Donnerstag, 18. Dezember 2014

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin wegen Nichtangabe der Anschrift oder Rechtsform eines Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten - § 5a UWG



Eine neue Abmahnwelle, die besonders von dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin vorangetrieben wird, macht derzeit bundesweit Gewerbetreibenden das Leben schwer. Beanstandet wird u. a. in Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin, dass in Zeitungsanzeigen und Werbeprospekten nicht die Niederlassung und die Rechtsform werbender Unternehmen angegeben werden. Viele Abgemahnte könnten solche Abmahnungen wegen Nichtangabe der Anschrift oder Rechtsform in Zeitungsanzeigen und Prospekten zunächst für einen dummen Scherz, Betrug oder Abzocke eines Abmahnvereins oder einer Abmahnkanzlei halten. Kaum jemand würde darauf kommen, dass man in einer teuer gebuchten Zeitungsanzeige oder einem Prospekt auch noch umfangreiche Angaben zu seinem Unternehmen machen müsste. Wer eine solche Abmahnung z. B. des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ignoriert, weil er sie z. B. als Betrug oder Abzocke eines Abmahnvereins oder einer Abmahnkanzlei ansieht, dem können erhebliche Konsequenzen drohen. 

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin beispielsweise, der für seine Härte und Klagefreudigkeit bekannt ist, lässt die Abgemahnten oft, wenn sie keine (hinreichende) strafbewehrte Unterlassungserklärung auf eine Abmahnung hin unterzeichnen, durch seine Rechtsanwälte, die Kanzlei Burchert und Partner aus Berlin, gerichtlich in Anspruch nehmen. Nicht selten wird sogar in kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Abgemahnten untersagt, in Zeitungsanzeigen oder Prospekten zu werben, ohne seine Rechtsform oder Anschrift anzugeben. Die dadurch entstandenen nicht unerheblichen Kosten hat dann der Abgemahnte zu tragen und bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin diesem zu erstatten.

Man sollte vorsichtig damit sein, den jeweiligen Abmahnern Betrug oder Abzocke vorzuwerfen. Denn bei den Gerichten ist z. B. der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin keineswegs für Betrug oder Abzocke bekannt, sondern er hat vielmehr eine Reihe von Entscheidungen zu seinen Gunsten erwirkt. Dennoch sollte auf eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin auch nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Nichtangabe der Anschrift oder der Rechtsform eines Unternehmens in einer Anzeige oder in einem Prospekt ist auch für den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin nur unter bestimmten Voraussetzungen begründet, nämlich dann, wenn der Abmahner zur Abmahnung berechtigt ist und ein sog. „Irreführen durch Unterlassen“ vorliegt (§ 5a UWG).


Berechtigung zur Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin oder anderer Abmahner

 

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin leitet seine Abmahnberechtigung, die sogenannte Aktivlegitimation, von seinen Mitgliedern ab, die in seiner Mitgliederliste genannt sind. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG stehen nämlich Ansprüche nach dem UWG unter anderem zu:

„Rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“

Dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin muss also insbesondere eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, deren Branche sich mit derjenigen des Abgemahnten überschneidet. Wie viele dies sein müssen, wird unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls kann der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin auf eine sehr umfangreiche Mitgliederliste aus sehr vielen Branchen zurückgreifen. 

Weshalb sich so viele Unternehmen dem  Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin anschließen und seine Mitgliederliste füllen, ist hier nicht bekannt. In Einzelfällen haben die Gerichte jedoch angenommen, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin nicht genügend Mitglieder aus derselben Branche in seiner Mitgliederliste ausweisen konnte und eine Klage des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin, vertreten durch die Anwälte Burchert & Partner aus Berlin, abgewiesen.

Neben dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin können aber auch andere Personen wettbewerbsrechtliche Verstöße, wie die Nichtangabe der Anschrift oder der Rechtsform eines Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten gemäß § 5a UWG abmahnen. Dazu gehören vor allem Konkurrenten des betroffenen Unternehmens.


Wann ist eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin wegen Nichtangabe der Anschrift oder Rechtsform eines Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten berechtigt?

 

Wenn der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin über genügend Mitglieder gemäß seiner Mitgliederliste Verfügt, welche der selben Branche angehören, müssen, damit eine Abmahnung berechtigt ist, u. a. die folgenden Voraussetzungen des § 5 a UWG erfüllt sein:


  •  Der Werbende bewirbt ein Produkt dergestalt in den entsprechenden Medien, dass der Kunde einen Kaufentschluss tätigen kann und
  • der Werbende unterlässt es, den Kunden in dem entsprechenden Medium über die Identität und die Anschrift seines Unternehmens, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt zu informieren.

Wann kann der Kunde einen Kaufentschluss tätigen?

 

Nach der Rechtsprechung genügt es für die Möglichkeit eines Kaufentschlusses, wenn der Kunde über das konkret beworbene Produkt und dessen Preis in Zeitungsanzeigen oder Prospekten informiert wird. Insofern geht der Begriff „Kaufentschluss“ weiter, als die sog. advitatio ad offerendum, bei welcher es sich um eine Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes handelt. Wird beispielsweise eine Brille in Zeitungsanzeigen oder Prospekten unter Angaben des Preises beworben, liegt ein Kaufentschluss vor. 

Wann werden Identität und Anschrift des Unternehmens verschleiert?

 

Liegt eine Werbung vor, bei welcher der Kunde die Möglichkeit hat, einen Kaufentschluss zu tätigen, müssen in Zeitungsanzeigen oder Prospekten die Identität und die Anschrift des Unternehmens genannt werden. In den u. a. vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin abgemahnten Fällen hat der Werbende entweder vergessen, den Namen oder die Rechtsform (z. B. GmbH) in Zeitungsanzeigen oder Prospekten anzugeben oder er hat nur eine Niederlassung, nicht aber die Hauptniederlassung in der Werbung angegeben. Auch das Weglassen der genauen Anschrift wird u. a. vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin beanstandet. Manchmal wird auch eine Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ausgesprochen, weil die Schriftgröße der Angaben zu Identität und Anschrift in der Anzeige oder dem Prospekt zu klein ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann unter Umständen eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin berechtigt sein. 


Wie sollte man sich bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin verhalten?

 

Auf keinen Fall ist dazu zu raten, die beigefügte Unterlassungserklärung in der Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ungeprüft zu unterzeichnen. Hat man nämlich die geforderte Unterlassungserklärung auf die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin unterschrieben und zugleich vergessen, die abgemahnten Verstöße allesamt zu beseitigen, besteht die Gefahr, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro oder mehr verlangt und diese durch seine Rechtsanwälte Burchert und Partner einklagen lässt. Wenn man auf die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) wiederum gar nicht reagiert,  drohen die bereits benannten hohen Kosten und ein Unterlassungsurteil bzw. eine einstweilige Verfügung. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin kann letzten Endes nur geraten werden, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Erfahrung mit dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin hat.

Wenn Sie eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin erhalten haben, können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.