Montag, 21. Dezember 2020

Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP wegen Markenverletzung „Frida Kahlo“

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP wegen Markenrechtsverletzung vor. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Zierhut IP gegeben darin vor, von der Frida Kahlo Corporation aus Panama in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes beauftragt worden zu sein.

Was ist der Vorwurf der Kanzlei Zierhut IP in der Abmahnung?

Die Kanzlei Zierhut IP wirft der abgemahnten Unternehmerin vor, auf Ihren Internetseiten im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Textilien die Marke „Frida“ verwendet zu haben, deren Inhaberin die Frida Kahlo Corporation aus Panama sei.

Was fordert die Kanzlei Zierhut IP in der Abmahnung?

Die Kanzlei Zierhut IP fordert in der Abmahnung Unterlassung, Auskunfts-, Schadens-, und Aufwendungsersatz von der abgemahnten Unternehmerin. Allein an Anwaltskosten, welche die abgemahnte Unternehmerin an die Kanzlei Zierhut IP zu zahlen habe, fordert die Kanzlei Zierhut IP einen Betrag von 3379,50 €, was einer 1,5er Geschäftsgebühr aus einem von den Rechtsanwälten Zierhut IP angenommenen Gegenstandswert i.H.v. 250.000 € entspricht.

Die Kanzlei Zierhut IP fügt Ihrer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die äußerst weitgehende Verpflichtungen enthält.

Was sollten Sie bei einer inhaltsgleichen Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP tun?

Vor der Unterzeichnung der von der Kanzlei Zierhut IP beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung wird dringend gewarnt. Denn die Ansprüche, welche sich die Kanzlei Zierhut IP in dieser Unterlassungserklärung versprechen lassen möchte, gehen weit darüber hinaus, was man, selbst wenn ein Unterlassungsanspruch bestünde, zwecks Meidung der Wiederholungsgefahr unterzeichnen müsste.

Auch inhaltlich haben wir Bedenken, dass die Kanzlei Zierhut IP für Ihre Mandantin entsprechende Ansprüche geltend machen kann. Dies bereits deswegen, weil es sich bei der Person Frida Kahlo um eine Person der Zeitgeschichte handelt und sich die Frage stellt ob ein Markenrechtsinhaber sich ein Monopol auf diesen Namen sichern kann.

Sie sollten aber auch nicht untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren. Die Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP stellt mit einem von diesen angesetzten Gegenstandswert i.H.v. 250.000,- € ein erhebliches Kostenrisiko dar, sodass es wichtig ist, dieses so gering, wie möglich zu halten.

Da die Kanzlei Zierhut IP äußerst kurze Fristen setzt, sollten Sie bei einer Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP umgehend Rat bei dem Anwalt Ihres Vertrauens suchen, da anderenfalls erhebliche Kosten drohen.

 

 

 

Montag, 14. Dezember 2020

Erneut Rechtsmissbrauch: IDO Verband unterliegt vor LG Hildesheim

 

Landgericht

Hildesheim

lm Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 11 O 5/19                                                                                       Verkündet am 24.11.2020

 

In dem Rechtsstreit

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-

Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die 1.

Vorsitzende …, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen,

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Paps, Reichelt, Paul, Vorsetzen 41, 20459 Hamburg,

Geschäftszeichen: 491/18 BW17,

gegen

 - Beklagte

Prozessbevollmächtigter:

von der Heyden Rechtsanwaltskanzlei, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin,

Geschäftszeichen: 28/19 Cv06,

hat das Landgericht Hildesheim - 2. Kammer für Handelssachen - durch die

Vorsitzende Richterin am Landgericht … den Handelsrichter … - und

den Handelsrichter … im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO

aufgrund der bis zum 9. November 2020 eingereichten Schriftsätze am 24. November

2020 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Unterlassung von Wettbewerbsverstößen.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der laut seiner Satzung die Interessen von Online-Unternehmen vertritt. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört nach § 2 Abs. 2 der Satzung (Anlage K 3a (ab 26.06.2018) und Anlage K 3 (gesondert geheftet) die Förderung insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder. In streitigen Fällen werden die Satzungszwecke u.a. durch Abmahnungen und Prozessführung verwirklicht (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Das Zustandekommen der Mitgliedschaft bei dem Kläger wird durch die Satzung sowie die - online abrufbaren -Nutzungsbedingungen des Klägers (Anlage B 16, Bd. l Bl. 99 ff. d.A.) geregelt. Interessierte Unternehmen werden beim Kläger Mitglied, indem sie über das Online-Registrierungsformular auf der Webseite des Klägers (www.ido-verband.de) ihre Registrierung abgeben und nach Eingabe der erforderlichen Daten auf das Feld „registrieren“ klicken. Das potentielle Mitglied erhält sodann eine automatische E-Mail mit vorläufigen Zugangsdaten zum Portal des Klägers. Nachfolgend erhält das potentielle Mitglied sodann eine Rechnung zu seiner Jahresmitgliedschaft. Einen gesonderten Aufnahmebeschluss des Vorstandes gibt es nicht.

Die Beklagte handelt als gewerbliche Verkäuferin über die Online-Plattform eBay mit Münzen. Sie bot bei eBay am 3. Mai 2017 eine Goldmünze Kaiser Wilhelm ll (Angebot Anlage K 7) zum Verkauf an. In dem Angebot fehlte in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular sowie ein Link zu der eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Weiter fehlte es in dem Angebot an der Pflichtinformation, ob die Beklagte den Vertragstext selbst speichert und dem Kunden zugänglich macht. Nach Kenntniserlangung von den Verstößen mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2017 (Anlage K 10) ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hildesheim (Beiakte 11 O 17/17) wegen dieser Verstöße in Anspruch. Dieses erließ zunächst die begehrte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 26. Mai 2017 (Bl. l Bl. 23 ff Beiakte), hob diese jedoch auf den Widerspruch der Beklagten auf (Urteil vom 24. Oktober 2017, Bd. l Bl. 130 ff Beiakte). Auf die Berufung des Klägers erließ das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13. März 2018 (13 U 160/17, Anlage K 14 = Bd. lll Bl. 454 ff. Beiakte) die einstweilige Verfügung und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung.

Nachdem die Beklagte auch nach Aufforderung des Klägers vom 4. Juni 2018 keine Abschlusserklärung abgab, erhob der Kläger am 8. Februar 2019 die vorliegende Klage.

