Uns liegt erneut eine Vertragsstrafenforderung des IDO Verbandes aus Leverkusen in Höhe von 3.000,- Euro vor. Der betroffene Unternehmer hatte sich dem IDO gegenüber verpflichtet, es zu unterlassen, keine Angaben zur Vertragstextspeicherung auf der Plattform eBay zu machen. Der IDO Verband meint, eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung gefunden zu haben. Den geltend gemachten Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000, - Euro halten wir dem Grunde nach für bereits äußerst fragwürdig und im konkreten Fall auch der Höhe nach für völlig überzogen.
Wir bieten professionelle Unterstützung bei Abmahnungen in Berlin. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung.
Montag, 2. Dezember 2019
Montag, 25. November 2019
"Versicherter Versand" nicht per se wettbewerbswidrig! IDO Verband unterliegt vor LG Hamburg
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 22.11.2019 - 315 O 205/18 - entschieden, dass die Bewerbung eines versicherten Versandes nicht per se wettbewerbswidrig ist. Hier zum Volltext (noch nicht rechtskräftig):
Sonntag, 18. August 2019
IDO Verband unterliegt vor dem LG Göttingen mit Vertragsstrafenforderung
Landgericht Göttingen,
Geschäfts-Nr.: 3 O 51/18
verkündet am; 10.04.2019
lm Namen des Volkes!
Urteil
ln dem Rechtsstreit
IDO
lnteressenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen
e.V. vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten, durch die Präsidentin Helene
Eibl, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen,
Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
Dr. PAPS REICHELT PAUL, Vorsetzen 41, 20459 Hamburg, Geschäftszeichen: 438/18
gegen
Beklagte
Prozessbevollmächtigte:
Kanzlei von der Heyden, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin,
hat die
3. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Göttingen auf die
mündliche Verhandlung vom 20.03.2019 durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht
Merrem
für R
e c h t erkannt:
Die
Klage wird abgewiesen
Der
Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe
in Anspruch.
Durch Erklärung vom 19.1.2018, vom Kläger
angenommen am 22.1.2018, verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Schmuck
eine Webseite zu betreiben, ohne eine Datenschutzerklärung vorzuhalten.
Die Beklagte ist als Qualitätsingenieurin in
Teilzeit tätig und macht nebenberuflich eine Ausbildung zur psychologischen
Beraterin. Am 26.6.2018 unterhielt sie eine Homepage ohne Datenschutzerklärung
mit dem Namen …………………., die ein Kontaktformular, jedoch keine Preisangaben
enthielt und auf der u.a. ein Anhänger abgebildet ist. Wegen der Einzelheiten
wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.
Über der Abbildung des Schmuckstücks heißt es:
Schmuck
Die Gießharztechnik hat mich in ihren
Bann gezogen. Jedes Stück ist ein Einzelstück und mit Liebe handgemacht. Viele
weitere Schmuckstücke sowie meine Bilder können in meinem Atelier unverbindlich
besichtigt werden. Dafür können wir gern einen Termin vereinbaren.
Die meisten Kreationen teile ich
regelmäßig auf meiner facebook Seite
Auf Anfrage versende ich auch gern.
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die
Unterlassungserklärung und nimmt die Beklagte auf Zahlung einer von ihm für
angemessen gehaltenen Vertragsstrafe von 1500,00 Euro in Anspruch. Er
behauptet, der Geschäftsbetrieb der Beklagten entspreche dem einer normalen
wirtschaftlichen Bedeutung, da sie eine Vielzahl von gemalten Bildern und
handgemachten Schmuck auf ihrer Homepage veröffentlicht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, nicht im geschäftlichen Verkehr
gehandelt zu haben. Auf ihrem Internetauftritt präsentiere sie in erster Linie
ihr Atelier, welches sie aus Liebhaberei im Keller ihres Hauses eingerichtet
habe und in welchem sie fast ausschließlich selbst gemalte Bilder ausstelle.
Sie habe dort auch einen kleinen Tisch, auf welchem ein paar wenige
Schmuckstücke ausgelegt seien.
Bis zu der ersten Abmahnung durch den Kläger im
Januar 2018 habe sie ihre Schmuckstücke auf der Plattform DaWanda präsentiert
und seit dem Jahr 2010 bei elf Verkäufen in acht Jahren insgesamt 114,00 Euro
Gesamtumsatz gehabt. Seit Januar 2018 habe sie sich von der Plattform
abgemeldet und die Herstellung sowie den Verkauf von Schmuckstücken gänzlich
eingestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat nicht gegen Ziff. ll des
Unterlassungsvertrags verstoßen, denn sie hat bezüglich der Angaben über
Schmuck auf ihrer Webseite nicht im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher,
sondern in privater Angelegenheit gehandelt.
Handelt eine natürliche Person nicht als Inhaber
eines eigenen Unternehmens oder zugunsten eines fremden Unternehmens, sondern
als Verbraucher im Eigeninteresse, so liegt von vornherein keine geschäftliche
Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Es fehlt an der Förderung eines
Unternehmens. Die Abgrenzung hat nach objektiven Kriterien unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Zum Handeln als
Verbraucher gehören insbesondere Privatkäufe und -Verkäufe. Sie stellen auch
dann keine geschäftlichen Handlungen dar, wenn sie ein Unternehmer in seiner
Eigenschaft als Privatmann vornimmt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG, 37.
Aufl. 2019, § 2 Rn.1a,19).
