Freitag, 22. April 2016

Abmahnung des IDO Verbandes – IDO möglicherweise in vielen Fällen gar nicht berechtigt, abzumahnen!


Der IDO Verband aus Leverkusen versendet ununterbrochen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, vorwiegend an Kleingewerbetreibende, wie z. B. Ebay- und Amazon-Händler.

Was beanstandet der IDO Verband in seinen Abmahnungen? 

 

Den Abgemahnten werden in der Regel folgende Wettbewerbsverstöße zur Last gelegt:  
  • Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, 
  • kein Bereitstellen des amtlichen Musterwiderrufsformulars, 
  •  kein Hinweis zur Vertragstextspeicherung, 
  •  fehlende Angaben zum Mängelhaftungsrecht,
  • keine/fehlerhafte Grundpreisangaben bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (§ 2 Preisangabenverordnung)
  • Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung
  • Impressumsverstöße, 
  •  fehlende Bereitstellung eines Links auf die Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS-Plattform), 
  • fehlerhafte/widersprüchliche Angaben zu den Versandkosten, 
  •  keine Angabe, ob in dem angegebenen Preis die Umsatzsteuer enthalten ist.
In der Abmahnung fordert der IDO Verband aus Leverkusen regelmäßig neben der Beseitigung der Verstöße die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 232,05,- Euro. 

Weshalb darf ein Verband Abmahnungen aussprechen?

 

Die Befugnis, in der Branche des Abgemahnten abmahnen zu dürfen, leitet ein Verband von seinen Mitgliedern ab. Das Gesetz sieht vor, dass einem Verband u. a. eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern derselben oder einer artverwandten Branche des Abgemahnten angehören muss. Anderenfalls ist die Abmahnung unwirksam. Man spricht von der sog. „Aktivlegitimation“ eines Wettbewerbsverbandes.

Weshalb bestehen in vielen Fällen Zweifel an der Befugnis des IDO Verbandes, Abmahnungen auszusprechen?

 

Beanstandet der Abgemahnte die Befugnis des IDO Verbandes, Abmahnungen in seiner Branche zu versenden, und fordert er die Übersendung einer Mitgliederliste, wird dem Abgemahnten regelmäßig eine zensierte, nichtssagende und damit nicht nachprüfbare Mitgliederliste übersandt. Wir konnten in mehreren Fällen erreichen, dass uns eine unzensierte Mitgliederliste (nur aus der betroffenen Branche des Abgemahnten) übersendet wurde. Überprüft man diese, stellt man ziemlich schnell fest, dass viele der aufgelisteten Unternehmen gar nicht zu der angegebenen Branche passen. So befindet sich in der Branche der Schmuckhändler beispielsweise auch ein Zoo-Haus.

Auch ein Oberlandesgericht sah die Aktivlegitimation des IDO Verbandes in einem uns bekannten Fall kritisch:

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hat besagtes Oberlandesgericht in zweiter Instanz in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es starke Zweifel an der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation des IDO hatte, in der dort streitgegenständlichen Branche Abmahnungen auszusprechen. Der IDO Verband nahm daraufhin seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück – wohl, um kein Präjudiz zu schaffen. Dennoch sprach der IDO später – trotz dieses Hinweises des Oberlandesgerichts - in derselben Branche weiterhin Abmahnungen aus. 

Was sollten Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes tun?

 

Wir raten regelmäßig davon ab, bei einer Abmahnung des IDO Verbandes ungeprüft die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Denn, wie bereits ausgeführt, ist der IDO Verband möglicherweise gar nicht berechtigt, Sie abzumahnen. 

Da man sich im Übrigen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung i. d. R. lebenslänglich bindet, andererseits ein teures Gerichtsverfahren droht, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird können wir nur dazu raten, bei einer Abmahnung des IDO Verbandes unverzüglich einen auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

Freitag, 15. April 2016

Beschluss des Kammergerichts zum Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen - hier: Abmahnung eines Konkurrenten wegen Betreibens einer "Abofalle"

Anmerkung: 


Der nachfolgende Beschluss betrifft ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Abofallen-Betreiber "GES Registrat GmbH" in welchem diesem gerichtlich untersagt wurde, vermeintlich kostenlose "Rückantwortschreiben" an Gewerbetreibende zu übersenden, durch welche letztere  sich bei einer "kostenlosen Rückantwort" vermeintlich verpflichteten, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Zugleich hatte dieser Betreiber auf seinen Internetseiten die dadurch entstehenden Kosten als "Gebühren" bezeichnet, was den Eindruck verstärkte, es handele sich bei dem Abofallenbetreiber um eine amtliche Einrrichtung. Nähere Informationen zu dem Verfahren finden Sie  hier. Das Hauptsacheverfahren, über dessen Ausgang wir noch berichten werden, ist zurzeit am Landgericht Berlin anhängig. 