Der Kläger behauptet, er sei aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Die Aktivlegitimation des Klägers sei bislang von den angerufenen Wettbewerbsgerichten gerichtlich bestätigt worden. Es bestehe daher eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Aktivlegitimation. Er verfüge über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, um seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Er verfüge über eine eigene Geschäftsstelle, die die tägliche Arbeit wahrnehme. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederbetreuung sowie die Feststellung von Wettbewerbsverstößen nebst eigenständiger Verfolgung durch Abmahnungen. Erst wenn gerichtliche Verfahren notwendig' würden, beauftrage er eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Die Mitarbeiterinnen des Klägers seien jahrelang dort tätig und verfügten über großes Wissen im Bereich des Wettbewerbsrechts in Theorie und Praxis. Sämtliche Mitarbeiterinnen des Klägers besuchten z.B. regelmäßig Schulungsveranstaltungen, die von spezialisierten Anwälten abgehalten würden.

Der Kläger verfüge außerdem über eine ausreichende finanzielle Ausstattung, wie monatliche Einnahmen, die es 'ihm ohne weiteres ermöglichen, die laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. lm Jahr 2017 seien Mitgliedsbeiträge von durchschnittlich 44.627,08 ê/Monat bzw. 535.525,01 ê/Jahr erzielt worden. Die Mitgliederzahl habe im März 2018 2.395 Mitglieder betragen. Er verfüge über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern, in der Branche „Sammlerartikel - Münzhandel, Silberwaren und Schmuck“ im Onlinehandel bundesweit tätig seien. Ihm gehörten aktuell 29 Händler an, die bundesweit derartige Sammlerartikel über die Handelsplattformen eBay bzw. Amazon und/oder in eigenen Onlineshops vertreiben würden (nicht anonymisierte Mitgliederliste Stand 09.05.2019 Anlage K 34; zuvor 30 Mitglieder: Mitgliederliste Anlage K 8). Zum Nachweis der Mitgliedschaft sei die Vorlage der nicht anonymisierten Mitgliederliste nebst aktuellen Rechnungen und Zahlungsnachweisen ausreichend. Die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge ergäben sich aus den StarMoney-Kontoauszügen (Anlage K 53) sowie aus den Kontoauszügen seiner Bank (Anlage K 54), den aktuellen Mitgliedsrechnungen (Anlage K 55 und K 65). Dass diese Mitglieder auch tatsächlich in der Rubrik, Silberwaren und Schmuck tätig seien, ergeben sich aus den aktuellen Screenshots (Anlage K 56, K 58, K 60 bis K 64). Unschädlich sei, dass es sich bei den Mitgliedern, die als Händler tätig seien, um passive Vereinsmitglieder handele. Dies sei gerade gewollt, weil ansonsten die Vereinsziele des Klägers bei ca. 2.600 Mitgliedern nicht mit kostenpflichtigen Versammlungen und endlosen Debatten mit juristischen Laien zu erreichen seien. Die Mitgliederversammlungen fänden ca. alle fünf Jahre statt. Der Kläger verfüge über 30 bis 50 aktive Mitglieder. Eine Teilnahme an Versammlungen sei außerdem nicht die Zielsetzung der Mitglieder. Diese wünschten vielmehr, dass der Kläger den Markt und die juristischen Rahmenbedingungen beobachte und einen Support liefere, der ihnen möglichst viel Zeit lasse, sich um ihre eigenen Kerngeschäfte zu kümmern. Außerdem seien die passiven Mitglieder bei der Willensbildung auch nicht komplett außen vor; alle passiven Mitglieder hätten anderweitige Möglichkeiten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen. Die passiven Mitglieder stünden in regelmäßigen Kontakt mit dem Kläger und könnten sich bei Hilfestellungen jederzeit an diesen wenden. Viele der Beiträge, Rechtstexte und Formulare im Login-Bereich gingen auf Anregungen der passiven Mitglieder zurück. Die Mitgliederversammlungen würden außerdem bekannt gegeben und ein passives Mitglied würde nicht an der Teilnahme gehindert werden.

Der Kläger beantragt,

dem Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Sammlerartikel im Bereich Münzhandel, Silberwaren und Schmuck Angebote zu veröffentlichen und /oder zu unterhalten,

(1) bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen *Muster zur Verfügung gestellt wird, und /oder

(2) ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, und/oder

b) im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Sammlerartikel Angebote zu veröffentlichen und /oder zu unterhalten, ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

[Die drei folgenden Seiten enthalten Screenshots des Internetauftritts der

Beklagten und wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt.]

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Der Kläger habe weder nachgewiesen, dass er über die hinreichende sachliche, finanzielle und personelle Ausstattung verfüge, noch dass die benannten Händler Mitglied bei ihm seien und ihrerseits mit Münzen handeln würden. Vor allem sei das Vorgehen des Klägers insgesamt rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich daraus, dass nur einige wenige Stammmitglieder eine aktive Mitgliedschaft erhielten, alle anderen Mitglieder jedoch nur eine passive Mitgliedschaft. Diese würden daher systematisch von der Willensbildung innerhalb des Klägers ausgeschlossen. Die Mitglieder des Klägers seien außerdem nur Händler, die vorher selber abgemahnt worden seien und daher eine Zwangsmitgliedschaft eingegangen seien, sich also einem Schutzgeldsystem unterworfen hätten, um weiteren Abmahnungen zu entgehen. Der Rechtsmissbrauch zeige sich außerdem darin, dass der Kläger selbst bei positiver Kenntnis von Verstößen nicht gegen seine eigenen Mitglieder einschreite. Dieses Verschonen der eigenen Mitglieder erfolge systematisch und sei kein Einzelfall.

 

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 12. August 2019 (Bd. l Bl. 167 ff. d.A.) über die Frage der Mitgliedschaft durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24. September 2019 (Bd. ll Bl. 211 ff. d.A.), 26. November 2019 (Bd. ll Bl. 309 ff. d.A.) und 23. Januar 2020 (Bd. Ill Bl. 396 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Hinweisen gemäß Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vom 14. April 2020 (Bd. Ill Bl. 523 ff. d.A.) wurde auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage bzw. auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreits hingewiesen und die Beendigung der Beweisaufnahme angekündigt.

Die Akte 11 O 17/17 Landgericht Hildesheim war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unzulässig.

