Sonntag, 25. Juni 2017

Kammergericht: Keine Haftung des Handelsvertreters für Wettbewerbsverstöße des Geschäftsherrn - Verband Sozialer Wettbewerb e. V. unterliegt



Auf nachfolgend wiedergegebenen Hinweis des Kammergerichts vom 24.03.2017 - 5 U 56/15 - hat der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb.e.V. aus Berlin, nach einem zunächt erfolgreichen einstweiligen Verfügungsverfahren und einem erstinstanzlichen Urteil vor dem Landgericht Berlin zu seinen Gunsten auf seine behaupteten Ansprüche "verzichtet", sodass ein Verzichtsurteil zu seinen Lasten erging. Da leider weiterhin an verschiedener Stelle noch das erstinstanzliche Fehlurteil des Landgerichts Berlin vom 24.02.2015 - 91 O 135/14 - , welches die ebenso fehlerhafte Rechtsansicht der 15. Kammer des Landgerichts Berlin (15 O 345/14) im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt hat, zitiert wird, haben wir den Beschluss, auf den das Verzichtsurteil erging, hier wiedergegeben:




Kammergericht
Verfügung

In dem Rechtsstreit
XXX ./. Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

1.
(…)
2.
(…)
3.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist die XYZ GmbH nicht Beauftragte des Beklagten § 8 Abs. 2 UWG.

Die Unternehmenshaftung aus § 8 Abs. 2 UWG ist nicht bereits dann begründet, wenn die Werbung eines Dritten dem beklagten Unternehmen zugutekommt. Denn zusätzlich ist jeweils auch erforderlich, dass der handelnde Dritte in den betrieblichen Organismus des beklagten Unternehmens eingegliedert ist (BGH, GRUR 1990, 1039 juris Rn. 20 mwN -Anzeigenauftrag; GRUR 1995, 605 juris Rn. 28 mwN — Franchise-Nehmer; GRUR 2009, 1167 TZ 21mwN - Partnerprogramm; GRUR 2011, 617 TZ 54 - Sedo). Daran fehlt es vorliegend.

Zwar hat ein Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmen, für das er tätig ist, die Stellung eines selbstständigen Gewerbetreibenden im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB inne. Allerdings ist er im Innenverhältnis gegenüber diesem Unternehmen zur Geschäftsbesorgung verpflichtet (§§ 611 ff., 675 BGB) und seinen Weisungen unterstellt (BGH, GRUR 1971, 119, 120 – Branchenverzeichnis). Diese Abhängigkeit lässt es als gerechtfertigt erscheinen, ihn als zum Betrieb des Unternehmens gehörend anzusehen, wofür auch spricht, dass er jedenfalls Glied der Vertriebsorganisation des Unternehmens ist (BGH, aaO, Branchenverzeichnis; vergleiche auch BGH, GRUR 1980, 116 juris Rn. 1O - Textildrucke; GRUR 1990, juris Rn. 22 -Anzeigenauftrag).
Auch vorliegend war deshalb der Beklagte als Handelsvertreter in das Unternehmen der XYZ GmbH eingegliedert, nicht aber umgekehrt die produktherstellende XYZ GmbH als Geschäftsherrin in den Geschäftsbetrieb des Beklagten als deren Auftragnehmer. Es fehlte daher an einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Beklagten. Diesem fehlte ein bestimmender, durchsetzbarer Einfluss auf die Tätigkeit XYZ GmbH und einen solchen Einfluss konnte und musste er sich als Auftragnehmer auch nicht vorbehalten. Umstände für eine atypische Ausgestaltung des Handelsvertreterverhältnisses des Beklagten zur XYZ GmbH hat der Kläger nicht vorgetragen.
II.
Der Beklagte ist auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich.
A)
Der insoweit beweisbelastete Kläger hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung beauftragt oder sonst wie veranlasst haben könnte (und er deshalb Täter oder Mittäter sein könnte).
a)
Der Beklagte hat im Einzelnen zur Beauftragung durch die XYZ GmbH vorgetragen. Eine Beweiserleichterung kommt zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht. Vorliegend kommt zwar die Werbewirkung auch dem Beklagten zugute. Dies allerdings nur abgeleitet und mittelbar, weil die Werbewirkung in erster Linie der die beworbenen Produkte herstellenden XYZ GmbH dient. Insoweit spricht sogar eine tatsächliche Vermutung für den Vortrag des Beklagten zur Auftragserteilung durch die XYZ GmbH.
b)
Der Beklagte hat in Abrede gestellt, von der streitgegenständlichen Werbung der XYZ GmbH vor der Abmahnung durch den Kläger Kenntnis gehabt zu haben. Damit fehlt es hinsichtlich der streitgegenständlichen Werbung an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken des Beklagten mit der XYZ GmbH. Auch insoweit hat der beweisbelastete Kläger keinen Beweis angetreten.
Allein der Umstand, dass die streitgegenständliche Werbung (Anlage K 4) eine „Antwortkarte“ für einen kostenlosen „XYZ-Mauercheck“ mit Schadensbegutachtung, erster Feuchtemessung und konkretem Lösungsvorschlag enthielt, die an den Beklagten als "XYZ-Mauersachverständiger" adressiert war, führt hier zu keiner Beweiserleichterung. Denn letztlich war dieser Mauercheck nichts anderes als ein übliches Vorgespräch im Rahmen einer Vertragsanbahnung. Die XYZ GmbH konnte ohne weiteres (und auch ohne ein ausdrücklich eingeholtes Einverständnis, noch zumal zur konkreten Werbung) davon ausgehen, ihre Handelsvertreter seien damit einverstanden, dass sie als Ansprechpartner für derartige Vertragsanbahnungen genannt werden.

