Eine neue Abmahnwelle, die
besonders von dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin
vorangetrieben wird, macht derzeit bundesweit Gewerbetreibenden das Leben
schwer. Beanstandet wird u. a. in Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb
e. V. (VSW) aus Berlin, dass in Zeitungsanzeigen und Werbeprospekten nicht die
Niederlassung und die Rechtsform werbender Unternehmen angegeben werden. Viele
Abgemahnte könnten solche Abmahnungen wegen Nichtangabe der Anschrift oder
Rechtsform in Zeitungsanzeigen und Prospekten zunächst für einen dummen Scherz,
Betrug oder Abzocke eines Abmahnvereins oder einer Abmahnkanzlei halten. Kaum
jemand würde darauf kommen, dass man in einer teuer gebuchten Zeitungsanzeige
oder einem Prospekt auch noch umfangreiche Angaben zu seinem Unternehmen machen
müsste. Wer eine solche Abmahnung z. B. des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
aus Berlin ignoriert, weil er sie z. B. als Betrug oder Abzocke eines
Abmahnvereins oder einer Abmahnkanzlei ansieht, dem können erhebliche
Konsequenzen drohen.
Der Verband Sozialer Wettbewerb
e. V. (VSW) aus Berlin beispielsweise, der für seine Härte und Klagefreudigkeit
bekannt ist, lässt die Abgemahnten oft, wenn sie keine (hinreichende)
strafbewehrte Unterlassungserklärung auf eine Abmahnung hin unterzeichnen,
durch seine Rechtsanwälte, die Kanzlei Burchert und Partner aus Berlin,
gerichtlich in Anspruch nehmen. Nicht selten wird sogar in kürzester Zeit eine
einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Abgemahnten untersagt, in Zeitungsanzeigen
oder Prospekten zu werben, ohne seine Rechtsform oder Anschrift anzugeben. Die
dadurch entstandenen nicht unerheblichen Kosten hat dann der Abgemahnte zu
tragen und bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
(VSW) aus Berlin diesem zu erstatten.
Man sollte vorsichtig damit sein, den jeweiligen Abmahnern Betrug oder Abzocke
vorzuwerfen. Denn bei den Gerichten ist z. B. der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin keineswegs für Betrug oder Abzocke bekannt, sondern er hat vielmehr eine Reihe
von Entscheidungen zu seinen Gunsten erwirkt. Dennoch sollte auf eine Abmahnung
des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin auch nicht vorschnell die
geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Nichtangabe der Anschrift oder der
Rechtsform eines Unternehmens in einer Anzeige oder in einem Prospekt ist auch
für den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin nur unter bestimmten
Voraussetzungen begründet, nämlich dann, wenn der Abmahner zur Abmahnung berechtigt
ist und ein sog. „Irreführen durch Unterlassen“ vorliegt (§ 5a UWG).
Berechtigung zur Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin oder anderer Abmahner
Der Verband Sozialer Wettbewerb
e. V. (VSW) aus Berlin leitet seine Abmahnberechtigung, die sogenannte
Aktivlegitimation, von seinen Mitgliedern ab, die in seiner Mitgliederliste
genannt sind. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG stehen nämlich Ansprüche nach dem UWG unter anderem zu:
„Rechtsfähigen Verbänden zur
Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen
eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die
Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“
Dem Verband Sozialer Wettbewerb
e. V. (VSW) aus Berlin muss also insbesondere eine erhebliche Zahl von
Unternehmen angehören, deren Branche sich mit derjenigen des Abgemahnten
überschneidet. Wie viele dies sein müssen, wird unterschiedlich beurteilt.
Jedenfalls kann der Verband Sozialer
Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin auf eine sehr umfangreiche Mitgliederliste aus
sehr vielen Branchen zurückgreifen.
Weshalb sich so viele Unternehmen
dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
aus Berlin anschließen und seine Mitgliederliste füllen, ist hier nicht
bekannt. In Einzelfällen haben die Gerichte jedoch angenommen, dass der Verband
Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin nicht genügend Mitglieder aus derselben Branche in seiner
Mitgliederliste ausweisen konnte und eine Klage des Verband Sozialer Wettbewerb
e. V. (VSW) aus Berlin, vertreten durch die Anwälte Burchert & Partner aus
Berlin, abgewiesen.