Zwar hat die Beklage bei ihrem Angebot vom 3. Mai 2017 die mit der Klage gerügten Pflichtangaben (fehlender Hinweis auf Muster-Widerrufsformular gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 i.V.m. §§ 255 ff, 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3, Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB; fehlender Hinweis auf die OS-Plattform gemäß § 312d BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO(EU) Nr. 524/13, fehlende Information über Speicherung des Vertragstextes gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB) unstreitig nicht erteilt und damit gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoßen. Dies hat die Beklagte in der Sache auch nicht in Abrede genommen.

Dem Kläger steht damit in der Sache grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG zu. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 2018 (Az. 13 U 160/17, dort zu ll. 2.) Bezug genommen.

Die Klage ist jedoch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

1.

Zunächst ist das Rechtschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage nicht durch das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren entfallen. Das einstweilige Verfügungsverfahren stellt eine vorläufige Regelung dar. Damit dieser vorläufigen Regelung eine Dauerwirkung wie ein Hauptsachetitel zukommt, bedarf es eines sogenannten Abschlussverfahrens zur endgültigen Beendigung des Rechtsstreits unter Vermeidung des Hauptsacheverfahrens (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 3.69 ff.). Der Kläger hat sich vorliegend um ein derartiges Abschlussverfahren bemüht. Die Abgabe einer Abschlusserklärung wurde jedoch von der Beklagten verweigert. Das Rechtschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage ist damit nicht entfallen.

2.

Die in § 8 Abs. 3'Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (BGH, Urteil vom 17.08.2011, l ZR 148/10 -2 Glücksspielverband, Rn. 12). Da es sich um Sachurteilsvoraussetzungen handelt, müssen sie auch noch in der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O. §8 Rn. 3.66). Sie sind von Amts wegen im Freibeweisverfahren festzustellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O. § 8 Rn. 3.65).

Zwar ist der bereits seit einigen Jahren, tätige Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgaben in der Lage. Die Finanzausstattung des Klägers ist nach den verfügbaren Angaben als ausreichend anzusehen. Legt der Verband eine die Kosten des Streitfalls vielfach übersteigende liquide Finanzausstattung dar und ist nicht bekannt geworden, dass er in der Vergangenheit Zahlungspflichten für Prozesskosten nicht nachgekommen ist, so kann eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Verbands grundsätzlich nur angenommen werden, wenn das bei zurückhaltender Betrachtung realistische Kostenrisiko des Verbands seine dafür verfügbaren Mittel spürbar übersteigt (BGH, Urteil vom 17.08.2011, l ZR 148/10 - Glücksspielverband, Rn. 15). lm Streitfall belief sich nach den vorgelegten Unterlagen das Kontoguthaben des Klägers zum 28.01.2019 (Auszug Anlage K 6) auf 104.061,28 ê. Hinzu kommen die vom Kläger benannten Mitgliedsbeiträge von rund 44.000,00 € im Monat, sowie die eingezogenen Abmahnkosten. Es bestehen auf dieser Grundlage keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kostenrisiko der von dem Kläger geführten Rechtsstreitigkeiten die verfügbaren Mittel spürbar übersteigt. Auch hinsichtlich der sachlichen und personellen Ausstattung des Klägers bestehen keine Zweifel.

Der Kläger verfügt über angemietete Büroräume nebst der erforderlichen Büroausstattung (vgl. Anlagenkonvolut K 4) und beschäftigt - neben der Vereinsvorsitzenden - eine Geschäftsführerin sowie drei weitere angestellte Mitarbeiterinnen. Weiter sind für den Kläger - nebenberuflich - ein Justiziar und zwei freie Mitarbeiter tätig.

b)

Die Kammer hat auf der Grundlage der von dem Kläger - erst im Laufe des Rechtsstreits - vorgelegten Unterlagen und der bislang vernommenen Zeugen keine durchgreifenden Zweifel mehr, dass die von dem Kläger in der nicht anonymisierten Mitgliederliste benannten 29 Mitglieder auch tatsächlich Mitglieder des Klägers sind die jeweils Münzen, Schmuck oder Silberwaren zum Kauf anbieten.

aa)

Der Kläger hat anhand der aktualisierten Mitgliederliste (Anlage K 34, Stand vom 9. Mai 2019) substantiiert vorgetragen, dass er über 29 Mitglieder der streitgegenständlichen Branche verfügt und diese Mitglieder namentlich benannt. Der Kläger hat außerdem im Laufe des Rechtsstreits für jedes einzelne Mitglied die Rechnungen über den Mitgliedsbeitrag sowie die damit korrespondierenden Zahlungsbelege vorgelegt und diese auch für das Jahr 2020 aktualisiert. Dem ist die Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Das schlichte Bestreiten, dass diese 29 Personen trotz der Zahlung der Mitgliedsbeiträge kein Mitglied geworden sind, reichte aufgrund der weiteren von dem Kläger vorgelegten Unterlagen nicht (mehr) aus. Darauf ist die Beklagte auch mit Hinweis vom 4. April 2020 hingewiesen worden. Substantieller Vortrag zu dem Fehlen der Mitgliedschaft von allen bzw. einzelnen Mitgliedern ist danach jedoch nicht mehr erfolgt.

Die von der Kammer vernommenen Zeugen haben außerdem sämtlich ihre Mitgliedschaft bei dem Kläger bestätigt. Konkrete Anhaltspunkte, dass demgegenüber die weiteren im Beweisbeschluss benannten und von der Kammer nicht mehr vernommenen Zeugen entgegen der vorgelegten Unterlagen kein Mitglied beim Kläger sind, liegen nicht vor. Die Beklagte hat dazu auch trotz des Hinweises des Gerichts keinen konkreten Vortrag mehr gehalten. Die Mitgliedschaft scheitert auch nicht an einem fehlenden Beschluss des Vorstands des Klägers. Die Mitgliedschaft ist jedenfalls konkludent durch Übersendung der Mitgliedsrechnung aufgrund der Online-Anmeldung und der nachfolgenden Zahlung der Mitgliedsbeiträge zustande gekommen. Zwar war in § 3 Abs. 2 der alten Satzung (Anlage K 3) ausgeführt, dass der Vorstand über die Aufnahme durch einstimmigen Beschluss entscheidet; in § 3 Abs. 1 der neuen Satzung (Anlage K 3a) ist nur noch ausgeführt: „Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme“. Unstreitig hat es einen Beschluss des Vorstands hinsichtlich der Aufnahme von neuen Mitgliedern nicht gegeben.

