Mittwoch, 26. August 2015

LG Ravensburg entscheidet: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 25.08.2015 - Az. 8 O 34/15 - entschieden, dass Bier nicht als "bekömmlich" beworben werden darf und die entsprechende Werbung einer Brauerei untersagt. Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin.

Die Brauerei gab an, dass sie bereits seit geraumer Zeit mit dem Begriff "bekömmlich" werbe. Damit sei zu verstehen, dass Bier gut für das Wohlbefinden sei. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin sah hier eine gesundheitsbezogene unlautere Werbung, da Bier mitnichten die Gesundheit fördere. Das Gericht folgte dieser Ansicht und entsprach damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.09.2012, Az. C-544/10, welcher seinerzeit bereits feststellte, dass eine Bewerbung von Wein als "bekömmlich" unzulässig sei. Die Entscheidung ist vor diesem Hintergrund konsequent. 

Ob sie allerdings rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. überhaupt aktivlegitimiert, d. h. berechtigt ist, in der Branche der Bierbrauer abzumahnen. Dazu müsste dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. eine bedeutende Zahl von Unternehmen der gleichen oder einer artverwandten Branche angehören. Aus den hier vorliegenden Mitgliederlisten geht jedoch nicht hervor, dass nur eine einzige Brauerei Mitglied des Verbandes Sozialer Wettbewerb wäre.Von daher verwundert diese Entscheidung.


Freitag, 21. August 2015

Abmahnung durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen "Mad Max: Fury Road"

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München versenden namens der Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen an Betroffene, denen vorgeworfen wird, den Film "Mad Max: Fury Road" heruntergeladen, d. h. vielmehr über eine Tauschbörse bereitgestellt zu haben. Der Film "Mad Max: Fury Road", welcher gerade erst in die Kinos gelangt ist, ist nicht nur bei Kinobesuchern, sondern auch bei Filesharern sehr beliebt, was die hohe Anzahl vo Abmahnungen belegt.

Was verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in den Abmahnungen wegen "Mad Max: Fury Road"?

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Betrages in Höhe von 815,- Euro, der sich aus Aufwendungsersatz (215,- Euro) und Schadensersatz (600,- Euro) zusammensetzen soll. Außerdem verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wobei ein Muster beigefügt ist.

Was sollte man bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen "Mad Max: Fury Road" tun?

Bei Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen "Mad Max: Fury Road" sollten Sie nicht zögern, einen Anwalt aufzusuchen. Keinesfals sollten Sie selbst zur Gegenseite Kontakt aufnehmen, (Teil-)Beträge zahlen oder ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Ihr Anwalt wird Ihnen in den meisten Fällen helfen und - dies ist bei uns in fast allen Fällen gewesen - unter Umständen sogar die gesamte Forderung abwehren können. Da es sich auch auf der Abwehrseite um ein Massengeschäft handelt, sind die Kosten bei den meisten Kanzleien durchaus überschaubar. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, der kann ggf. bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. In diesem Fall ist die Beratung für den Abgemahnten selbst kostenlos, d. h. der beratende Rechtsanwalt kann allenfalls noch eine Pauschale von 15 Euro verlangen, worauf oft verzichtet wird.


Mittwoch, 19. August 2015

Abmahnung durch IDO Verband jetzt auch gegen Antiquitätenhändler - Widerrufsbelehrung - Mängelhaftungsrecht - Vertragstextspeicherung

Der IDO Verband aus Leverkusen scheint sich langsam in allen auf der Plattform eBay vertretenen Branchen für berechtigt zu halten, Abmahnungen auszusprechen. Abmahnung.berlin liegen jetzt auch Abmahnungen des IDO Verbandes gegen Antiquitätenhändler vor, denen vorgeworfen wird, nicht über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes zu belehren, alte oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu verwenden oder nicht darauf hinzuweisen, ob der Vertragstext von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich gemacht wird.

Ist der IDO Verband berechtigt, abzumahnen?

