Mittwoch, 28. Januar 2015

Abmahnung wegen Filesharing gegen Hotelbetreiber als Anbieter von W-LAN unbegründet

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014 die Klage eines Filesharing-Abmahners gegen einen Hotelbetreiber, der seinen Gästen die W-LAN Nutzung gestattet hatte und von dessen Anschluss möglicherweise unerlaubtes Filesharing betrieben wurde, abgewiesen und die Abmahnung für unbegründet erachtet. Die Begründung des erkennenden Gerichts ist erstaunlich einfach:

Der abgemahnte Hotelbetreiber sei, weil er seinen Gästen W-LAN anbiete, Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG und daher durch diese Vorschrift privilegiert. 

Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 

  • die Übermittlung nicht veranlasst,
  • den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  • die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Da es nach dem Vortrag des Abgemahnten überdies möglich war, dass einer der Gäste unerlaubt Filesharing betrieben hatte, komme er nicht als Täter in Betracht, da er einen möglichen alternativen Geschehensablauf vorgetragen hatte. Als sog. Störer konnte er auch nicht haftbar gemacht werden, da es nicht zumutbar sei, seine Gäste zu kontrollieren bzw. ihnen die Möglichkeit des Filesharings, z. B. durch Schließung entsprechender Ports, zu verwehren.

Nach dieser Entscheidung, nach welcher sich immer mehr Instanzgerichte richten, wird es für Filesharingabmahner immer schwieriger, mit ihren Abmahnungen durchzudringen. Hotelbetreiber werden sich künftig wohl keine Sorgen mehr bei einer Abmahnung wegen Filesharings machen müssen. Allerdings heißt dies nicht, dass sie auf eine Abmahnung wegen Filesharing nicht mehr zu reagieren brauchen. Vielmehr müssen sie ausreichenden Vortrag bringen, weshalb sie als öffentlicher W-LAN Betreiber nicht in die Haftung genommen werden können.



Montag, 19. Januar 2015

Abmahnung wegen Filesharing von Thomas Taison Solicitors - was tun?

Uns wurde eine Abmahnung der Thomas Taison Solicitors aus Leeds/Großbritannien vorgelegt. Die Thomas Taison Solicitors geben an, im Namen einer Hatscher productions Ltd. tätig zu sein und behaupten in deren Namen, der Empfänger der Abmahnung habe das vermeintliche Filmwerk "Busty fuckfest 3" im Wege des Filesharings heruntergeladen bzw. öffentlich zugänglich gemacht. Gefordert wird von der Kanzlei Thomas Taison Solicitors die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 270,- Euro. Die Zahlung an die abmahnenden Anwälte soll auf ein britisches Konto erfolgen, wobei eine Ratenzahlung angeboten wird.

Sind die Thomas Taison Solicitors seriös?

Weder zu der abmahnenden Kanzlei Thomas Taison Solicitors, noch zu der Firma Hatscher productions Ltd., in deren Namen abgemahnt wird, liegen Informationen vor, ob diese tatsächlich existieren. Nach diesseitigem Eindruck ist die Abmahnung der Thomas Taison Solicitors als völlig unseriös zu bewerten. Angegeben wird in der Abmahnung als Kanzleiadresse der abmahnenden Thomas Taison Solicitors auf den ersten Blick ein Briefkasten, Recherchen im Internet nach einer Existenz dieser Kanzlei bleiben ergebnislos. 

Was soll ich tun bei einer Abmahnung durch die Thomas Taison Solicitors?

Es wird geraten, weder auf die Abmahnung der Thomas Taison Solicitors eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch wird geraten, irgendwelche Geldzahlungen an sie zu leisten. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich bei der Abmahnung der Thomas Taison Solicitors um einen Betrugsversuch handelt. Wer sich also fragt, was er tun soll bei einer Abmahnung der Thomas Taison Solicitors, dem kann vorerst nur ein Rat gegeben werden: Nichts. Wer jedoch mehr tun möchte, der kann eine Strafanzeige erstatten.