Die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen Verein und Mitglied, durch den die Mitgliedschaft des Beitretenden begründet wird und der durch Beitrittserklärung des künftigen Mitglieds sowie Annahmeerklärung des Vereins zustande kommt (RG, RGZ 100, 1, 2; BGH BGHZ 28, 131, 134). Der Beitritt kann auch konkludent erfolgen, auch dann, wenn die Satzung für die Aufnahme bestimmte Voraussetzungen vorschreibt, solange nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass die Einhaltung dieser Voraussetzungen Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufnahme ist (BGH, Urteil vom 29.07.2014, ll ZR 243/13 Rn. 12 = NJW 2014, 3239). Selbst bei einem fehlerhaften Beitritt besteht bis zur Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit (durch das Mitglied) eine faktische Mitgliedschaft, die entsprechend den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zum Schutz des Rechtsverkehrs sowie der übrigen Mitglieder des Vereins grundsätzlich als wirksam behandelt wird (vgl. Staudinger/Schwennicke, 2019, BGB, § 38 Rn. 119 m.w.N.)

bb)

Ob der Kläger darlegen konnte, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, kann dahinstehen.

Verbände sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH GRUR 2000, 1084,1085- Unternehmenskennzeichnung) Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Werbemaßnahmen mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Es muss also ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer bestehen. Dieses wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche oder zumindest angrenzenden Branchen begründet (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Mai 2019, 6 U 58/18 Rn. 16 m.w.N.). Verbände sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört. Eine Mindestanzahl ist nicht erforderlich, auch muss nicht die Mehrheit der Mitbewerber dem Verband angehören. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichen Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 – Sammelmitgliedschaft V). Es ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (BGH GRUR 2009, 692 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft Vl).

Der sachlich relevante Markt ist vorliegend der Handel mit Münzen, Schmuck und Silberwaren (vgl. Urteil OLG Celle vom 13.03.2018, 13 U 160/17 zu ll. 1. `b)). Der Kläger hat durch Vorlage von Screenshots (vgl. u.a. Anlage K 56, K 60 bis K 64) für jedes einzelne Mitglied nachgewiesen, dass es Artikel aus der Rubrik „Münzen, Schmuck und Silberwaren“ über eBay angeboten hat. In der Mitgliederstruktur des Klägers besteht jedoch die Besonderheit, dass er seine Mitglieder weit überwiegend aus Einzelverkäufern bei eBay rekrutiert. Aus den vorgelegten Unterlagen (Screenshots Angebote) und den Angaben der vernommenen Mitglieder des Klägers ergibt sich, dass ein Großteil der Mitglieder eine Vielzahl gänzlich verschiedene Waren anbietet und die Plattform eBay als eine Art digitalen Flohmarkt nutzt, bei dem eine Vielzahl verschiedener Waren, dies aber oft nur in kleiner Stückzahl angeboten werden (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 26). Die Umsätze der Mitglieder sind dabei eher niedrig und der Umsatz, der auf den Verkauf der Waren aus der streitgegenständlichen Branche anteilig entfällt, nochmals deutlich geringer. Ob man daher bei bundesweit lediglich 29 Mitgliedern, die überwiegend als Kleinunternehmer ein „Gemischtwaren-Sortiment“ und nur vereinzelt Waren aus der Rubrik „Münzen, Schmuck und Silberwaren“ anbieten, überhaupt von einer erheblichen Zahl ausgehen kann, erscheint mehr als fraglich (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 03.02.2020, 9 W 356/19, Anlage B 27 = WRP 2020, 775), kann vorliegend aber aufgrund des Rechtsmissbrauchs (s.u.) dahinstehen. Einer weiteren Beweisaufnahme durch Vernehmung der restlichen Mitglieder bedurfte es daher insoweit nicht mehr.

3.

Die Klage ist aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20.12.2001, l ZR 215/98 - Scanner- Werbung, Rn. 32), greift durch. Für einen Rechtsmissbrauch spricht, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nur als passive Mitglieder aufnimmt und diese damit- ohne ersichtlichen sachlichen Grund - gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen werden, ergibt sich dabei aus den - von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage abrufbaren - Nutzungsbedingungen des Klägers. Gemäß Nrn. 1. Abs. 1 und Abs. 2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgt die Aufnahme der Online-Unternehmer ausschließlich als passives Mitglied, die gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Nach §13 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 1), während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach den - nicht näher substantiierten - Angaben des Klägers verfügt er über 30 bis 50 aktive Mitglieder, denen passive Mitglieder in einer Größenordnung von 2.395 bis zu 2.600 Mitgliedern - zu denen auch die 29 streitgegenständlichen Mitglieder der Branche Münzen, Schmuck und Silberwaren gehören - gegenüberstehen. Damit entscheidet ein Prozentsatz von maximal etwa 2 % der Mitglieder über sämtliche Belange des Vereins, sowohl in tatsächlicher und rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht, so auch über die Vergütungen der Vorsitzenden und der angestellten Mitarbeiterinnen. Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Struktur gerade gewollt sei, weil die Vereinsziele des Klägers bei ca. 2.600 Mitgliedern nicht mit kostenpflichtigen Versammlungen und endlosen Debatten mit juristischen Laien zu erreichen seien, zeigt dies deutlich, dass die Durchsetzung der Interessen einzelner im Vordergrund steht, nicht aber die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan eines Vereins heraus. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die passiven Mitglieder bei der Willensbildung nicht komplett außen vor seien und alle passiven Mitglieder anderweitige Möglichkeiten hätten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen, reicht dies als aktive Teilhabe an der Gestaltung der Willensbildung des Klägers nicht aus. Dass sich die passiven Mitglieder bei Hilfestellungen jederzeit an den Kläger wenden können und dass sie nicht an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehindert würden, führt nicht dazu, dass sie aktiv - z.B.` durch ein Stimmrecht - auf die Willensbildung maßgeblich Einfluss nehmen können. Ein sachlicher Grund, warum die Online-Unternehmen, deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung gerade und ausschließlich fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist danach nicht ersichtlich. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger vor allem zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und dass die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden (vgl. zum Rechtsmissbrauch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, 13 U 73/19, Rn. 30 ff.).

ll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitweıts beruht auf § 51 Abs. 2 GKG.

