Der IDO Verband - Deutschlands größter Abmahnverband - hat jetzt auch vor dem
Landgericht Berlin - 91 O 112/17 - bei einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe eine Schlappe
hinnehmen müssen. Die Klage wurde abgewiesen, weil der IDO Verband zu Unrecht davon ausging, es läge ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vor.
Hier das Urteil im Volltext:
Landgericht
Berlin
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Geschäftsnummer
91 O 112/17
In dem
Rechtsstreit
des IDO
Interessenverbands für das Rechts- und
Finanzconsulting
deutscher Online-Unternehmen e.V.,
vertreten d.d.
Vorstand (namentlich nicht benannt),
Gartenstraße 5
51379 Leverkusen.
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P
/ R/ P Dr. Paps Reichelt Paul Rechtsanwälte, Vorsetzen 41,
20159 Hamburg,-
g e g e n
hat die Kammer
für Handelssachen 91 des Landgericht Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße
12-17 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2018 durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht … und die Handelsrichter … und …
f ü r R e c h t
e r k a n n t
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet
Tatbestand
Der klagende Wettbewerberbsverein nimmt
den Beklagten als Onlinehändler aus Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine
Unterlassungsvereinbarung in Anspruch.
Der Beklagte bietet unter anderem Bücher
auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen „...“ an. Auf eine Abmahnung
des Klägers vom 19. Juli 2017 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab. Wegen des genauen Inhaltes der Abmahnung wird auf die zu den Akten
gereichten Ablichtung des genannten Schreibens (Anlage K3 als Beistück zu den Akten)
Bezug genommen. In der Unterlassungserklärung vom 31. Juli 2017 verpflichtete
sich der Beklagte unter anderem bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung fälligen, vom Kläger zu bestimmenden und im Streitfall vom
zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfenden und vom Beklagten zu
zahlenden Vertragsstrafe, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem
Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Antiquitäten und/oder Bücher Angebote
zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche
Klausel verwendet wird: „auf Wunsch und Kosten der Käufers versende ich
innerhalb von Deutschland für 6,00 Euro gut verpackt und gut versichert per
Postpaket (DHL).“ Der Kläger hat die Unterlassungserklärung angenommen.
Der Beklagte verwendet seit jeher den
Hinweis: „Büchersendungen in das Ausland werden unabhängig vom Warenwert NUR
versichert (= Per Büchersendung-Einschreiben oder per Post Paket (DHL)
verschickt.“
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben
vom 19. Oktober 2017 vergeblich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von Euro
3000,00 auf.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der
verwendete Hinweis auf die Versicherung des Versandes im Ausland ein Verstoß
gegen Unterlassungsverpflichtung bezüglich der versicherten Versendung
darstelle. Die Vertragsstrafe sei angemessen festgesetzt worden, was das
Gericht nur eingeschränkt überprüfen dürfte. Der Kläger behauptet, der
Geschäftsbetrieb des Beklagten habe eine normale wirtschaftliche Bedeutung.
Erschwerend sei bei der Bemessung der Vertragsstrafe zugetreten, dass der Verstoß
auf einer der größten online Handelsplattform begangen worden sei, wo die
Nachahmungsgefahr besonders groß sei. Schließlich solle die Vertragsstrafe als
Druckmittel weitere Verstöße unterbinden.
Der Kläger beantragt
den Beklagtem zu verurteilen, an ihn Euro
3000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 BGB seit dem 10.Januar 2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen
Der Beklagte ist der Auffassung, dass
der Kläger die streitgegenständliche Klausel schon deswegen nicht beanstanden
könne, weil diese bereits unverändert vor der Abmahnung bestanden habe, zudem
stelle diese Klausel bezüglich des Auslandsversands keinerlei inhaltsgleiche
Klausel zu dem Versand im Inland, der früher versichert und unversichert
angeboten worden sei. Bezüglich des weiteren Vortrages des Beklagten wird auf
die Klageerwiderung (Blatt 27 ff der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten
kein Anspruch auf Zahlung von Euro 3000,00 aus § 339 BGB zu. Nach der genannten
Vorschrift würde der Beklagte dem Kläger die Zahlung der Vertragsstrafe schulden,
wenn er seinem Unterlassungsversprechen zuwidergehandelt hätte. Dies ist indes
nicht der Fall. Der Beklagte hat sich verpflichtet, die im Tenor zitierte
Klausel nicht mehr wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden. Der Inhalt der
Klausel bezog sich auf den angebotenen Versand im Inland gegen Mehrkosten in
versicherter Form. Die Lauterkeit dieses Vorgehens besteht darin, dass dem
Kunden unvorsichtigerweise und damit irreführend suggeriert wird, er trage die
Versandgefahr und stehe sich daher besser, wenn er die Sendung versichert,
gegenüber dem kostengünstiger angebotenen einfachen Versand. Diesen Kernbereich
berührt die nunmehr beanstandete Klausel nicht, denn sie enthält lediglich den
Hinweis, dass der Versand ins Ausland ausschließlich versichert erfolge. Eine
Wahlmöglichkeit hat der Kunde demgemäß nicht, sodass er auch nicht darüber in
die Irre geführt werden kann, wer die Versandgefahr trägt, da ihm keine
Entscheidungsmöglichkeit gelassen wird, welche Art des Versandes er wählt. Es
kann dahinstehen, ob die Klausel eventuell aus anderen Gründen unlauter ist
oder nicht. Es steht dem Kläger jederzeit frei, auch diese Klausel im Wege der
Abmahnung gegenüber dem Beklagten zu beanstanden. Unter das
Unterlassungsversprechen des Beklagten vom 31. Juli 2017 fällt sie jedenfalls
nicht.
II.
Soweit der Kläger Schriftsatznachlass
auf die Klageerwiderung beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Nach dem
eigenen Vortrag des Klägers hat er die Klageerwiderung zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten am 15. Februar 2018 erhalten. Es wäre dem Kläger ohne
weiteres möglich gewesen, den rechtlichen Ausführungen des Beklagten bis zum Termin
am 22. Februar 2018, spätestens aber zum Termin vom heutigen Tage zu entgegnen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Nummer 11,711 ZPO.