Freitag, 15. Dezember 2017

IDO Verband mahnt weiter Münzhändler ab - trotz zweier erstinstanzlich verlorener Prozesse

Die Abmahnwelle des IDO Verbandes aus Leverkusen auch gegen Münz- und Schmuckhändler geht ununterbrochen weiter. Dies, obwohl der IDO Verband inzwischen in jedenfalls zwei landgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren (ein urteil ist rechtskräftig) nicht imstande war, seine Aktivlegitimation auf dem Marktsegment "Münz- und Anlagegold" glaubhaft zu machen. So scheiterte der IDO Verband in beiden Verfahren damit, zu belegen, dass er "eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern" habe, die "Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben", was nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Voraussetzung für die Anspruchsbefugnis eines Verbandes ist. 

Als hätte es diese Entscheidungen nicht gegeben, hagelt es weiterhin Abmahnungen in der Münzbranche. 

Ist eine Widerrufsbelehrung bei Anlagegold und Anlagemünzen überhaupt notwendig?

Aber auch unabhängig von der Frage, ob der IDO Verband überhaupt abmahnen darf, stellt sich die Frage, ob die Abmahnungen des IDO auch inhaltlich begründet sind. In einigen uns vorliegenden Fällen handeln die Abgemahnten ausschließlich mit Anlagegold, also mit Waren, deren Wert erheblichen Preisschwankungen unterliegt. Dennoch wird in den Abmahnungen vor allem bemängelt, dass der Abgemahnte keine Widerrufsbelehrung verwende, obwohl bei derartigen Waren § 312 g Abs. 1 Nr. 8 BGB u. E. eine Widerrufsbelehrung gerade nicht erforderlich ist (anderer Ansicht: AG Borken, Urteil v. 26.2.2014 - 15 C 290/13 - "Goldbarren", wobei sich dann die Frage stellt, wann diese gesetzliche Ausnahme noch greifen soll). Ob nun eine Widerrufsbelehrung im Münz- und Goldhandel notwendig ist, bedarf sicherlich noch einer obergerichtlichen Klärung.






Dienstag, 24. Oktober 2017

Abmahnung durch Waldorf Frommer – Alien: Covenant



Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer aus München vorgelegt. 

Was beanstandet die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer?

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München wirft dem Abgemahnten namens ihrer Mandantschaft vor, er habe den Film „Alien: Covenant“ über das Filesharing-Protokoll bittorrent herunter-, bzw. hochgeladen.

Was verlangt die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer??
Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt vom Abgemahnten in der Abmahnung die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Außerdem soll der Abgemahnte Kosten von insgesamt 915,- Euro an Anwaltskosten und Schadensersatz zahlen.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer tun?

Wenn Sie von der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer, eine Abmahnung erhalten haben, notieren Sie umgehend das Posteingangsdatum und sämtliche gesetzten Fristen. Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Tätigen Sie ebenfalls keine Zahlungen an die Gegenseite, bevor die Angelegenheit rechtlich überprüft wurde. Suchen Sie sich umgehend professionelle Hilfe von einem auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt, denn kleinste Fehler in der Bearbeitung einer solchen Angelegenheit können Sie teuer zu stehen kommen.

Donnerstag, 5. Oktober 2017

Forderung wegen Urheberrechtsverletzung der Masterfile Corp.

Uns liegt ein Forderungsschreiben der Masterfile Corp., vertreten durch die Kanzlei Image Law vor. Dem Angeschriebenen wird vorgeworfen, zwei fremde Bilder mehrere Jahre lang auf seinen Internetseiten verwendet zu haben.

Was fordert die Masterfile Corp. in Ihrem Schreiben?

Die Masterfile Corp. fordert in Ihrem Schreiben die Zahlung von 2 x 1.110,- Euro, d. h. insgesamt 2.220,- Euro zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von 281,30 Euro. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird nicht gefordert

Was halten wir von dem Forderungsschreiben der Masterfile Corp.?

Das Forderungsschreiben der  Masterfile Corp, vertreten durch die Kanzlei Image Law ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings ist, wie in jedem anderen Fall auch, zu prüfen, ob die Forderung überhaupt dem Grunde nach besteht und wenn ja, ob die Höhe der geforderten Lizenzgebühren angemessen ist. Im Zweifel sollte stets Rechtsrat bei einem Anwalt eingeholt werden.

Mittwoch, 4. Oktober 2017

IDO fordert erneut Vertragsstrafe

Uns liegt erneut eine Vertragsstrafenforderung des IDO Verbandes aus Leverkusen vor.

Was war passiert?