Samstag, 3. Oktober 2020

IDO Verband unterliegt erneut wegen Rechtsmissbrauchs vor LG Bonn

Der IDO Verband musste am 29.09.2020 erneut eine empfindliche Niederlage vor dem Landgericht Bonn gegenüber unserer Mandantin, einer Kleinstunternehmerin aus Bonn, hinnehmen.

Was war passiert?

Der IDO Verband aus Leverkusen hatte unsere Mandantin wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße auf der inzwischen nicht mehr existenten Verkaufsplattform DAWANDA im Jahre 2017 abgemahnt. Konkret ging es um behauptete fehlerhafte Angaben zur Textilkennzeichnungsverordnung und der Information des Verbrauchers über die Vertragstextspeicherung im Rahmen eines Onlineangebotes. Es ging hier um einen einzigen Schal, bei dessen Bewerbung die beanstandeten Informationspflichtverletzungen vorgelegen haben sollen. Dieser eine Schal wurde zu einem Kaufpreis von ca. 59 € zum Verkauf angeboten.

Die Kleinunternehmerin zahlte zwar die geforderte Kostenpauschale des IDO Verbandes, weigerte sich aber, eine sog. strafbewehrte Unterlassung und Verpflichtungserklärung abzugeben. Daraufhin beantragte der IDO Verband bei dem Landgericht Bonn seinerzeit den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung besagten Verhaltens. Nachdem das Landgericht Bonn zunächst die einstweilige Verfügung erlassen hatte, legte die Kleinunternehmerin dagegen Widerspruch ein, auf den das Landgericht Bonn die einstweilige Verfügung aufhob. Die hiergegen eingelegte Berufung des IDO Verbandes wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Ein maßgebender Punkt in diesem Zusammenhang dürfte gewesen sein, dass der IDO Verband im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine sogenannte eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, aus der sich die Mitgliedschaft verschiedener Unternehmen ergab, die allerdings objektiv falsch war, sodass das Oberlandesgericht Köln erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung der sogenannten Aktivlegitimation (Befugnis, in der streitgegenständlichen Branche überhaupt Abmahnungen aussprechen zu dürfen) des Verbandes hatte.

Der IDO Verband wollte sich jedoch nicht geschlagen geben, und strengte das sogenannte Hauptsacheverfahren an, d. h. er erhob vor dem Landgericht Bonn die Unterlassungsklage betreffend die behaupteten bereits zuvor streitgegenständlichen Verstöße.

Während der IDO Verband noch im einstweiligen Verfügungsverfahren einen vom Oberlandesgericht Köln im Ergebnis festgesetzten Streitwert von 1000 € unbeanstandet gelassen hatte, nahm der IDO Verband nun einen Streitwert für das Unterlassungsklageverfahren i.H.v. 10.000 € an. Auch aus anderen Verfahren war dem Landgericht Bonn bekannt, dass der IDO Verband entsprechend hohe Streitwerte in einstweiligen Verfügungsverfahren oder bei Unterlassungsklagen gegenüber Kleinstunternehmern angesetzt hatte.

Die Entscheidung des Landgerichts Bonn

Das Landgericht Bonn nahm jedenfalls aufgrund des hohen Streitwertes im Verhältnis zur Bedeutung der Sache mit Urteil vom 29 September 2020 ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des IDO Verbandes an, wobei die Verteidigung der Beklagten Kleinunternehmerin noch eine Vielzahl weiterer Indizien vorbrachte, die auf einen Rechtsmissbrauch des IDO Verbandes schließen lassen.

Steigende Tendenz auch anderer Gerichte: Abmahnungen des IDO Verbandes wohl rechtsmissbräuchlich

Zuletzt hatten immer mehr andere Gerichte ein recht missbräuchliches Verhalten des IDO Verbandes angenommen, darunter nicht nur das Landgericht Heilbronn, sondern (zwischen den Zeilen) auch das Oberlandesgericht Celle und (eindeutig) das Oberlandesgericht Rostock.

So hatte das Oberlandesgericht Celle bereits erhebliche Zweifel an der Mitgliederstruktur des IDO Verbandes, weil der IDO Verband seine Mitglieder ohne sachlichen Grund in sogenannte aktive und sogenannte passive Mitglieder unterteile, wobei er letzteren keinerlei Mitspracherechte innerhalb des Verbandes zugestand und offenbar die Entscheidung darüber, wer aktives oder wer passives Mitglied wird, allein dem Vorstand und dort offenbar nur einer Person oblag. Dies ließe darauf schließen, dass dem IDO Verband daran gelegen war, die Zügel über die Finanzen einigen wenigen, bzw. einer kleinen Gruppe zu überlassen und vor den passiven Mitgliedern die Ein- und Ausgaben weitgehend zu verbergen.

Das Oberlandesgericht Rostock hingegen nahm aus anderem Grunde ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des IDO Verbandes an, nämlich weil er ausschließlich und ohne sachlichen Grund Wettbewerbsverstöße gegenüber Nichtmitgliedern abmahne, eigene Mitglieder indes vor einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme trotz Kenntnisnahme der Verstöße dieser Mitglieder weitgehend verschone. In einem Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim konnten wir dies bestätigen, dort steht eine Entscheidung noch aus. 

Ausblick: Neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Die Entscheidung des Landgerichts Bonn ist auch im Hinblick auf das bald in Kraft tretende Gesetz gegen Abmahnmissbrauch bemerkenswert. Denn das Gericht stellt in erster Linie darauf ab, dass der Kläger wegen der Verletzung eher unbedeutender Informationspflichten durch Ansatz eines zu hohen Streitwertes gegenüber einer Kleinstunternehmerin ein erhebliches Kostenszenario aufgebaut hat, möglicherweise um das Prinzip der finanziellen Waffengleichheit vor Gericht zu unterwandern.

Gerade die Kosten in Verfahren betreffend solche Verstöße will das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch unter anderem möglichst geringhalten.

Das Urteil des Landgerichts Bonn ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob der IDO Verband hiergegen Berufung einlegen wird.

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass es sich inzwischen durchaus lohnt, gegen Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen vorzugehen. Dennoch sollten Betroffene vorsichtig sein, da es etliche Entscheidungen gibt, die zugunsten des IDO Verbandes ergangen sind, auch wenn sich zwischenzeitlich der Wind vor den Wettbewerbsgerichten zu drehen scheint.

