Donnerstag, 18. Juni 2015

Abmahnung wegen Goldankaufs im Reisegewerbe

Der Markt des Goldankaufs bleibt ein heiß umkämpftes Geschäft. Trotz großer Abmahnwellen z. B. wegen der Werbung mit "Wir bieten Höchstpreise", "Wir sind die Nr. 1 im Goldankauf", etc., scheinen viele Goldankäufer noch nicht begriffen zu haben, wann sie die Schwelle der Unlauterkeit überschreiten und eine Abmahnung riskieren.

Heute soll einer ganz bestimmten, nicht selten zu beobachtenden Geschäftspraxis Aufmerksamkeit geschenkt werden:

Bisweilen ist zu beobachten, dass Goldankäufer bzw. Edelmetallhändler sich in Einkaufspassagen für kurze Zeit eine Fläche mieten und dort Gold oder andere Wertgegenstände abkaufen. Bisweilen findet man auch Aushänge mit der Bewerbung eines Goldankaufs in völlig branchenfremden Geschäftslokalen wie Bäckereicafés, Kiosks, Antiquitätenläden, Frisörsalons, Autowerkstätten, etc., in denen hin und wieder zu unregelmäßigen Zeitpunkten ein Goldankäufer vor Ort Gold ankauft. Diese Goldankauf-Aktionen werden nicht selten kurz vorher in der Lokalpresse angekündigt, wobei oft der Eindruck dabei entsteht, zu diesem Zeitpunkt bestehe die Chance, sein Gold zu einem ganz besonders guten Preis an den Goldankäufer zu verkaufen. In vielen solcher Fälle wird der Goldverkäufer allerdings zu befürchten haben, dass er sein Gold weit unter dem Marktwert verkaufen wird.

Diese Praxis, zu kurzen "Goldankauf-Aktionen" Gold anzukaufen ist dem Goldankäufer jedoch nach § 56 Absatz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO) strengstens untersagt. Danach ist ein Goldankauf im Reisegewerbe verboten. Solche Goldankauf-Aktionen können von den Gewerbebehörden untersagt werden, wie in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im letzten Jahr bestätigt wurde (hier Bäckereicafé).

Allerdings hat der im Reisegewerbe tätige Goldankäufer nicht nur die Behörden zu befürchten. Denn auch Konkurrenten können gegen einen Goldankauf im Reisegewerbe vorgehen und gegenüber dem Goldankäufer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Schleswig einem Goldankäufer auf eine Abmahnung eines Konkurrenten hin den Goldankauf im Reisegewerbe untersagt.

Um Abmahnungen zu vermeiden, wird Goldankäufern daher dringend geraten, Gold nur von einer festen Niederlassung aus anzukaufen.