Geboten ist eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche
Stellung im Wettbewerb abhebt. Erforderlich ist eine auf eine gewisse Dauer
angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist,
Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Auf Dauer angelegt
(und damit planmäßig) ist die Tätigkeit, wenn sie sich nicht in gelegentlichen Geschäftsakten
erschöpfen soll. Verkäufe aus Privatvermögen, mögen sie auch einen gewissen
Umfang erreichen, begründen daher keine Unternehmenseigenschaft. Die Abgrenzung
ist vor allem beim Verkauf über Internet-Plattformen (zB eBay) von Bedeutung.
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau zu würdigen. Anhaltspunkte
für eine unternehmerische Tätigkeit sind wiederholte, gleichartige Angebote,
ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren,
eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige Bewertungen („Feedbacks“)
und Verkaufsaktivitäten für Dritte (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl.
2019, UWG § 2 Rn. Randnummer 23 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die
streitgegenständliche Website der Beklagten ergibt sich, dass bezüglich des
Schmucks kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorlag. Vielmehr hat die
Beklagte im Rahmen ihres Hobbys ein von ihr hergestelltes Schmuckstück
präsentiert. Die im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu würdigende Tätigkeit der
Beklagten geht über eine Liebhaberei nicht hinaus. Nachdem die Beklagte substantiiert
zum Umfang ihrer Geschäftstätigkeit vorgetragen hatte, nämlich dass sie innerhalb
von acht Jahren elf Schmuckstücke im Wert von insgesamt 146,00 Euro verkauft hatte,
hatte sie ihrer sekundären Darlegungslast genügt, sodass es Sache des Klägers war,
demgegenüber einen die Annahme einer geschäftlichen Tätigkeit rechtfertigenden Umfang
der Geschäftstätigkeit darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 4.12.2008 -
l ZR 3/06 -, juris-Rn 27). Daran fehlt es, obwohl es dem Kläger ohne weiteres
möglich und zumutbar gewesen wäre, etwa Verkaufszahlen und Bewertungen der
Beklagten bei den gängigen Internetplattformen wie eBay usw. anzugeben, wenn es
denn solche gegeben hätte. Angesichts des sowohl hinsichtlich der Zahl der
Verkäufe als auch hinsichtlich des Umsatzes äußerst geringen Geschäftsumfangs
von weniger als einem verkauften Schmuckstück im Jahr mit einem
Durchschnittswert von unter 20,00 Euro scheidet eine geschäftliche Betätigung
der Beklagten in diesem Bereich aus.
Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO
abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nummer 11,711 ZPO.
Anmerkung des Verfassers: Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der IDO Verband seine hiergegen eingelegte Berufung vor dem OLG Braunschweig zurückgenommen hat.
Anmerkung des Verfassers: Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der IDO Verband seine hiergegen eingelegte Berufung vor dem OLG Braunschweig zurückgenommen hat.
Freitag, 26. Juli 2019
Abmahnung durch Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven im Namen von Sandra und Günther Gruber
Uns liegt eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Sandra und Günther Gruber (Gruber GbR) vor,
ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven aus Münster.
Was werfen Sandra und Günther
Gruber GbR / die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven dem Abgemahnten
vor?
Der Abgemahnte soll auf der
Plattform eBay Kosmetik Produkte zum Kauf angeboten haben. Dabei habe er
Produktbeschreibungen, deren Urheber die Abmahner seien, kopiert und bei seinem
entsprechenden Angebot eingefügt. Hieraus folge ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Außerdem wird dem Abgemahnten
vorgeworfen, in seinem Angebot den Verbraucher nicht gem. § 312 i Abs. 1 Nr. 1
BGB in klarer und verständlicher Form darauf hinzuweisen, wie er mit den zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der
Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Ferner wird gerügt, dass ein
anklickbarer Link auf die Onlinestreitbeilegungsplattform der EU (sog.
OS-Plattform) in seinem Angebot fehle. Schließlich wird beanstandet, der Abgemahnte
würde widersprüchliche Angaben zu den Rücksendekosten machen. Aus diesen
Punkten leiten Sandra und Günter Gruber / die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid
& Drouven wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche her.
Was fordern Sandra und Günther
Gruber / die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven in der Abmahnung?
Sandra und Günther Gruber / die Rechtsanwälte
Dr. Wallscheid & Drouven fordern vom Abgemahnten die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung in welcher sich dieser verpflichten soll,
das beanstandete Verhalten zu unterlassen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll der Abgemahnte eine von Sandra
und Günther Gruber festzusetzende Vertragsstrafe zahlen, die im Streitfall durch
das zuständige Gericht überprüft werden kann. Ein entsprechender
vorformulierter Vorschlag einer solchen Unterlassungserklärung ist beigefügt.
Außerdem verlangen Sandra und
Günther Gruber / die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven Zahlung von
Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 24.000, - Euro, d. h. insgesamt 1.242,84
Euro.
Was sollten Sie bei einer
Abmahnung durch Sandra und Günther Gruber / die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid
& Drouven tun?
Unter keinen Umständen sollten
Sie im Falle einer Abmahnung der Sandra und Günther Gruber / Rechtsanwälte Dr.
Wallscheid & Drouven die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen. Bedenken Sie dabei, dass eine Unterlassungserklärung
im Ernstfall „lebenslänglich“ (nicht 30 Jahre, wie vielfach falsch behauptet)
gültig ist.
Lassen Sie sich lieber umgehend
rechtlich beraten, damit ein noch teureres gerichtliches Verfahren vermieden
werden kann und die Kosten geringgehalten werden können.
Abonnieren
Posts (Atom)