Das Urteil finden Sie im Volltext hier

Donnerstag, 24. September 2020

Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für die Warner Brothers Entertainment Inc.

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Namen der Warner Brothers Entertainment Inc. vor. 


Was beanstandet die Kanzlei Waldorf Frommer für Warner Brothers? 

Die Kanzlei Waldorf Frommer beanstandet für Warner Brothers, der Abgemahnte habe über ein Filesharing Programm illegal eine Folge der Fernsehserie Shameless heruntergeladen, namentlich die Folge mit dem Namen Sparky. 


Was fordert die Kanzlei Waldorf Frommer für Warner Brothers? 

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert für Ihre Mandantschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung und Verpflichtungserklärung, wobei ein Muster eines solchen beigefügt ist. An Kosten verlangt die Kanzlei Waldorf Frommer für Ihre Mandantschaft außerdem ein Betrag i.H.v. 619,50 € (Schadensersatz und Aufwendungsersatz).

 

Was sollten Sie tun, wenn sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für Warner Brothers erhalten haben? 

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines solchen behaupteten Downloads erhalten haben, sollten Sie unbedingt sofort die Frist notieren und sie keinesfalls unbeachtet lassen, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren drohen könnte. Lassen Sie die Abmahnung prüfen und handelnd nicht vorschnell. Unterzeichnen sie unter keinen Umständen ohne rechtliche Prüfung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, erst recht sollten Sie keine Zahlung vornehmen, ohne die Abmahnung rechtlich geprüft zu haben. Zunächst muss geklärt werden, ob sie überhaupt als Täterin oder Täter eine Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. In vielen Fällen lässt sich dies absolut ausschließen, in anderen Fällen kann für sie eine Beweislastumkehr gelten, hierzu müssen Sie wissen, dass zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber auf der Täter die Urheberrechtsverletzung ist. Diese Vermutung lässt sich oft erschüttern, sodass der ab Mahner wieder am Zug ist.

Montag, 6. Juli 2020

Erneute Abmahnung durch Rechtsanwalt Hagen Hild wegen kopierter AGB

Abermals wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg vorgelegt, in welcher diese die unbefugte Verwendung ihrer AGB beanstandet. Die Kanzlei Hild und Kollegen gibt vor, diese AGB für die Firma M........ erstellt und über die Jahre hinweg aktualisiert zu haben.

Betroffen sind bislang Händler auf der Plattform eBay, nun wird die Nutzung auf einer Shop-Website beanstandet.

Wie wir bereits hier berichteten, werden neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung überdurchschnittlich hohe Summen von der Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg gefordert.

Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung geht unseres Erachtens auch in der weiteren hier vorliegenden Abmahnung eindeutig zu weit.

Gefordert werden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung 4.000,- Euro (!) Schadensersatz ("Lizenzgebühr") sowie ein "Aufwendungsersatz" der Anwälte Hild in "eigener Sache" in Höhe von 864,66 Euro und Auskunft.

Wir müssen allerdings abermals dringend davor warnen, die vorformulierte Unterlassungserklärung der Kanzlei Hild und Kollegen ungeprüft zu unterzeichnen, auch wird davor gewarnt, selbst ohne anwaltlichen Rat eingeholt zu haben, Kontakt zur dieser Kanzlei aufzunehmen.

Die von der Kanzlei Hild und Kollegen gesetzten kurzen Fristen sollten Sie jedoch sehr ernst nehmen, da bei fruchtlosem Fristablauf ein teures gerichtliches Verfahren droht und diese Kanzlei bekannt dafür ist, sehr zügig gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Dienstag, 9. Juni 2020

Abmahnung Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment Inc. - Mortal Combat Legends: Scorpion's Revenge

Uns liegt eine Abmahnung wegen Filesharings der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc.  betreffend den Film Mortal Combat Legends: Scorpion's Revenge vor.

Was beanstanden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in der Abmahnung wegen Downloads/Uploads des Films Mortal Combat Legends: Scorpion's Revenge?


Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München werfen dem Abgemahnten namens der Warner Bros. Entertainment Inc. vor, über seinen Internetanschluss den Film Mortal Combat Legends: Scorpion's Revenge öffentlich zugänglich, das heißt zum Download über das Filesharing-Netzwerk "bittorrent" freigegeben zu haben.

Was fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in der Abmahnung wegen Downloads/Uploads des Films Mortal Combat Legends: Scorpion's Revenge?


Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern in der Filesharing-Abmahnung

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung - ein Vorschlag einer solchen ist dem Abmahnschreiben beigefügt,
  • Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700,- Euro,
  • Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 215,- Euro basierend auf einem Gegenstandswert in Höhe von 1.700,- Euro.


Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer tun?


Sollten Sie eine Filesharing Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, sollten Sie diese dringend durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Ungeachtet der Frage, ob der Download/Upload von Ihrem Anschluss überhaupt heruntergeladen wurde, gibt es weitere Umstände, die zu berücksichtigen sind für die  Frage, ob Sie überhaupt für den Download/Upload haften. In einer Vielzahl von Fällen stellt sich z. B. nämlich heraus, dass der Anschlussinhaber den Download/Upload überhaupt gar nicht getätigt hat. Als Täter kommen oft andere in Betracht, z. B. Nachbarn, Familienangehörige oder sonstige Dritte. Hier bedarf es stets einer vorsichtigen Formulierung eines Antwortschreibens an die Gegenseite. In manchen Fällen empfiehlt sich die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung, in vielen Fällen ist jedoch davon abzuraten.

Dienstag, 26. Mai 2020

Abmahnung durch Hild und Kollegen wegen AGB Übernahme

Erneut wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg vorgelegt, in der es um eine behauptete Urheberrechtsverletzung wegen der Verwendung von AGB geht. Betroffen ist ein Händler auf der Plattform eBay.

Was beanstandet die Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg in der Abmahnung?

Die Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg wirft dem Abgemahnten vor, auf der Plattform eBay die von ihr entworfenen allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne ihr Einverständnis öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Was fordert die Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg in der Abmahnung?

Die Kanzlei Hild und Kollegen aus Augsburg fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, wobei ein vorformulierter Vorschlag einer solchen Erklärung beigefügt ist. Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung geht unseres Erachtens eindeutig zu weit. So soll sich der Abgemahnte verpflichten, die AGB nicht mehr öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe von 5.100,- Euro fällig werden. Außerdem soll sich der Abgemahnte verpflichten, Schadensersatz in Höhe von 4.000,- Euro (!) an die Kanzlei Hild und Kollegen zu zahlen. Ferner sieht die Unterlassungserklärung einen Auskunftsanspruch vor sowie einen "Aufwendungsersatz" der Anwälte Hild in eigener Sache in Höhe von 887,03 Euro.