Neben dem Verband Sozialer
Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin können aber auch andere Personen wettbewerbsrechtliche
Verstöße, wie die Nichtangabe der Anschrift oder der Rechtsform eines
Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten gemäß § 5a UWG abmahnen. Dazu
gehören vor allem Konkurrenten des betroffenen Unternehmens.
Wann ist eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin wegen Nichtangabe der Anschrift oder Rechtsform eines Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten berechtigt?
Wenn der Verband Sozialer
Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin über genügend Mitglieder gemäß seiner
Mitgliederliste Verfügt, welche der selben Branche angehören, müssen, damit
eine Abmahnung berechtigt ist, u. a. die folgenden Voraussetzungen des § 5 a
UWG erfüllt sein:
- Der Werbende bewirbt ein Produkt dergestalt in den entsprechenden Medien, dass der Kunde einen Kaufentschluss tätigen kann und
- der Werbende unterlässt es, den Kunden in dem entsprechenden Medium über die Identität und die Anschrift seines Unternehmens, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt zu informieren.
Wann kann der Kunde einen Kaufentschluss tätigen?
Nach der Rechtsprechung genügt es
für die Möglichkeit eines Kaufentschlusses, wenn der Kunde über das konkret
beworbene Produkt und dessen Preis in Zeitungsanzeigen oder Prospekten informiert
wird. Insofern geht der Begriff „Kaufentschluss“ weiter, als die sog. advitatio
ad offerendum, bei welcher es sich um eine Aufforderung des Kunden zur Abgabe
eines Angebotes handelt. Wird beispielsweise eine Brille in Zeitungsanzeigen
oder Prospekten unter Angaben des Preises beworben, liegt ein Kaufentschluss
vor.
Wann werden Identität und Anschrift des Unternehmens verschleiert?
Liegt eine Werbung vor, bei
welcher der Kunde die Möglichkeit hat, einen Kaufentschluss zu tätigen, müssen in
Zeitungsanzeigen oder Prospekten die Identität und die Anschrift des
Unternehmens genannt werden. In den u. a. vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
(VSW) aus Berlin abgemahnten Fällen hat der Werbende entweder vergessen, den
Namen oder die Rechtsform (z. B. GmbH) in Zeitungsanzeigen oder Prospekten anzugeben
oder er hat nur eine Niederlassung, nicht aber die Hauptniederlassung in der
Werbung angegeben. Auch das Weglassen der genauen Anschrift wird u. a. vom Verband
Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin beanstandet. Manchmal wird auch eine
Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ausgesprochen,
weil die Schriftgröße der Angaben zu Identität und Anschrift in der Anzeige
oder dem Prospekt zu klein ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann unter
Umständen eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin
berechtigt sein.
Wie sollte man sich bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin verhalten?
Auf keinen Fall ist dazu zu
raten, die beigefügte Unterlassungserklärung in der Abmahnung des Verband
Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ungeprüft zu unterzeichnen. Hat man
nämlich die geforderte Unterlassungserklärung auf die Abmahnung des Verband
Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin unterschrieben und zugleich
vergessen, die abgemahnten Verstöße allesamt zu beseitigen, besteht die Gefahr,
dass der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin eine Vertragsstrafe
in Höhe von 5.100,- Euro oder mehr verlangt und diese durch seine Rechtsanwälte
Burchert und Partner einklagen lässt. Wenn man auf die Abmahnung des Verband
Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) wiederum gar nicht reagiert, drohen die bereits benannten hohen Kosten und
ein Unterlassungsurteil bzw. eine einstweilige Verfügung. In vielen Fällen kann
es sinnvoll sein, dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin eine
modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Bei einer Abmahnung durch
den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin kann letzten Endes nur
geraten werden, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Erfahrung mit dem Verband
Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin hat.
Wenn Sie eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin erhalten haben, können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.
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