Donnerstag, 15. Januar 2015

Thüringer Oberlandesgericht entscheidet: Negative Feststellungsklage eines Goldankauf-Unternehmens nach Abmahnung durch Konkurrenten erfolgreich


Ein Goldankaufunternehmen, versandte an ein anderes Goldankauf-Unternehmen eine Abmahnung mit der Begründung, dieses würde im Internet Preise für Gold ausweisen, die es seinen Kunden tatsächlich gar nicht in dieser Höhe zahlen würde. Hintergrund der Abmahnung war, dass das abmahnende Goldankauf-Unternehmen nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit Testverkäufe bei dem Konkurrenz-Goldankauf-Unternehmen hat durchführen lassen. Dabei kam es allerdings nur ein einziges Mal zu einer geringen Preisabweichung von einem Euro-Cent, weswegen das abmahnende Goldankauf-Unternehmen nun meinte, das Goldankauf-Unternehmen abmahnen zu müssen. Die übrigen Testankäufe verliefen offenbar, ohne dass das abmahnende Goldankauf-Unternehmen etwas beanstanden konnte. Das abgemahnte Goldankauf-Unternehmen erhob unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung durch das abmahnende Goldankauf-Unternehmen negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Erfurt unter Einschaltung des Autors, Rechtsanwalt von der Heyden

Das Landgericht Erfurt hielt die gegenüber dem Goldankauf-Unternehmen ausgesprochene Abmahnung für unbegründet und verurteilte das abmahnende Goldankauf-Unternehmen antragsgemäß dahingehend, dass festgestellt wurde, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht bestünde. Zur Begründung führte es aus, dass es sich hier unwidersprochen nur um ein einmaliges Abrechnungsversehen gehandelt habe, woraus nicht auf ein typisches Verhalten bei der Abwicklung von Goldankäufen geschlossen werden kann.

Zudem hatte das abmahnende Goldankauf-Unternehmen es versäumt, seine (spiegelbildliche) Unterlassungsklage in unverjährter Zeit einzureichen. Offenbar wurde von dem abmahnenden Goldankauf-Unternehmen nicht berücksichtigt, dass die Verjährung eines Anspruchs zwar durch Erhebung einer Klage gehemmt wird, eine negative Feststellungsklage des Abgemahnten diese Hemmung allerdings nicht herbeiführt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche unterliegen allerdings einer 6-monatigen Verjährungsfrist. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte die negative Feststellungsklage Erfolg.

Dennoch ging das abmahnende Goldankauf-Unternehmen in Berufung. Auf dringenden Hinweis des Thüringer Oberlandesgerichts, erkannte es den Feststellungsantrag bezüglich des nicht bestehenden Unterlassungsanspruchs letztendlich an, weigerte sich aber erstaunlicherweise, anzuerkennen, dass ihm die Kosten für das Abmahnschreiben gegenüber dem Goldankauf-Unternehmen nicht zustünden. Vielmehr erschienen  Rechtsanwälte des abmahnenden Goldankauf-Unternehmens nicht in der mündlichen Verhandlung, sodass ein Teil-Anerkenntnisurteil bzgl. des Feststellungsantrages, dass ihm kein Unterlassungsanspruch zustehe, erging und ein Versäumnisurteil dahingehend, dass festgestellt wurde, dass das abgemahnte Goldankauf-Unternehmen die Kosten der Abmahnung des abmahnenden Goldankauf-Unternehmens nicht zu erstatten hatte.


Montag, 12. Januar 2015

Abmahnung wegen Werbung eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2014 - Az. I ZR 26/13 - entschieden, dass die Werbung eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) verstößt und damit die entsprechende Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs für begründet erachtet. Bei der Bewerbung einer kostenlosen Zweitbrille handele es sich um eine unzulässige Werbegabe. Da Brillen Medizinprodukte seien, unterfalle ihre Bewerbung den strengen Vorgaben des Heilmittelwerberechts. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist es jedoch (von wenigen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.

Der Markt der Optiker wird sich wegen des Risikos von Abmahnungen nun erheblich umstellen müssen. Denn unter Optikern ist es, ohne das dies früher zu Abmahnungen geführt hat, üblich geworden für eine "kostenlose Zweitbrille" oder "kostenlose Brille dazu" bzw. "buy one get two" zu werben. Da das die Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs offensichtlich noch nicht überall angekommen ist, wird mit zahlreichen weiteren Abmahnungen wegen der Bewerbung von kostenlosen Zweitbrillen zu rechnen sein. Zu erwarten sind nicht nur weitere Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sondern auch Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin, der sich besonders auf dem Gebiet des Heilmittelwerberechts breit gemacht hat und bereits zahlreiche Optiker wegen anderer Aussagen abgemahnt hat.