Sollten Sie ähnliche Schreiben der GES Registrat GmbH oder anderer Betreiber erhalten haben oder Opfer einer Abofalle geworden sein, können Sie sich gerne an uns oder unseren Kooperationspartner, Rechtsanwalt Steffen Jacobs aus Berlin, welcher die Entscheidungen erstritten und uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, wenden.


Leitsätze (der Redaktion):


  1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, den auf §§ 823, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch des Empfängers unerwünschter E-Mail-Werbung in der Hauptsache auf 7.500,- € und dementsprechend auf 5.000,- € im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festzusetzen, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Empfängers betroffen ist.

  2. Handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsspruch, also nicht nur um das Verbot, Werbung an einen einzelnen Adressaten zu versenden, sondern generell um das Verbot, in der beanstandeten Art und Weise an Gewerbetreibende heranzutreten bzw. um das generelle Verbot, im geschäftlichen Verkehr die Kosten für Leistungen als Gebühren zu bezeichnen, ist der Streitwert entsprechend zu erhöhen.
     
  3. Dies gilt umso mehr, wenn der Angriffsfaktor der beanstandeten Briefwerbung, die durch Vortäuschung eines amtlichen Charakters darauf angelegt ist, den Empfänger irrezuführen, weitaus höher ist.          

Volltext:

           
Kammergericht
Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 188/15
52 O 149/15 Landgericht Berlin

In dem Streitwertfestsetzungsverfahren
zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

GES Registrat GmbH ./. Jacobs

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Schmelz, die Richterin am Landgericht Schröer und die Richterin am Kammergericht Johansson
am 20. Oktober 2015
beschlossen: 

1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. August 2015 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2015 — 52 O 149/15 wird zurückgewiesen.

2.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ZPO ist der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden sollen, nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Maßgeblich für die Ermessensausübung ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage zunächst das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat (§ 51 Abs. 2 GKG).

Die Maßstäbe, anhand derer die am Antragstellerinteresse zu orientierende Ermessensentscheidung zu treffen ist, hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 7. September 2015 zutreffend dargelegt. Danach ist an dem Verfahrenswert von 20.000,- € festzuhalten.

Zunächst ist festzustellen, dass der festgesetzte Wert sämtliche in dem Verfahren gestellte Anträge betrifft, also den Wert des zurückgenommenen Antrags einschließt. Auf der Grundlage der Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2015 entfallen auf die Anträge, denen das Landgericht stattgegeben hat, 13330.33 €, und auf; den zurückgenommenen Antrag 6.666,67 €.

Den auf den zurückgenommenen Antrag enthaltenen Anteil des Gesamtwertes greift die Antragsgegnerin nicht an. Er ist auch nicht zu beanstanden.

Aber auch im Übrigen ist die Wertfestsetzung nicht zu beanstanden.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, den auf §§ 823, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch des Empfängers unerwünschter E-Mail-Werbung in der Hauptsache auf 7.500,- € und dementsprechend auf 5.000,- € im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festzusetzen, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Empfängers betroffen ist.

Diese Praxis bietet einen ersten Orientierungspunkt für die hier vorzunehmende Wertfestsetzung.

Aus zwei Gründen ist im vorliegenden Fall aber von einem höheren Betrag auszugehen.

Zum einen geht es - wie bereits das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat - um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsspruch, also nicht nur um das Verbot, Werbung an einen einzelnen Adressaten zu versenden, sondern generell um das Verbot, in der beanstandeten Art und Weise an Gewerbetreibende heranzutreten (Verbot zu a)) bzw. um das generelle Verbot, im geschäftlichen Verkehr die Kosten für die Leistungen der Antragsgegnerin als Gebühren zu bezeichnen (Verbot zu b)).

Zum anderen ist der Angriffsfaktor der hier streitgegenständlichen Briefwerbung, die durch Vortäuschung eines amtlichen Charakters darauf angelegt ist, den Empfänger irrezuführen, weitaus höher.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Schmelz                                           Schröer                                             Johansson

Dienstag, 5. April 2016

Abmahnung durch Natura Balance UG /Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und Verstößen gegen die Preisangabenverordnung



Uns wurde von einem Ebay-Shop-Händler eine Abmahnung der Natura Balance UG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven aus Münster, wegen angeblich widersprüchlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung  und angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vorgelegt.

