Montag, 14. Juni 2021

Landgericht Hamburg - Az.: 315 O 205/18 - entscheidet (rechtskräftig): Werbung mit "Versicherter Versand" nicht wettbewerbswidrig!

Landgericht Hamburg

Az.: 315 O 205/18

 

Verkündet am 22.11.2019

 

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

 

 

In der Sache

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen,

 

- Klägers u. Widerbeklagter -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Paps, Reichelt, Paul, Vorsetzen 41, 20459 Hamburg, Gz.: 311/18 BW17

 

gegen

 

...

 

- Beklagte u. Widerklägerin -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Christian von der Heyden, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin, Gz.: 89/18

 

 

 

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 15 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Enderlein, die Richterin am Landgericht Dr. Kohls und den Richter am Landgericht Harder auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2019 für Recht:

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

 

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreit.

 

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Der Kläger behauptet, ein klagebefugter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sein. Die Beklagte vertreibt im Onlinehandel Bekleidung, unter anderem Baby-Bekleidung, die sie bedrucken lässt und den Kunden sodann mit versicherten Postpaket bzw. per DHL zusendet bzw. zusenden lässt.

Der Kläger beanstandet die diesbezügliche Angabe der Beklagten, wie sie aus der Abbildung im Klageantrag und der weiter dazu vorgelegten Anlage K 7 ersichtlich ist, als irreführend im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG und Verstoß gegen Ziffer 10 des Anhangs zu § 3 UWG.

Dazu trägt der Kläger vor, dass der Verkehr bzw. maßgebliche Teile des Verkehrs durch die Angabe „versichertes Postpaket“ anzunehmen veranlasst würden, das Versendungsrisiko liege – entgegen der gesetzlichen Regelung für den Fernabsatz – nicht beim Verkäufer, sondern bei den Kunden, so dass der Verkäufer diesen gegenüber eine besondere Leistung erbringe. Dies sei tatsächlich nicht der Fall.

Hinsichtlich der streitigen Aktivlegitimation trägt der Kläger vor, er verfüge über ca. 2400 Mitglieder (Unternehmer und Freiberufler) und ihnen gegenüber erfülle er seine satzungsgemäßen Zwecke wie beispielsweise Formular-Service, Ersteinschätzungen bei Abmahnungen, technischer Support, Forderungsmanagement: er unterhalte einen Informationsdienst und ein Online-Magazin. Dazu liegt der Kläger das Anlagenkonvolut K 2 vor. Die Leistungserbringung erfolge zum Teil allerdings nicht durch ihn selbst, sondern durch besonders beauftragte externe Vertragspartner. Rechtsdienstleistungen würden unter Mitwirkung von Volljuristen unter Beachtung des § 7 Abs. 2 RDG erbracht. Die Satzung liegt der Kläger als Anlagenkonvolut K 3 vor. Der Kläger behauptet weiter, er verfüge über eine ausreichend besetzte Geschäftsstelle, für die er eine monatliche Miete von zurzeit 2.105,11 € zahle. Seine Geschäftsführerin sei juristisch ausgebildet.

Hinsichtlich der Mitglieder aus dem Bereich der Textilbranche und ihren Umsätzen, die nach der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Aktivlegitimation maßgeblich seien, wird Bezug genommen auf das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.7.2019 einschließlich der dort vorgelegten Anlagen K 40 bis K 51. Im Übrigen verweist der Kläger auf eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, die seine Legitimation angenommen hätten. Dazu liegt der Kläger das Anlagenkonvolut K 53 und auch Entscheidungen der Kammer vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3.4.2018 (Anlage K 10) ab und stellte der Beklagten eine „Kostenpauschale für die Abmahnung“ in Höhe von 232,05 € in Rechnung. Auf die Anlage wird Bezug genommen.