B)
Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, aaO, Sedo TZ 32 mwN).

a)
Insoweit könnte eine objektive Beihilfehandlung in der gegenüber der XYZ GmbH erklärten Bereitschaft des Beklagten gesehen werden, als deren Handelsvertreter für Kundengespräche bei der Vertragsanbahnung zur Verfügung zu stehen. Der Beklagte hatte aber - wie erörtert - nach seiner Einlassung vor der Abmahnung keine Kenntnis von der konkret drohenden Haupttat (vergleiche BGH, aaO, Sedo TZ 33) und insoweit hat der Kläger auch keinen Beweis angeboten.
b)
Der Beklagte musste zudem nicht um eine Untauglichkeit des Gerätes für die beworbenen Wirkungen wissen. Dies gilt schon angesichts der von der XYZ GmbH geltend gemachten zahlreichen positiven Erfahrungsberichte von Kunden (die nach der Lebenserfahrung auch dem Beklagten mitgeteilt worden sind). Nicht zuletzt diese Erfahrungsberichte waren Anlass im Münchener Parallelverfahren gegen die XYZ GmbH, ein aufwändiges Sachverständigengutachten einzuholen. Die Erfahrungsberichte musste und konnte der Beklagte als Handelsvertreter der XYZ GmbH nicht näher überprüfen. Dass er selbst bereits gegenläufige Erfahrungen gemacht hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Angesichts des Umstandes, dass das Gerät nur Teil einer umfassenden Dienstleistung (auch zur Beratung hinsichtlich weitergehender Maßnahmen zur Trockenlegung der Mauern) war, liegt Gegenteiliges auch nicht auf der Hand. Dass der Beklagte im Zeitpunkt der Verletzungshandlung 2014 bereits von dem im Münchener Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.02.2013 wusste, ist weder vorgetragen noch vom Kläger unter Beweis gestellt und angesichts des fehlenden Interesses der XYZ GmbH an einer Weitergabe des Gutachtens an ihre Handelsvertreter auch fern liegend. Dies gilt umso mehr, als das OLG München in seiner Entscheidung vom 01.10.2015 aufgrund der von der XYZ GmbH erhobenen Einwendungen ein Ergänzungsgutachten für erforderlich angesehen und den Rechtsstreit an das LG München zurückverwiesen hat. Aus seiner Stellung als Diplom-Ingenieur und mit der Trockenlegung von Mauerwerken befasster Dienstleister dürfte der Beklagte hinsichtlich der verwendeten Technologie zwar Zweifel an der Wirksamkeit gehabt haben, er musste aber nicht notwendig von einer Unwirksamkeit ausgehen.

Zählt die Unwirksamkeit des Gerätes zu den tatsächlichen tatbestandlichen Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Irreführung, so hätte der Beklagte nicht vorsätzlich Beihilfe geleistet, sondern ihm wäre im Hinblick auf die Zweifel allenfalls der Vorwurf einer Fahrlässigkeit zu machen. Selbst wenn man von einem Verbotsirrtum ausgehen wollte, wäre nach der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Vorsatztheorie (nach der zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Haftung entfällt - BGH, NJW 2012, 3177 TZ 22), vorliegend ein Vorsatz des Beklagten zu verneinen.
C)
Eine Störerhaftung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß der XYZ GmbH kommt nicht in Betracht. Die Störerhaftung ist in Fällen des Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht, ausgeschlossen (BGH, GRUR 2013,301 TZ 49 - Solarinitiative).

4. pp,

Kammergericht, 5. Zivilsenat
Der Vorsitzende
S c h m e I z
Vorsitzender Richter am Kammergericht