Der IDO Verband aus Leverkusen hatte eine Händlerin von Textilien, die ihre Waren auf der Plattform DAWANDA geboten hatte, abgemahnt. Ihr wurde in der Abmahnung vorgeworfen, nicht über das dem Kunden zustehende Mängelhaftungsrecht zu informieren, die Klausel "Alle Angebote sind unverbindlich - nur solange der Vorrat reicht" zu verwenden und den Kunden nicht darüber zu informieren, ob sie den Vertragstext nach Vertragsschluss abspeichert und ihren Kunden zugänglich macht. Die Abgemahnte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In der Folge verstieß sie gegen die Unterlassungserklärung und der IDO Verband forderte sie auf, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- Euro zu zahlen.

Sind die Vertragsstrafenforderungen des IDO Verbandes berechtigt?

Ob eine geforderte Vertragsstrafe des IDO Verbandes aus Leverkusen berechtigt ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächt einmal - das ist gerade Gegenstand eines Berufungsverfahrens am Landgericht Berlin - stellt sich die Frage, ob eine Vertragsstrafe nach unterzeichneter Unterlassungserklärung auch dann gefordert werden kann, wenn der IDO Verband nie berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dem IDO Verband keine bedeutende Anzahl von Mitgliedern angehört. Das AG Charlottenburg hatte noch in der Ausgangsinstanz in einem solchen Fall entschieden, dass der IDO Verband rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er niemals berechtigt gewesen ist, den betroffenen abzumahnen und die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern. Das AG Charlottenburg hatte sich dabei auf eine Entscheidung des Thüringer OLG bezogen, welches ebenfalls in einem solchen Fall einen Rechtsmissbrauch annimmt.

Im Übrigen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der IDO Verband wirklich eine Vertragsstrafe fordern kann. Zum einen muss geprüft werden, ob das Verhalten des Abgemahnten tatsächlich von der Unterlassungserklärung abgedeckt ist. Ferner muss geprüft werden, ob die behauptete Zuwiderhandlung z. B. aufgrund einer Gesetzesänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt noch als Verstoß gewertet werden kann.

Aber selbst, wenn tatsächlich eine Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Verschulden und die Schwere des Verstoßes die Höhe der geforderten Vertragsstrafe rechtfertigen. Bei einem nachweisbar fehlenden Verschulden des Betroffenen kann sogar eine Vertragsstrafe völlig entfallen.

Was sollten Sie beim Erhalt einer Vertragsstrafenforderung des IDO Verbandes tun?

Wenn Sie eine Vertragsstrafenforderung des IDO Verbandes erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall einen spezialisiertzen Anwalt  aufsuchen, da es für den Laien nicht einfach ist, die verschiedenen Angriffspunkte der Vertragsstrafenforderung zu erkennen und durchzusetzen. In sehr vielen Fällen wird Ihnen Ihr Anwalt helfen können.



Freitag, 4. August 2017

Abmahnung durch VDAK - fehlende Angaben zu Garantiebedingungen

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e. V.) vorgelegt. 

Was beanstandet der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e. V.)?

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e. V.) beanstandet, der Abgemahnte würde auf eBay eine Garantie bewerben, mache allerdings in seinem Angebot keine Angaben zu den Garantiebedingungen.

Was verlangt der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e. V.)?

Der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e. V.) fordert vom Abgemahnten in der Abmahnung die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Im Falle der Zuwiderhandlung soll der Abgemahnte gemäß der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,- Euro an den Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e. V.) zahlen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung enthält außerdem ein Schuldanerkenntnis betreffend die Abmahnkosten, welche der Verein auf 142,80 Euro beziffert.

Kurios: Abgemahnter erhält gleichzeitig eine Abmahnung des IDO Verbandes

Seltsam ist, dass der Abgemahnte am selben Tag eine Abmahnung des laut einer Studie der Firma Trusted Shops größten Massenabmahners unter allen Abmahnverbänden, dem IDO Verband aus Leverkusen, erhalten hat mit exakt gleicher Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diesseits kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass beide Verbände sich in missbräuchlicher Weise absprechen, um künstlich weitere Kosten zu generieren. Allerdings kann es sich auch nur um einen Zufall handeln.


Was sollten Sie bei einer Abmahnung des Vereins Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V. (VDAK e. V.) tun?

Wenn Sie von diesem Verein eine Abmahnung erhalten haben, notieren Sie umgehend das Posteingangsdatum und sämtliche gesetzten Fristen. Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen ungeprüft die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Tätigen Sie ebenfalls keine Zahlungen an den Verein, bevor die Angelegenheit rechtlich überprüft wurde. Suchen Sie sich umgehend professionelle Hilfe von einem auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt, denn kleinste Fehler in der Bearbeitung einer solchen Angelegenheit können Sie teuer zu stehen kommen.
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Mittwoch, 12. Juli 2017

LG München I entscheidet (rechtskräftig): IDO Verband fehlt die Aktivlegitimation im Münzhandel




Landgericht München I
AZ.: 4 HK O 22005/16 

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unter-
nehmen e.V., vertreten durch d. Hauptgeschäftsführerin Frau Sarah Spayou, Gartenstraße 5, 51379 Leverkusen

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Newerla Danjel-Philippe, Langener Landstralle 266, 27578 Bremerhaven,
Gz.: 2016/0221 DN

gegen

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ursula Nehl, Arcostr. 3 80333 München

wegen einstweiliger Verfügung

erlässt das Landgericht München I - 4. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rhein, den Handelsrichter Horn und den Handelsrichter Lindlau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017 folgendes

Endurteil

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.12.2016 wird aufgehoben und der Antrag auf
Erlass der einstweiligen Vergung vom 23.12.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Unterlassung mehrerer wettbewerbsrechtlicher Verstöße, die seiner Auffassung nach vom Antragsgegner auf seiner website beim Verkauf von Münzen begangen wurden.