Dazu trägt der Kläger vor: eine Kostenanalyse haben ergeben, dass auf eine Abmahnung mindestens diese Kosten entfielen. Er habe deshalb gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 UWG den Anspruch auf Erstattung dieser Kostenpauschale mit der Abmahnung zu Recht geltend gemacht. Die Widerklage sei deshalb unbegründet gewesen. In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger, er verzichte nun mehr auf die Geltendmachung dieses Betrages.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Textilangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, in denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „Versand aus Hamburg per versicherten Postpaket/DHL (…)“,

 

jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

 

Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,

Klage abzuweisen,

widerklagend

festzustellen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der im Abmahnschreiben vom 3.4.2018 (Anlage K 10) von der Beklagten geforderten und mit selben Datum in Rechnung gestellten „Kostenpauschale für die Abmahnung“ in Höhe von 232,05 € zusteht.

 

Nach dem Verzicht des Klägers auf diese Kostenpauschale haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend  für erledigt erklärt.

 

Der Beklagte beantragt daher nunmehr,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte bestreitet, dass es vorliegend um eine irreführende Angabe gehe. Die Angabe sei zutreffend. Es handelt sich nicht um eine Information, die den Eindruck erwecke, sie erbringe mit der Versicherung des Pakets eine besondere Leistung für die Kunden. Es handele sich um eine sachlich und zutreffende Information, dass sie ihr eigenes Transportrisiko abgesichert habe.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere bestreitet sie, dass die behauptete materielle und personelle Ausstattung des Klägers vorhanden sei. Unter der Adresse des Klägers domiziliere eine weitere Gesellschaft, die mit dem Kläger personell verbunden sei, so dass insbesondere zu bestreiten sei, dass der Kläger die Miete für die Räume und das Personal selbst bezahle. Zu bestreiten sei weiter, dass dem Kläger eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern der hier interessierenden Branche der Babybekleidung angehören. Es reiche nicht aus, dass dem Kläger andere Unternehmen der Textilbranche angehören. Zu bestreiten sei ferner, dass diese Mitglieder überhaupt wirksam in den klägerischen Verein aufgrund von rechtsverbindlich angenommenen Aufnahmeanträgen eingetreten seien.

 

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen. Hinsichtlich der Hinweise der Kammer wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 3. Juli 2019.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger ausreichend substantiiert hat, dass er die an einen Wettbewerbsverband zu stellenden Anforderungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich seiner personellen/materielle Ausstattung und einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern im hier interessierenden Marktsegment erfüllt, wobei auch nicht festgestellt werden muss, ob dieses Marktsegment den gesamten Bereich der Textilbranche umfasst, oder nur, wie die Beklagte geltend macht, das (kleinere) Marktsegment der Babybekleidung.

Jedenfalls ergibt sich der Sache nach kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 UWG in Verbindung mit Ziff. 10 des Anhangs zu § 3 UWG.

Die angegriffene Angabe „Versand aus Hamburg per versicherten Postpaket/DHL (…)“ ist in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht wettbewerbswidrig, insbesondere nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG. Diese Angabe ist zutreffend. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Versendung tatsächlich nicht mit versicherten Postpaket/DHL erfolgt. Diese Angabe wirbt auch nicht mit einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ohnehin bestehenden Leistungspflicht des Klägers, denn es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht für die Versendung im Online-Handel. Ein Fall von Ziff. 10 des Anhangs zu § 3 UWG liegt (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2015 Az.: 14 W 135/15 – Anlage K 13), gerade nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem Fall, der dem Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2016 zugrunde lag. Dort war das Wort „versichert“ in einer Werbeanzeige deutlich herausgehoben und mit einem Bestätigungshaken versehen. Daraus schloss das Kammergericht, dass die angesprochenen Verbraucher angesichts dieser Formulierung davon ausgingen, dass damit ein ihnen obliegendes Transportrisiko abgenommen bzw. vermindert werden solle. Insofern bleibt die Kammer bei ihrer beispielsweise im Beschluss vom 6.3.2017 in einem vom Kläger angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen (abweisenden) Beschluss, dass eine lediglich im Fließtext erscheinende, nicht besonders hervorgehobene Angabe „versichert“, wenn in der Sache zutreffend, nicht im Rechtssinne irreführend ist.

Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 29.6.2017, Az.: 5 W 23/17 – Anlage K 14) beruft, in dem der 5. Senat eine ähnliche Angabe in einem Einzelfall als irreführend angesehen hat, folgt die Kammer dem für den vorliegenden Fall nicht. Es handelt sich zunächst nicht um eine so genannte „Nullinformation“, weil es ohnehin nur versicherte Pakete gibt oder der Gesetzgeber eine solche versicherte Versendung allen Verkäufern vorschreibt. Der Umstand, dass ein Paket auf dem bekanntermaßen gefährlichen Postwege Versicherungsschutz genießt, ist keine für den Kunden vollkommen uninteressante Information. Ließe der Verkäufer diese Angabe fort, wäre der Verkehr im Gegenteil veranlasst, die – unzutreffende – Folgerung zu ziehen, dass das Paket nicht versichert sei. Im Falle einer Beschädigung eines Versichertenpakets treffen den Kunden gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Geltendmachung des Schadens bei der Versicherung des Verkäufers (Aufbewahrung der beschädigten Verpackung, Übergabe an den Postzusteller bzw. Abgabe in einer DHL-Filiale u.a.).

Soweit der Kläger geltend macht, diese Angabe suggeriere dem angesprochenen Verkehr, dass die Beklagte eine besondere Leistung für den Kunden erbringe, weil das Versendungsrisiko auf Seiten des Kunden liege und die Versicherung deshalb egal sein könne, ist die Aussage in dem Kontext, in dem sie vorliegend getätigt wird, auch von Teilen des angesprochenen Verkehrs so nicht zu verstehen. Die Angabe steht unverbunden in einer Reihe weiterer Informationen zur „Ist“-Qualität der Ware wie den Textilkennzeichnungen, der Art und Weise des Drucks und des Herstellungsortes und keineswegs wie es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fall wäre, im Kontext rechtliche Angaben. Der Verkehr hat an dieser Stelle keinerlei Veranlassung sich über das Versendungsrisiko im Sinne der §§ 447, 474, 475 BGB überhaupt Gedanken zu machen, schon gar nicht mit der Verkehr oder werden maßgebliche hier seiner Teile durch diese Angabe veranlasst anzunehmen, das Versendungsrisiko liege entgegen den gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs im Fernabsatzhandel bei ihm oder der Verkäufer sei jedenfalls dieser Ansicht. Dies folgt zum einen daraus, dass Versicherungsnehmer und Versicherter (nur) der Verkäufer/Versender selbst ist und daher nur sein Risiko versichert ist. Eine Versicherung zu Gunsten des Käufers/Empfängers wird vorliegend gerade nicht versprochen. Zum anderen folgt dies daraus, dass ein (großer) Teil des online bestellenden Verkehrs die Rechtslage kennen wird und deshalb weiß, dass der Verkäufer genau deshalb Grund dazu hat, sein Risiko zu versichern. Das ist für den Kunden, auch wenn er das Risiko nicht trägt, nicht ohne jedes Interesse, weil es im Schadensfall die Schadensentwicklung erleichtern kann, auch wenn er weiß, dass der Verkäufer rechtlich bei Verlust oder Beschädigung zur Nachlieferung verpflichtet ist und wie bereits dargelegt, bestimmte Mitwirkungspflichten bei der Schadensabwicklung für ihn resultieren können.

 Bei den Teilen des Verkehrs, die die Rechtslage nicht kennen und das Versendungsrisiko unzutreffend bei sich verorten, wird diese viel Vorstellung nicht erst durch diese Angabe des Verkäufers zu der irrigen Annahme veranlasst, das Transportrisiko zu tragen.