Was Sie bei einer Abmahnung der Kanzlei Hild und Kollegen tun sollten

Aufgrund der unseres Erachtens "jenseits von gut und böse" weit überzogenen Forderungen der Kanzlei Hild und Kollegen wird dringend davor gewarnt, die vorformulierte Unterlassungserklärung der Kanzlei Hild und Kollegen zu unterzeichnen. Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Hild und Kollegen erhalten haben, sollten Sie sich sofort fachlichen Rat bei einem auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt einholen. Ebenfalls wird davor gewarnt, unmittelbar Kontakt mit der Kanzlei Hild und Kollegen aufzunehmen, da dies nur in unüberschaubare Vergleichsverhandlungen ausarten wird - bei einer "Verhandlungsbasis" der Kanzlei Hild von unseres Erachtens völlig überzogenen knappen 5.000,- Euro. Zudem ist die Rechtsprechung nicht an allen deutschen Gerichten einheitlich, was überhaupt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von AGB angeht.

Mittwoch, 29. April 2020

Erneut Abmahnung T & D GbR durch Rechtsanwälte FAREDS - fehlender OS Link

Erneut wurde uns eine Abmahnung der T & D GbR wegen eines fehlenden Links zur OS-Plattform der EU, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte FAREDS aus Hamburg vorgelegt. Betroffen durch solche Abmahnungen sind Verkäufer von PC- und Druckerzubehör.

Was werfen die T & D GbR und Rechtsanwälte FAREDS dem Abgemahnten vor?


Die T & D GbR wirft dem Abgemahnten in der Abmahnung vor, in seinen Angeboten bei eBay keinen anklickbaren Link zur Online Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS Link) bereitzustellen, was nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Pflicht sei. Wer als Unternehmer dem Verbraucher einen solchen Link vorenthalte, verhalte sich wettbewerbswidrig.

Was fordern die T & D GbR und Rechtsanwälte FAREDS vom Abgemahnten?

 

Die T & D GbR und Rechtsanwälte FAREDS fordern vom Abgemahnten unter Fristsetzung, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben in welcher sich dieser unter Androhung einer Vertragsstrafe verpflichten soll, es zu unterlassen, dem Verbraucher einen solchen anklickbaren Link vorzuhalten wobei. Die von den Rechtsanwälten FAREDS vorformulierte und dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung geht unseres Erachtens sehr weit.

Außerdem verlangt die T & D GbR die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung der Rechtsanwälte FAREDS in Höhe von 887,02 Euro (brutto), ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000, - Euro.

Was sollten Sie im Falle einer Abmahnung der T & D GbR, vertreten durch Rechtsanwälte FAREDS tun?

 

Wenn Sie von der T & D GbR - Rechtsanwälten FAREDS - eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese umgehend auf ihre Korrektheit prüfen lassen. Einiges deutet darauf hin und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hier um ein "Abmahngeschäft" handelt, sodass man sich die Frage stellen muss, ob die  Abmahnungen der T & D GbR durch Rechtsanwälte FAREDS nicht rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sind. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung aber ignorieren oder ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen oder ungeprüft irgendwelche Zahlungen an die T & D GbR, vertreten durch Rechtsanwälte FAREDS, leisten.

Wenn Sie betroffen sind, können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren und wir werden das Abmahnschreiben ebenfalls unverbindlich prüfen um zu klären, wie Sie am kostenschonendsten vorgehen können.

Donnerstag, 9. April 2020

IDO Verband verliert auch Gehörsrüge vor dem OLG Koblenz - 9 W 356/19

Der IDO Verband aus Leverkusen ist nun auch mit einer Gehörsrüge vor dem OLG Koblenz gescheitert, welches ihm bereits zuvor die Aktivlegitimation in der Branche "Schmuck" mit Beschluss vom 03.02.2020 – 9 W 356/19 – abgesprochen hat. hier die Entscheidung im Volltext:



Montag, 6. April 2020

OLG Celle sieht deutliche Anzeichen für Rechtsmissbrauch des IDO Verbandes


Der IDO Verband aus Leverkusen ist seit Jahren bekannt dafür, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Unternehmerinnen und Unternehmer auszusprechen. Betroffen von Abmahnungen des IDO Verbandes sind inzwischen nahezu sämtliche Branchen. Schenkt man den einschlägigen Studien Glauben, handelt es sich beim IDO Verband aus Leverkusen um Deutschlands aktivsten Abmahnverband. Immer wieder wurde gerichtlich vorgetragen, der IDO Verband handele eher im Gebührenerzielungsinteresse, als im Interesse des Wettbewerbs, wozu in der Tat einiges spricht. So wird z. B. vielfach angenommen, der IDO Verband spreche Abmahnungen aus, um beitragszahlende Mitglieder zu gewinnen, mit denen er seine sog. Anspruchsbefugnis dann bei Abmahnungen in weiteren Branchen begründen kann. Bisweilen wird dem IDO Verband auch vorgeworfen, dass er eigene Mitglieder systematisch vor Abmahnungen verschone und nur selektiv gegen Dritte vorgehe, um sich an diesen zu bereichern oder sie als Mitglieder zu gewinnen.

Bereits Landgericht Heilbronn hielt Abmahnungen des IDO Verbandes für rechtsmissbräuchlich


So hat beispielsweise am 20.12.2019 das Landgericht Heilbronn (Az.: 21 O 38/19 KfH) entschieden, dass der IDO Verband rechtsmissbräuchlich handele, weil er seine eigenen Mitglieder gar nicht auf Wettbewerbsverletzungen kontrolliere, sondern Abmahnungen selektiv nur gegenüber Dritten - Nichtmitgliedern – ausspreche und eine Unterlassungsklage des IDO Verbandes wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen. Dasselbe bemängeln wir aktuell vor dem Landgericht Hildesheim.