Ausweislich der als Anlage K 4 vorgelegten Satzung ist der Kläger ein Verein zur Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler.

Wie sich aus der als Anlage K 6 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Hauptgeschäftsführerin ergibt, hatte er im November 2016 62 Sammelartikelhändler als Mitglieder.

Mit der als Anlage K 18 vorgelegten Abmahnung vom 30.11.2016 beanstandete der Antragsteller Wettbewerbsverstöße des Antragsgegners auf der Handelsplattform ebay, die sich aus den als Anlage K 7 vorgelegten Ausdrucken ergeben.

Die Kammer erließ am 27.12.2016 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernansatz betreffend Sammlerartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, 


1. ohne über das gesetzliche Widerrufsrecht, über die Form des Widerrufs, des Wertersatzes, der Rechtsfolgen und der Rückabwicklung zu informieren,
und/oder

2. bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird,
und/oder

3. ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen
und/oder

4. ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen.


Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Er trägt vor, der Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass ihm eine Zahl von Mitgliedern angehöre, deren Interessen von der behaupteten Zuwiderhandlung berührt seien. Deshalb werde die Aktivlegitimation des Antragstellers bestritten.

Der Antragsgegner sei im Bereich der Numismatik tätig und verkaufe ausschließlich Münzen und Medaillen. Sonstige Sammlerartikel gehörten nicht zu seinem Sortiment. Der Antragsteller habe aber nicht dargelegt, dass ihm ein Numismatikhändler angehöre. Es müsse auch bestritten werden, dass beim Antragsteller eine erhebliche Anzahl von Numismatikern Mitglieder seien. Die Beschwerde eines Mitglieds alleine reiche nicht aus.

lm übrigen lägen auch keine Wettbewerbsverstöße vor. Der Antragsgegner habe einen Widerruf bedingungslos akzeptiert. Darüber hinaus werde auf die ebay-AGBs verwiesen. Die Widerrufsbelehrung sei auch deutlich genug gestaltet.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.

Er trägt vor, ausweislich der als Anlagenkonvolut K 21 vorgelegten Ausdrucke habe er auch Mitglieder, die Numismatikartikel vertreiben. Dies ergebe sich auch aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen nicht anonymisierten Mitgliederliste.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung der Kammer war aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da der Antragsteller bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass er nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.

Eine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei der es sich nicht lediglich um eine sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung handelt, sondern die als prozessuales Erfordernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 809 - Krankenhauswerbung) liegt vor, wenn es sich um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt, der die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.

Dass dies der Fall ist, wurde vom Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zwar ist der Begriff des sachlich relevanten Marktes, bei dem es grundsätzlich ausreicht, dass ein Teil der Mitglieder des Antragstellers Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art anbieten, weit auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 1997, 479 - Münzangebot).

Es wurde jedoch vom Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die mit Münzen vergleichbare Waren anbieten. Die als Anlage K 6 vorgelegte eidesstattliche Versicherung reicht hierfür nicht aus, da in ihr lediglich eidesstattlich versichert wird, dass dem Kläger 62 Unternehmen angehören, die „Sammelartikel“ vertreiben.

Was diese Sammelartikel sein sollen, wird jedoch nicht dargelegt. Da man alles Mögliche sammeln kann, nicht nur Münzen, reicht dies zur Glaubhaftmachung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht aus.

Auch die als Anlagen K 20 und K 21 vorgelegten Internetausdrucke und die in der Sitzung vorgelegte nicht anonymisierte Mitgliederliste sind hierfür nicht ausreichend, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. dass die dort genannten Mitunternehmen tatsächlich Mitglieder des Antragstellers sind. Eine dahingehend lautende eidesstattliche Versicherung oder ein sonstiger Nachweis wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner die Aktivlegitimation des Antragstellers bereits im Widerspruchsschriftsatz bestritten hat.

Mangels hinreichend glaubhaft gemachter Aktivlegitimation des Antragstellers war die einstweilige Verfügung der Kammer mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO aufzuheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

gez.

Rhein                                                             Horn                                                   Lindlau
Vorsitzende Richterin
am Landgericht                                             Handelsrichter                       Handelsrichter
Verkündet am 13.02.2017