Für Optiker, die Abmahnungen vermeiden möchten, heißt es nun, möglichst alle Werbungen, in denen für eine kostenlose Zweitbrille geworben wird, aus dem Verkehr zu ziehen und insbesondere ihre Internetauftritte umzugestalten. Denn nicht nur von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin sind nun Abmahnungen wegen der Bewerbung einer kostenlosen Zweitbrille zu erwarten, sondern, als Folge, natürlich auch Abmahnungen von Mitbewerbern/Konkurrenten, die selber bereits deswegen abgemahnt wurden und nicht einsehen, dass andere weiterhin für eine kostenlose Zweitbrille werben.

Donnerstag, 8. Januar 2015

Abmahnung wegen "kostenloser Schätzung" im Goldankauf unbegründet - keine unzulässige "Werbung mit Selbstverständlichkeiten"

Im Goldankauf kommt es immer wieder vor, dass Goldankäufer mit einer kostenlosen Schätzung bzw. kostenlosen Analyse/kostenlosen Bewertung werben. Ein Abmahner meinte, dass die Bewerbung einer kostenlosen Schätzung eine sog. unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei, da es in der Branche des Goldankaufs üblich sei, dass die Bewertung der Edelmetalle kostenlos ist. Er berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben dann unzulässig sein kann, wenn ein unrichtiger Eindruck deswegen entsteht, weil etwas Selbstverständliches dergestalt hervorgehoben wird, dass der Kunde einen besonderen Vorzug in den Leistungen des Werbenden sieht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - I ZR 121/07).

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 28.11.2013 - I ZR 34/13) sah es in diesem Fall jedoch anders und gab dem abgemahnten Goldankäufer recht. Zwar handele es sich im Normalfall bei einer kostenlosen Schätzung vor einem Goldankauf um eine Selbstverständlichkeit in der Goldankauf-Branche. Dass diese Wertermittlung kostenlos erfolge, sei eine Selbstverständlichkeit und werde von einem durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher auch ohne weiteres erkannt, so dass eine Irreführung bereits von vornherein ausscheide. Überdies erfasse die Werbung auch den Fall, dass der Verbraucher, der keine Verkaufsabsicht habe, sein Gold kostenlos schätzen lassen könne. Dies sei in der Goldankauf-Branche nicht selbstverständlich.




Mittwoch, 7. Januar 2015

Muster-Unterlassungserklärung bei Filesharing Abmahnung


Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, wird Ihr Kostenrisiko in der Regel erheblich minimiert, wenn Sie eine (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben. Das nachfolgende Muster einer Unterlassungserklärung soll veranschaulichen, wie im Falle einer Abmahnung wegen Filesharing reagiert werden kann. Da wir in sehr vielen Fällen unseren Mandanten allerdings raten müssen, eine davon abweichende oder gar keine Unterlassungserklärung abzugeben, wird davor gewarnt, das Muster schematisch anzuwenden. Für Fehler bei der Verwendung des Musters übernehmen wir keine Haftung.

Die Zurverfügungstellung des Musters ersetzt auch keine Rechtsberatung im Einzelfall. In den meisten Fällen raten wir dazu, außerdem ein anwaltliches Abwehrschreiben an den Gegner in Auftrag zu geben, um Ihr Kostenrisiko soweit wie möglich zu reduzieren.

Wenn Sie eine individuelle, auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Beratung oder Anfertigung einer Unterlassungserklärung wünschen, können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Für eine kostenlose Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Unterlassungserklärung (Muster)

Anwaltskanzlei XY
………….. (Adresse einfügen)

………….. (Ort), ………….. (Datum)

Ihr Zeichen: …………………… (Aktenzeichen der Anwaltskanzlei einfügen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit verpflichte ich, …………………… (Ihren Namen und Anschrift einfügen), mich gegenüber Ihrer Mandantschaft, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, es zukünftig zu unterlassen, das Werk

……………………………………………………… (genauen Titel des Ton-, Bild-*, Video- oder Schriftwerks einfügen)

oder Teile daraus ohne Einwilligung Ihrer Mandantschaft im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten dies über meinen Internetanschluss zu ermöglichen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend übernommene Verpflichtung verpflichte ich mich ferner, an Ihre Mandantschaft eine nach deren billigen Ermessen festzusetzende, angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfall auf meinen Wunsch hin vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,


.......................................
(Unterschrift)

*Achtung: Bei Bildern sollte der Klarheit halber das Bild in die Unterlassungserklärung eingefügt oder mit ausdrücklicher Bezugnahme als Kopie angehängt werden