Was beanstandet die Natura Balance UG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven aus Münster, in der Abmahnung? 


Die Natura Balance UG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven aus Münster, beanstandet in ihrer Abmahnung, dass der Abgemahnte in der Widerrufsbelehrung auf seinem Ebay-Auftritt einerseits mitteilt, die Kosten der Rücksendung trage der Verkäufer, während es an anderer Stelle heißt, der Käufer trage diese Kosten. Außerdem werde der Grundpreis für Kosmetikcremes nicht im Sinne des § 2 PAngV angegeben.

Was verlangt die Natura Balance UG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven aus Münster, in der Abmahnung?


Neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Beseitigung der vermeintlichen Verstöße verlangt die Natura Balance UG Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,- Euro, d. h. insgesamt 984,60 Euro inklusive Auslagenpauschale. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist beigefügt, welche bei einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro vorsieht. 

Sind die Abmahnungen der Natura Balance UG berechtigt?


Was die Verstöße für sich gesehen anbelangt, dürfte die Abmahnung zutreffen. Jedoch ist hier nicht bekannt, welche Umsätze die Natura Balance UG aus Münster mit ihrem Geschäft erzielt und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Abmahntätigkeit stehen. Gibt man bei Google beispielsweise die Begriffe "Natura Balance UG Abmahnung" ein, erhält man zurzeit (04.04.2016) ganze 811 Treffer. Demgemäß könnte die Abmahntätigkeit der Natura Balance UG tatsächlich einen erheblichen Umfang haben. Nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Abmahnung jedoch rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn die Geltendmachung der Ansprüche unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Insoweit ist ein durchaus gewichtiges und kaum zu widerlegendes Indiz für einen Rechtsmissbrauch, wenn die Abmahntätigkeit wirtschaftlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Umsätzen steht. In diesem Zusammenhang hatten wir in der Vergangenheit erfolgreich eine negative Feststellungsklage gegen einen anderen Abmahner für einen Mandanten eingelegt. Das stattgebende Urteil finden Sie hier.

Weiteres Indiz dafür, dass die Natura Balance UG mit ihren Abmahnungen "über die Stänge schlagen" könnte, ist, dass sie als "UG", d. h. Unternehmergesellschaft, firmiert. Bei einer solchen UG handelt es sich um eine mit wenig Startkapital gründbare juristische Person. Es handelt sich um ein Firmenkonstrukt, das im Ergebnis darauf ausgerichtet ist, für den Fall, dass genügend Kapital vorhanden ist, eine GmbH zu werden. Dass die Natura Balance UG trotz möglicherweise umfangreicher Abmahntätigkeit noch nicht in eine GmbH umgewandelt worden ist, könnte daran liegen, dass sie entweder noch nicht dazu wirtschaftlich in der Lage oder schlichtweg nicht willens ist.

Keineswegs sollte man aber vorschnell die Abmahnungen der Natura Balance UG für rechtsmissbräuchlich, Abzocke oder gar Betrug halten. Vielmehr kann es auch sein, dass es sich um ein junges Unternehmen handelt, das sich schlichtweg mit wettbewerbsrechtlich zulässigen Mitteln auf dem Markt etablieren möchte und dabei schlichtweg den Markt wettbewerbsrechtlich sauber halten möchte.

Müssen Sie die in der Abmahnung der Natura Balance UG beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen?


Davon ist in dem uns vorliegenden Fall dringend abzuraten. Es kann sich ggf. anbieten, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist jedenfalls zu weitgehend und stellt vielmehr nur ein Angebot dar, einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung Sie möglicherweise ein Leben lang bindet. Fehler bei der Formulierung der Unterlassungserklärung können drastische Folgen nach sich ziehen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung der Natura Balance UG erhalten haben?


Sofern Sie eine Abmahnung der Natura Balance UG erhalten haben, sollten Sie unbedingt

·                     den Posteingang sowie
·                     alle Fristen notieren und
·                     unverzüglich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Natura Balance UG nicht tun?


Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren und ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Außerdem raten wir davon ab, selbst Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen. Beauftragen Sie hierfür einen Anwalt Ihres Vertrauens.