Donnerstag, 22. September 2016

Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Jörg Schmidt wegen angeblichen Filesharings

Uns liegt eine Abmahnung eines "Rechtsanwalts" Jörg Schmidt aus Berlin wegen angeblichen Filesharings von Pornofilmen vor. Die "Kanzlei" Jörg Schmidt, angeblich kanzleiansässig Kurfürstendamm 234, 10719 Berlin gibt vor, von einer Firma abbywinters.com BV, Spui 10a Amsterdam, NH 1012WZ beauftragt worden zu sein. In einer uns vorliegenden Abmahnung sitzt der Abgemahnte in Österreich. Die "Kanzlei" Jörg Schmidt ist nicht zu verwechseln mit der Kanzlei Sebastian Schmidt, welche ihren Sitz ebenfalls in Berlin am Wittenbergplatz 1 hat. Mit dieser wurde die "Kanzlei" Jörg Schmidt offenbar bereits mehrfach verwechselt. Rechtsanwalt Sebastian Schmidt ist ein angesehener Strafverteidiger aus Berlin und steht nicht mit der Abmahnindustrie in Verbindung. 

Was wirft die "Kanzlei" Jörg Schmidt aus Berlin dem Abgemahnten in der Abmahnung vor?

"Rechtsanwalt" Jörg Schmidt aus Berlin wirft dem Abgemahnten vor, er habe über sog. Internettauschbörsen einen Pornofilm öffentlich zugänglich gemacht. Bei dem angeblich geschützten Werk handele es sich um den Film "Girl & Girl Pee Marigold & Christina", welcher "nachweislich" über die Tauschbörse Bitorrent zugänglich gemacht worden sei.

Was verlangt die "Kanzei" Jörg Schmidt aus Berlin in der Abmahnung?

Die "Kanzlei" Jörg Schmidt aus Berlin verlangt in der Abmahnung die Unterzeichnung einer in der Anlage zu der Abmahnung befindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung, die auch vorab per E-Mail übersendet werden könne; der Anspruch folge aus (deutschem) Urheberrecht. Der Abgemahnte solle sich in der Abmahnung außerdem verpflichten, einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 950,- Euro zu zahlen.

Was halten wir von der Abmahnung des "Rechtsanwalts" Jörg Schmidt aus Berlin?

Wir gehen davon aus, dass es sich um einen Betrugsversuch handelt. Ruft man unter der Nummer der "Kanzlei" Jörg Schmidt an, meldet sich nur ein Anrufbeantworter.

Zuletzt ist gar nicht ersichtlich, wie der Abmahner die Daten des Abgemahnten ermittelt haben will. Zum anderen stellt sich die Frage, weshalb sich ein Abmahner aus den Niederlanden gegenüber einem Abgemahnten aus Österreich auf deutsches Urheberrecht stützen kann.