Freitag, 18. Mai 2018

IDO Verband unterliegt vor Landgericht Berlin mit Vertragsstrafenforderung - Versicherter Versand


Der IDO Verband - Deutschlands größter Abmahnverband - hat jetzt auch vor dem Landgericht Berlin - 91 O 112/17 - bei einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe eine Schlappe hinnehmen müssen. Die Klage wurde abgewiesen, weil der IDO Verband zu Unrecht davon ausging, es läge ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vor.


Hier das Urteil im Volltext:



Landgericht Berlin

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Geschäftsnummer 91 O 112/17

In dem Rechtsstreit

des IDO Interessenverbands für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.,
vertreten d.d. Vorstand (namentlich nicht benannt),
Gartenstraße 5 51379 Leverkusen.

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P / R/ P Dr. Paps Reichelt Paul Rechtsanwälte, Vorsetzen 41,
20159 Hamburg,-

g e g e n


hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgericht Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … und die Handelsrichter … und …

f ü r   R e c h t   e r k a n n t

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet



Tatbestand

Der klagende Wettbewerberbsverein nimmt den Beklagten als Onlinehändler aus Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsvereinbarung in Anspruch.

Der Beklagte bietet unter anderem Bücher auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen „...“ an. Auf eine Abmahnung des Klägers vom 19. Juli 2017 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen des genauen Inhaltes der Abmahnung wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtung des genannten Schreibens (Anlage K3 als Beistück zu den Akten) Bezug genommen. In der Unterlassungserklärung vom 31. Juli 2017 verpflichtete sich der Beklagte unter anderem bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, vom Kläger zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfenden und vom Beklagten zu zahlenden Vertragsstrafe, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Antiquitäten und/oder Bücher Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „auf Wunsch und Kosten der Käufers versende ich innerhalb von Deutschland für 6,00 Euro gut verpackt und gut versichert per Postpaket (DHL).“ Der Kläger hat die Unterlassungserklärung angenommen.

Der Beklagte verwendet seit jeher den Hinweis: „Büchersendungen in das Ausland werden unabhängig vom Warenwert NUR versichert (= Per Büchersendung-Einschreiben oder per Post Paket (DHL) verschickt.“

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 vergeblich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von Euro 3000,00 auf.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der verwendete Hinweis auf die Versicherung des Versandes im Ausland ein Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bezüglich der versicherten Versendung darstelle. Die Vertragsstrafe sei angemessen festgesetzt worden, was das Gericht nur eingeschränkt überprüfen dürfte. Der Kläger behauptet, der Geschäftsbetrieb des Beklagten habe eine normale wirtschaftliche Bedeutung. Erschwerend sei bei der Bemessung der Vertragsstrafe zugetreten, dass der Verstoß auf einer der größten online Handelsplattform begangen worden sei, wo die Nachahmungsgefahr besonders groß sei. Schließlich solle die Vertragsstrafe als Druckmittel weitere Verstöße unterbinden.


Der Kläger beantragt

den Beklagtem zu verurteilen, an ihn Euro 3000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.Januar 2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die streitgegenständliche Klausel schon deswegen nicht beanstanden könne, weil diese bereits unverändert vor der Abmahnung bestanden habe, zudem stelle diese Klausel bezüglich des Auslandsversands keinerlei inhaltsgleiche Klausel zu dem Versand im Inland, der früher versichert und unversichert angeboten worden sei. Bezüglich des weiteren Vortrages des Beklagten wird auf die Klageerwiderung (Blatt 27 ff der Akten) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Euro 3000,00 aus § 339 BGB zu. Nach der genannten Vorschrift würde der Beklagte dem Kläger die Zahlung der Vertragsstrafe schulden, wenn er seinem Unterlassungsversprechen zuwidergehandelt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Der Beklagte hat sich verpflichtet, die im Tenor zitierte Klausel nicht mehr wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden. Der Inhalt der Klausel bezog sich auf den angebotenen Versand im Inland gegen Mehrkosten in versicherter Form. Die Lauterkeit dieses Vorgehens besteht darin, dass dem Kunden unvorsichtigerweise und damit irreführend suggeriert wird, er trage die Versandgefahr und stehe sich daher besser, wenn er die Sendung versichert, gegenüber dem kostengünstiger angebotenen einfachen Versand. Diesen Kernbereich berührt die nunmehr beanstandete Klausel nicht, denn sie enthält lediglich den Hinweis, dass der Versand ins Ausland ausschließlich versichert erfolge. Eine Wahlmöglichkeit hat der Kunde demgemäß nicht, sodass er auch nicht darüber in die Irre geführt werden kann, wer die Versandgefahr trägt, da ihm keine Entscheidungsmöglichkeit gelassen wird, welche Art des Versandes er wählt. Es kann dahinstehen, ob die Klausel eventuell aus anderen Gründen unlauter ist oder nicht. Es steht dem Kläger jederzeit frei, auch diese Klausel im Wege der Abmahnung gegenüber dem Beklagten zu beanstanden. Unter das Unterlassungsversprechen des Beklagten vom 31. Juli 2017 fällt sie jedenfalls nicht.

II.

Soweit der Kläger Schriftsatznachlass auf die Klageerwiderung beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er die Klageerwiderung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 15. Februar 2018 erhalten. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, den rechtlichen Ausführungen des Beklagten bis zum Termin am 22. Februar 2018, spätestens aber zum Termin vom heutigen Tage zu entgegnen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11,711 ZPO.