Freitag, 24. Januar 2025

Die Suchmaschinen Service GmbH: Abmahnung, negative Feststellungsklage und rechtliche Konsequenzen

Die Suchmaschinen Service GmbH steht derzeit im Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen. Die Firma sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, durch unlautere Telefonanrufe Vertragsabschlüsse erschlichen haben. Rechtsanwalt Christian von der Heyden hat in einem Fall eine Abmahnung ausgesprochen, in einem anderen eine sog. negative Feststellungsklage erhoben. In diesem Artikel erfahren Sie, wie der Fall verlief, welche Konsequenzen dies für die betroffene Firma hatte und wie die erfolgreiche negative Feststellungsklage zusätzlichen Erfolg brachte.


Der Vorwurf: Vertragsabschlüsse durch unlautere Telefonanrufe

Die Suchmaschinen Service GmbH soll eine Vielzahl potenzieller Kunden durch aggressive und irreführende Telefonanrufe zu Vertragsabschlüssen gedrängt haben. Solche Praktiken sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und deliktsrechtlich verboten und können rechtliche Schritte nach sich ziehen. Betroffene, die sich durch solche Anrufe belästigt oder getäuscht fühlen, haben die Möglichkeit, gegen diese unseriösen Methoden vorzugehen.


Abmahnung durch Rechtsanwalt von der Heyden von Abmahnung.berlin

Rechtsanwalt Christian von der Heyden hat die Suchmaschinen Service GmbH wegen ihrer Geschäftspraktiken für einen Betroffenen abgemahnt. Eine Abmahnung dient in der Regel dazu, ein wettbewerbswidriges Verhalten außergerichtlich zu unterbinden. Der Abgemahnte wird dabei aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um das beanstandete Verhalten - in diesem Fall kerngleiche Telefonanrufe - künftig zu unterlassen.

Vorliegend blieb die Suchmaschinen Service GmbH jedoch zunächst untätig und gab keine Unterlassungserklärung ab.


Einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet

Da die Suchmaschinen Service GmbH auf die Abmahnung nicht reagierte, sah sich Rechtsanwalt von der Heyden gezwungen, ein einstweiliges Verfügungsverfahren für die Betroffenen einzuleiten. Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Mittel, um schnell und effektiv gegen derart rechtswidriges Verhalten vorzugehen. Sie kann beantragt werden, wenn eine dringende Gefahr besteht, dass der Rechtsverstoß weiterhin Schaden anrichtet oder wiederholt wird.

Erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verpflichtete sich die Suchmaschinen Service GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider aus Siegburg, dazu, ihr Verhalten umgehend zu unterlassen.


Die Konsequenzen: Unterlassungserklärung und Kostenübernahme

Erst nachdem das einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet worden war, gab die Suchmaschinen Service GmbH nämlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese Erklärung verpflichtet das Unternehmen, die beanstandeten Praktiken einzustellen. Andernfalls drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Zusätzlich musste die Suchmaschinen Service GmbH die Gerichtskosten des Verfahrens tragen. Dies ist eine übliche Konsequenz, wenn die abgemahnte Partei nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung reagiert und der Fall vor Gericht landet.


Negative Feststellungsklage erfolgreich

In einem anderen Verfahren erhob Rechtsanwalt von der Heyden von Abmahnung.berlin erfolgreich eine negative Feststellungsklage gegen die Suchmaschinen Service GmbH für seine Mandanten. Ziel dieser Klage war es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die von der Suchmaschinen Service GmbH geltend gemachten Ansprüche unberechtigt sind.

Das zuständige Landgericht Berlin bestätigte, dass die Forderungen der Suchmaschinen Service GmbH unbegründet waren. Dies ist ein weiterer Erfolg im Kampf gegen unlautere Geschäftspraktiken dieser Firma. Details zu diesem Urteil können Sie hier nachlesen.


Tipps für Betroffene von unlauteren Telefonanrufen

  1. Keine voreiligen Zusagen machen: Lassen Sie sich am Telefon nicht unter Druck setzen und geben Sie keine persönlichen oder geschäftlichen Daten preis.
  2. Keiner Aufzeichnung des Anrufes zustimmen: Stimmen Sie unter keinen Umständen einer Aufzeichnung des Telefongespräches zu.
  3. Dokumentieren Sie die Anrufe: Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und Inhalt der Gespräche, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
  4. Rechtsberatung einholen: Wenn Sie sich von einer Firma belästigt fühlen, wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt. Dieser kann prüfen, ob eine Abmahnung oder andere rechtliche Schritte infrage kommen.
  5. Vertrag sofort per Einschreiben wegen arglistiger Täuschung und Irrtums anfechten: Sofern Sie eine Vertragsbestätigung per Post erhalten sollten, widersprechen Sie dieser umgehend und erklären vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Schildern Sie dabei Ihren Irrtum und die Tatsachen, die dazu führten, so gut wie möglich. Optimalerweise lassen Sie sich dabei anwaltlich beraten.

Fazit

Der Fall der Suchmaschinen Service GmbH zeigt, dass unlautere Geschäftspraktiken nicht folgenlos bleiben. Durch die Abmahnung und das gerichtliche Verfahren wurde das Verhalten des Unternehmens in zwei Fällen gestoppt, und die Firma musste die Konsequenzen tragen. Die erfolgreiche negative Feststellungsklage gegen die Suchmaschinen Service GmbH unterstreicht zusätzlich, dass Betroffene sich erfolgreich gegen unberechtigte Forderungen wehren können.

Haben Sie Fragen?

Falls Sie selbst betroffen sind oder rechtliche Hilfe benötigen, empfehlen wir, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden. Gerne informieren wir Sie in unserem Blog weiter über aktuelle Entwicklungen zu diesem Thema.