach OLG Hamm begründet

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15 entschieden, dass es Pflicht eines Online-Händlers ist, in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, wenn er über eine Telefonnummer verfügt. Dies sei deswegen erforderlich, weil es so nach der in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB  enthaltenen Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben sei. Auch werde ansonsten der unzutreffende Eindruck vermittelt, den Widerruf könne man nur schriftlich erklären.

Der Abgemahnte habe deswegen gegenüber dem Abmahner einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG erlangt, weshalb das Verhalten unlauter, die Abmahnung berechtigt und die einstweilige Verfügung zu erlassen war.

Online-Händler sollten Gesetzesänderungen und die Entwicklung der Rechtsprechung möglichst regelmäßig im Blick haben, wenn sie teure Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen vermeiden wollen. Denn vor nicht allzu langer Zeit, d. h. vor der Gesetzesänderung 2014, war es noch wettbewerbswidrig und man riskierte eine Abmahnung, wenn man eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angab (so selbst noch nach OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 Aktenzeichen: I-4 U 43/09).

Für Abmahnverbände und sonstige Abmahner ist dies eine willkommene Einladung, massenhaft Abmahnungen zu versenden, da eine Vielzahl von Gewerbetreibenden die Entwicklung der Rechtslage nicht ständig im Blick hat und bisweilen sogar noch alte Widerrufsbelehrungen verwendet. 

Was aber ist zu tun, wenn man noch zur Zeit der alten Rechtslage eine Abmahnung erhalten hat weil man eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verwendet hat, daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet hat und sich nun scheut, die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben?

Da die Angabe der Telefonnummer jetzt Pflicht ist, haben Sie diese anzugeben. Dem Grunde nach würden Sie allerdings damit gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, sofern diese  nicht unter der auflösenden Bedingung einer Änderung des Gesetzes abgegeben wurde. Allerdings wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Abmahner eine Vertragsstrafe verlangen würde, für ein Verhalten, was nun zulässig ist, sodass er in einem gerichtlichen Verfahren unterliegen würde.