Um Abmahnungen gegen ein Unternehmen ausprechen zu dürfen, muss der IDO Verband aktiv legitimiert sein. Dabei ist insbesondere erforderlich, dass er eine bedeutende Zahl von Mitgliedern der gleichen oder verwandten Branche wie derjenigen des Abgemahnten hat. Genau hier hält der IDO Verband sich sehr bedeckt. Selbst auf Anforderung einer Mitgliederliste übersendet der IDO Verband nur eine zensierte Mitgliederliste. Wir finden dies sehr suspekt und haben daher Anlass dafür, zu bezweifeln, dass der IDO Verband in allen Branchen, in denen er Abmahnungen ausspricht, aktiv legitimiert ist. Denn es gibt überhaupt gar keinen Grund, nur eine zensierte Mitgliederliste zu übersenden, wenn doch gerade die Interessen der vermeintlichen Mitglieder des IDO Verbandes vertreten werden sollen.

Mitgliederakquise durch Abmahnungen?

Denkbar ist, dass der IDO Verband durch Nichtbenennung seiner Mitglieder vermeiden möchte, dass diesen unangenehme Fragen gestellt werden, so z. B. weshalb sie Mitglied geworden sind und ob sie vor ihrer Mitgliedschaft selbst vom IDO Verband in Anspruch genommen worden sind. Denn, dass es einige Verbände gibt, die durch Abmahnungen, Vertragsstrafeforderungen, teure gerichtliche Inanspruchnahme usw. vorwiegend kleine Unternehmen wirtschaftlich erheblich schädigen, um diese im Ergebnis zu einer Mitgliedschaft zu zwingen, ist ein offenes Geheimnis, dass leider noch nicht bis zu den Gerichten vorgedrungen ist. Ob der IDO Verband zu diesen schwarzen Schafen gehört, können wir nicht beurteilen, da Mitgliederlisten durchweg vorenthalten werden bzw. erst unzensiert im Prozess vorgelegt werden. Jedenfalls in den Fällen, in denen der IDO Verband tatsächlich klagt, wird dann auch eine hinreichende unzensierte Mitgliederliste vorgelegt.

Was ist zu tun, wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen erhalten haben?
 
Was zu tun ist, wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen erhalten haben, finden Sie hier.
 



Mittwoch, 12. August 2015

Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular: Belehrungstext nach LG Wuppertal jetzt auch in Printmedien erforderlich

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 21.07.2015 - Az. 11 O 40/15 - (nicht rechtskräftig) entschieden, dass in einem umfangreichen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte sowohl eine dem geltenden Recht entsprechende Widerrufsbelehrung, als auch das Muster-Widerrufsformular enthalten sein müssen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale in einem, wie sie selbst angibt, "Musterverfahren". In dem konkreten Fall hatte der Abgemahnte und später Beklagte in einem mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte geworben. Zwar enthielt der Prospekt einen Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts. Jedoch fehlte der Abdruck der gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB einzufügenden zwingenden Hinweise zum Widerrufsrecht sowie des Muster-Widerrufsformulars.

Nach Ansicht des Abgemahnten handele es sich bei der Printwerbung um ein Medium, welches nur begrenzten Raum anbiete, sodass die Privilegierung des Art. 246a § 3 EGBGB greife, wonach nur eingeschrämte Informations- und Hinweispflichten vorzuhalten seien. 

Das  Landgericht Wuppertal sah dies anders. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Printmedien nicht zu privilegieren. Vielmehr habe es der Werbende selbst in der Hand, wie er seine Werbung gestalte und welchen Raum er zur Verfügung stelle. Würde man der Ansicht des Abgemahnten folgen, könne der Werbende sich durch die Wahl der Größe der Printbeilage seinen gesetzlichen Aufklärungspflichten entziehen.

Ob dieses Urteil bestand haben wird, wird sich in Kürze zeigen. Sollte dies der Fall sein, ist mit einer Flut von Abmahnungen von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden bzw. Konkurrenten zu rechnen.

Montag, 10. August 2015

Einstweilige Verfügung nach Rückkehr aus den Sommerferien durch Wettbewerbsverband erhalten? Was tun?