Die Entscheidung des OLG Celle


Nun hat das OLG Celle im Urteil vom 26.03.2020 - 13 U 73/19 – eine Unterlassungsklage des IDO Verbandes aus Leverkusen abgewiesen. Zwar erfolgte die Klageabweisungen deswegen, weil das OLG Celle den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits deswegen nicht für gegeben hielt, weil es in dem dort vom IDO Verband beanstandeten Verhalten keinen Wettbewerbsverstoß erkannte.
Allerdings machte das OLG Celle „zwischen den Zeilen“ Ausführungen, die darauf schließen lassen, dass es sich in zukünftigen Fällen die Abmahnpraxis des IDO Verbandes etwas genauer anschauen wird, da das OLG Celle deutliche Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkannte. So sei nicht nachvollziehbar, dass der IDO Verband den Kreis seiner Mitglieder ohne sachlichen Grund in „aktive“ Mitglieder (mit Stimmrecht innerhalb des Verbandes) und – so typischerweise - „passive“ Mitglieder (ohne Stimmrecht innerhalb des Verbandes) unterteile, womit er letztere systematisch von der Willensbildung innerhalb des Vereins ausschließe und worüber lediglich der Vorstand entscheide.

Das OLG Celle führte aus:

„Die Klage könnte jedoch als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG anzusehen sein. (…)
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 3 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 215/98 – Scanner-Werbung, Rn. 32, juris), könnte durchgreifen. Nach § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung (Anlage K 4) sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach Aussage der Zeugin B. entscheide der Vorstand, der aus zwei Rechtsanwälten, dem Geschäftsführer eines Inkassounternehmens und seiner – von einem Inkassounternehmen zum Kläger gewechselten – Vorsitzenden bestehe, im Einzelfall darüber, ob aktive Mitglieder aufgenommen werden. Die passiven Mitglieder würden auch nicht zu der Mitgliederversammlung geladen. Weiter hat die Zeugin bekundet, der Kläger habe auch einzelne aktive Mitglieder, sie könne jedoch nicht angeben, wie viele aktive Mitglieder er habe und nach welchen Kriterien aktive Mitglieder vom Vorstand aufgenommen würden. Es erscheint dem Senat wenig glaubhaft, dass die Zeugin – als Geschäftsführerin des Klägers – keine konkreten Angaben zur Zahl der aktiven Mitglieder und den Aufnahmekriterien machen konnte. Ein sachlicher Grund, warum die „Wettbewerbsunternehmen“, deren Interessen der Kläger fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist nicht ersichtlich. Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“

Erstaunlich an der Entscheidung ist allerdings, dass das OLG Celle die finanzielle Ausstattung des IDO Verbandes, die u. a. Voraussetzung dafür ist, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, für gegeben erachtete. Insoweit genügte dem Gericht, dass der IDO Verband über entsprechende Einnahmen und einen Kontostand von etwa 129.000, - Euro verfügte. Gänzlich unberücksichtigt ließ das OLG Celle aber, dass – wenn sein eigenes Urteil Schule macht – sämtliche aktuell anhängigen Gerichtsverfahren des IDO Verbandes von diesem verloren zu gehen drohen, wobei wir bezweifeln, dass der IDO Verband dann finanziell in der Lage sein wird, sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Abgemahnten erfüllen zu können.

Samstag, 4. April 2020

Abmahnung der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) für die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH wegen GOTS Zertifizierung



Die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH lässt aktuell durch die Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern im Onlinehandel marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen angeblich fehlerhafter Angaben zu einer Zertifizierung - Global Organic Textile Standard (GOTS) – bzw. unberechtigter Verwendung des Gütesiegels aussprechen. Betroffen ist die Textilbranche.

Wie begründen die Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) die Abmahnung der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH?

Die Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) geben an, dass die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH den „Global Organic Textile Standard“, kurz GOTS verfasse und überwache.

Der Global Organic Textile Standard (GOTS) sei von international führenden Standardorganisationen entwickelt worden. Er schreibe weltweit anerkannte Richtlinien vor, die eine nachhaltige Herstellung von Textilien gewährleisteten, angefangen von der Gewinnung der biologisch erzeugten, natürlichen Rohstoffe über eine umwelt- und sozialverantwortliche Fertigung bis hin zur transparenten Kennzeichnung. Das Kennzeichnungs- und Lizenzierungssystemm des Global Organic Textile Standard (GOTS) solle dem Verbraucher eine glaubwürdige Qualitätssicherheit bieten.

Dabei müsse jeder Produktionsschritt zertifiziert sein und die erforderlichen Zertifikate und Freigaben aufweisen, damit ein Produkt, das in den Handel gelange, mit den entsprechenden Marken gekennzeichnet werden dürfe. Unternehmerinnen und Unternehmern, die z. B. auf amazon.de Textilien anbieten und sie zu Unrecht als GOTS-zertifiziert bewerben, handelten marken- und wettbewerbswidrig, insbesondere läge ein Wettbewerbsverstoß nach §§3 i.V.m. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4, 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Anhang I Nr. 2, 4 Richtlinie 2005/29/EG vor.

Was fordern die Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) in der Abmahnung der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH?

Die Forderungen der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) in der Abmahnung der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH sind äußerst umfangreich. Es werden zum einen Unterlassungsansprüche geltend gemacht, wobei eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist. Außerdem soll sich der Abgemahnte in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung umfangreich zur Auskunft verpflichten, was der Bezifferung weiterer Schadensersatzansprüche dienen soll. Zum Ersatz sämtlicher aus dem Ereignis folgender Schäden soll sich der Abgemahnte nämlich ebenfalls in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichten.

Die in seinem Besitz befindlichen fehlerhaft gekennzeichneten Produkte soll der Abgemahnte vernichten und dies der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH nachweisen, wozu sich der Abgemahnte weiterhin in der Erklärung verpflichten soll.

Schließlich soll sich der Abgemahnte verpflichten, die Kosten der Anwaltskanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB für die Abmahnung, in Höhe von EUR 2.743,43 – Gebühren aus einem Gegenstandswert von Euro 150.000,- zu zahlen.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) für die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH wegen GOTS Zertifizierung tun?

Wenn Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) für die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH wegen GOTS Zertifizierung erhalten haben sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen. Keinesfalls sollte die Abmahnung ignoriert werden. Angesichts des hohen Gegenstandswertes ist anderenfalls mit äußerst hohen Gerichtskosten zu rechnen. Allerdings geht die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weit über das hinaus, wozu man sich verpflichten müsste um ein gerichtliches Eilverfahren bzw. Unterlassungsklageverfahren zu vermeiden.