Montag, 1. Juni 2015

Negative Feststellungsklage bei Abmahnung

Wer sich zu Unrecht einer Abmahnung ausgesetzt sieht, hat die Möglichkeit, durch Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen, dass dem Abmahner kein (Unterlassungs-)Anspruch zusteht. Während das schärfste Schwert des Abmahners die einstweilige Verfügung ist, ist die negative Feststellungsklage dasjenige des Abgemahnten.

Wann lohnt sich die Erhebung einer negativen Feststellungsklage?

Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage empfiehlt sich z. B. immer dann, wenn der in der Abmahnung behauptete (Unterlassungs-)Anspruch unter keinem rechtlichen Aspekt Bestand haben kann, dem Abgemahnten die Berechtigung fehlt, Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend zu machen (sog. Aktivlegitimation) oder der Abmahner rechtsmissbräuchlich handelt. Da sich gerade unter eBay-Händlern rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen häufen, dürfte sich die negative Feststellungsklage besonders in solchen Fällen eignen.

Was für Auswirkungen hat die negative Feststellungsklage?

Mit der Erhebung der negativen Feststellungsklage wird zunächst nur ein Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens des in der Abmahnung geltend gemachten Anspruchs anhängig gemacht. Auf den vom Abmahner behaupteten Anspruch hat dies darüber hinaus keine Auswirkungen. Dies ist unter Verjährungsgesichtspunkten durchaus interessant: Während nämlich die Erhebung einer Unterlassungsklage des Abmahners die Verjährung seiner Unterlassungsansprüche hemmt, läuft die Verjährung des Unterlassungsanspruchs bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage ganz normal weiter. Für den Abmahner kann das besonders im Wettbewerbsprozess gravierende Folgen haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig seine Unterlassungsklage zu erheben. Denn wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren gem. § 11 Abs. 1 UWG bereits nach sechs Monaten. Der Abmahner ist also nicht schlecht beraten, seine Unterlassungsklage nicht nur anzudrohen, sondern auch zu erheben. Dies gilt auch und gerade dann, wenn negative Feststellungsklage erhoben wurde. Denn durch Erhebung der Unterlassungsklage erledigt sich die negative Feststellungsklage, gleichzeitig wird die Verjährung des Unterlassungsanspruchs gehemmt. Erhebt der Abmahner die Unterlassungsklage in demselben Verfahren, muss er i. d. R. nicht einmal einen Gerichtskostenvorschuss leisten (den hat ja bereits der Abgemahnte geleistet). Tut er dies allerdings nicht, droht der Anspruch des Abmahners während des Verfahrens über die negative Feststellungsklage zu verjähren.

Muss man dem Gegner die Erhebung der negativen Feststellungsklage vorher außergerichtlich androhen?

Vor Erhebung der negativen Feststellungsklage kann man den Gegner mittels einer sog. Gegenabmahnung bzw. eines einfachen Schreibens auffordern, binnen einer bestimmten Frist seine Abmahnung zurückzunehmen. Dies ist jedoch nicht notwendig. Der Abgemahnte kann vielmehr auch ohne Androhung gerichtlicher Schritte sofort die negative Feststellungsklage erheben. Was im Einzelfall ratsam und zu tun ist, sollte vorher mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter erfolgreich vertreten und werden Ihnen alle in Ihrem Fall möglichen Maßnahmen schildern und auch erörtern, ob sich in Ihrem Fall die Erhebung einer negativen Feststellungsklage lohnt.