Mittwoch, 9. April 2014

Abmahnung durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Internetanschlussinhaber ab, welche Folgen der Serie "How I Met Your Mother" heruntergeladen haben sollen. Gefordert wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 300,- Euro zzgl. Anwaltskosten in Höhe von 169,50 Euro, d. h. insgesamt 469,50 Euro und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Dienstag, 8. April 2014

Abmahnung bei Preiswerbung wegen Verstoßes gegen § 5a UWG

Gewerbetreibende sollten vorsichtig bei Preiswerbung nicht nur im Internet, sondern auch in Zeitungsannoncen und Prospekten sein. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Werbende einen Preis für das beworbene Produkt nennt, sollten vollständige und deutlich lesbare Angaben zum Sitz der Hauptniederlassung des werbenden Unternehmens gemacht werden.

§ 5a Abs. 3 UWG welcher auf europarechtlichen Vorschriften basiert, bestimmt, dass der Werbende eine Reihe von Informationspflichten zu beachten hat. Dazu gehören auch gemäß § 5a Abs. Absatz 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmen.

Als wesentliche Voraussetzung verlangt die Vorschrift, dass aufgrund der Werbung „ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann“. Diese Voraussetzung soll nach ständiger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung bei Preiswerbung i. d. R. erfüllt sein.

Nach der Rechtsprechung kann nicht etwa allein auf die Existenz eines bindenden Angebots abgestellt werden. Es müssen nicht einmal die Grundsätze der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorliegen (sog. "invitatio ad offerendum"), bei der beispielsweise die Ware im Geschäft ausgelegt wird und der Kunde nur noch zugreifen muss. Der Kunde muss sich nicht einmal im Verkaufsgeschäft befinden. Die Informationspflicht soll vielmehr bereits dann einsetzen, wenn dem Verbraucher in der Werbung alle für einen Vertragsschluss wesentlichen Punkte (Kaufgegenstand bzw. Produkt und Preis) bekannt gegeben werden.

Diese Rechtsprechung, die beispielsweise vom OLG München (Urteil vom 31.03.2011 - 6 U 3517/10) getragen wird, ist beachtlich. Offensichtlich ist sie auch noch längst nicht bei allen Marktbeteiligten angekommen weshalb hier eine Vielzahl von Abmahnungen, in erster Linie von Wettbewerbsverbänden (besonders einem ganz speziellen aus Berlin) ausgesprochen werden.

Erstaunlicherweise blieben bisher namhafte Fernsehwerbesender davon verschont. Es kann nur gemutmaßt werden, dass dies daran liegt, dass einige der Sender Mitglieder in namhaften Wettbewerbsverbänden sind und daher verschont bleiben. Es ist bisher kein Fall bekannt, bei welchem ein Dauerwerbesender auf die Idee gekommen wäre, in der Werbesendung Angaben zu seiner Hauptniederlassung zu machen. Dies obwohl dem Kunden dort (wie im Verkaufsgeschäft) ausführlich die Ware präsentiert wird und er nur noch durch ein Telefonat den Vertrag abschließen kann.

Montag, 7. April 2014

Abmahnung wegen Filesharings bei Untervermietung - Keine Prüfungs- oder Belehrungspflichten des Vermieters

Das LG Köln hat mit Urteil vom 14.03.2013 - Az. 14 O 320/12 - entschieden, dass der Hauptmieter im Falle einer Abmahnung wegen Filesharings nicht haftet, wenn die Wohnung nebst Internetanschluss untervermietet ist und der Hauptmieter als Täter nicht in Betracht kommt. Auch eine Störerhaftung scheide aus,  weil Belehrungspflichten allenfalls gegenüber Minderjährigen bestünde.

Freitag, 4. April 2014

Soforthilfe bei abmahnung.berlin

Haben Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht oder das Urheberrecht erhalten?


Bei einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhalten Sie Soforthilfe bei abmahnung.berlin. Nicht nur in Berlin können sich Ratsuchende bei abmahnung.berlin im Falle einer Abmahnung helfen lassen. Abmahnung.berlin hilft Gewerbetreibenden bundesweit bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Scannen Sie die Abmahnung einfach ein und übersenden Sie Ihre Abmahnung an anwalt@abmahnung.berlin. Alternativ können das Kontaktformular benutzen und Ihre Abmahnung hochladen.

Was tun bei Abmahnung?
 
Regelmäßig werden in der Abmahnung sehr kurze Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt. Daher sollte unbedingt sofort rechtlicher Rat bei einem Anwalt eingeholt werden, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche oder urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben. Wird auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben, droht eine möglicherweise teure einstweilige Verfügung bzw. ein noch teureres gerichtliches Klageverfahren. 

Wie kann Ihnen  abmahnung.berlin helfen?

Wenn Sie Ihre Abmahnung bei abmahnung.berlin prüfen lassen, wird Ihnen der Anwalt mitteilen, ob und ggf. wie eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. In manchen Fällen ist die Abmahnung völlig unbegründet in anderen ist die Abmahnung nur teilweise berechtigt. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann es allerdings sein, dass die Kosten der Abmahnung, die Ihnen der Gegner in Rechnung stellen will, viel zu hoch berechnet wurden. In allen Fällen wird Ihnen abmahnung.berlin helfen können, die möglichst beste Entscheidung zu treffen und Ihre Kosten gering zu halten.