Dass ein erheblicher Teil der Gruppe, die die Rechtslage kennt und das Transportrisiko zutreffend beim Verkäufer/Versender sieht, durch diese Angabe veranlasst werden könnte, die Rechtslage nunmehr anders – also falsch – zu beurteilen und das Versendungsrisiko bei sich sehen, ist fern liegend. Nahe liegender ist es, wie dargestellt, dass dieser Teil des Verkehrs erkennt, dass der Verkäufer/Versender sein eigenes Risiko versichert, eben weil er es trägt.

Die Angabe zur Versendung ist hier in keiner Weise hervorgehoben, so dass der Verkehr nicht veranlasst wird anzunehmen, dass ihm hier eine besondere Leistung zuteil werde, genauso wenig wie beispielsweise die weitere Angabe „Gedruckt in Hamburg“ ebenfalls keine „besondere Leistung“ bewirbt, sondern beschreibt, was der Fall ist, also eine bloße Tatsacheninformation darstellt.

 

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 91a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Widerklageantrags hat der Kläger die Kosten zu tragen, weil eine Kostenpauschale aufgrund der nicht begründeten Abmahnung zu keinem Zeitpunkt verlangt werden konnte.

 

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 3 ZPO.

 

 

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der IDO Verband die Berufung zurückgenommen hat.

Dienstag, 26. Januar 2021

Abmahnungen des IDO Verbandes im Weinhandel und Lebensmittelhandel

Uns liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des berüchtigten IDO Verbandes aus Leverkusen vor. Der IDO Verband aus Leverkusen hat sich derzeit vermehrt die Getränke- und Lebensmittelbranche vorgeknüpft.

Was beanstandet der IDO Verband in seinen Abmahnungen im Wein- und Lebensmittelbereich?

Der IDO Verband aus Leverkusen beanstandet, wie auch z. T. bei seinen Abmahnungen betreffend andere Branchen:

·         Fehlerhafte oder nicht vorhandene Widerrufsbelehrungen

·         Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (z. B. fehlende Grundpreisangabe)

·         Fehlender (anklickbarer) Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS-Link)

·         Fehlerhafte Angaben zum Handelsregister juristischer Personen

·         Fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragstextspeicherung durch Kunden

Was fordert der IDO Verband in seinen Abmahnungen im Wein- und Lebensmittelbereich

Der IDO Verband aus Leverkusen fordert in seinen Abmahnungen regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 232,05 Euro. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung nebst vorgefertigtem Schuldanerkenntnis betreffend die Abmahnkosten fügt der IDO Verband aus Leverkusen regelmäßig bei.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes tun?

Unterschreiben Sie keinesfalls ungeprüft die vom IDO Verband vorformulierte Unterlassungserklärung. Zahlen Sie auch nicht vorschnell die geforderte Abmahnpauschale.

Der IDO Verband ist bekannt als Vertragsstrafenjäger. Das heißt, nachdem Betroffene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, sucht er intensiv nach Internetauftritten, auf welchen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Gerade bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind Zuwiderhandlungen häufig, da jedes Produkt i. S. der Preisangabenverordnung stets individuell mit Grundpreis ausgestattet sein muss. Aufgrund des unseres Erachtens eher unübersichtlichen Verwaltungsbereiches bei Plattformen, wie Amazon und eBay sind Verstöße gegen Unterlassungserklärungen auf diesen Plattformen sehr häufig.

Mehrere Oberlandesgerichte sehen die Abmahnungen des IDO Verbandes inzwischen kritisch bis völlig unzulässig. Auch wir konnten einige Entscheidungen erstreiten, in welchem dem IDO Verband seine Befugnis, abzumahnen, teilweise wegen fehlender Aktivlegitimation, teilweise wegen Rechtsmissbrauchs abgesprochen wurde.

Daher sollten Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung des IDO Verbandes umgehend professionellen Rat bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einholen. Im Regelfall raten wir unseren Mandanten inzwischen, die Sache gerichtlich auszutragen, zumal eine Tendenz der Gerichte zu sehen ist, dessen Abmahnungen für unzulässig zu erachten. Das muss aber im Einzelfall wohlüberlegt sein.