Gewerbetreibende sollten, wenn sie in den Urlaub fahren, sicherstellen, dass in kurzen regelmäßigen Abständen ihre Post kontrolliert wird. Wer dies nicht tut, riskiert bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub möglicherweise eine böse Überraschung. Aufgrund großer Abmahnwellen z. B. des IDO Verbandes aus Leverkusen oder des Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin aber auch der Wettbewerbszentralen ist jederzeit mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen. Wer auf eine solche Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes nicht reagiert, dem droht der Erlass einer teuren einstweiligen Verfügung. Die in Abmahnungen gesetzten Fristen sind regelmäßig sehr kurz bemessen, sodass in manchen Fällen bereits nach Ablauf von fünf bis sieben Tagen mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen ist.

Was aber tun, wenn man bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub nicht nur eine Abmahnung, sondern eine einstweilige Verfügung in seinem Briefkasten vorfindet?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine einstweilige Verfügung nach einer Abmahnung zur Wehr zu setzen. Handelt es sich bei dem abgemahnten Verhalten nicht um (spürbare) Wettbewerbsverstöße oder ist der Abmahner überhaupt gar nicht berechtigt, in der jeweiligen Branche Abmahnungen auszusprechen, empfiehlt sich möglicherweise ein Widerspruch. Alternativ - so, wenn die eher dünnen Verteidigungsmöglichkeiten wegen der Besonderheiten im einstweiligen Verfügungsverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen werden - kann der Abgemahnte die Gegenseite auffordern lassen, die Hauptsacheklage zu erheben.

Liegt dagegen ein Wettbewerbsverstoß vor, hat man aber z. B. gar kein Abmahnschreiben erhalten oder war die in dem Abmahnschreiben gesetzte Frist zu kurz bemessen und hat der Abmahner dennoch eine einstweilige Verfügung (binnen zu kurz gesetzter Frist) beantragt und wurde die einstweilige Verfügung gleichwohl antragsgemäß erlassen, kann der Abgemahnte einen sog. Kostenwiderspruch einlegen. Mit dem Kostenwiderspruch wird lediglich die Kostenentscheidung des Gerichts angegriffen, mit dem Ziel, dem Gegner die vollen Kosten auferlegen zu lassen. Allerdings wird es nicht helfen, sich darauf zu berufen, man habe urlaubsbedingt die Post nicht kontrolliert, da insoweit eine Kontrollpflicht besteht.

Dennoch ist die denkbar schlechteste Entscheidung, nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung nichts zu tun. Denn so gibt man dem Abmahner, der oftmals nur darauf aus ist, weitere Anwaltskosten entstehen zu lassen, die Hauptsacheklage einzureichen, was beträchtliche Folgekosten nach sich zieht.

In jedem Fall sollte man sich nicht den Gang zum Rechtsanwalt ersparen. Gegebenenfalls, d. h., wenn die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, wird es sich anbieten, eine sog. Abschlusserklärung abzugeben, mit welcher man die einstweilige Verfügung als entgültige Regelung akzeptiert. Man nimmt so einem klagefreudigen Abmahner die Luft aus den Segeln und minimiert sein Kostenrisiko.

Weitere Infos, was sie bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung nach einer Abmahnung tun sollten, finden Sie hier.

Dienstag, 4. August 2015

Mahnbescheid nach Abmahnung durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragt namens der Malibu Media LLC zurzeit gerichtliche Mahnbescheide gegen zuvor vergeblich Abgemahnte. In den Mahnbescheiden macht die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einen Betrag in Höhe von 895,52 Euro geltend.

Legt der Abgemahnte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, schreibt die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ihn im Regelfall nochmal an und fordert ihn auf, den im Mahnbescheid genannten Betrag zu bezahlen. Anderenfalls werde die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragen, die Klage an das zuständige Landgericht abzugeben.

Was sollten Sie tun, wenn Sie nach einer Abmahnung einen Mahnbescheid der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten haben?

Wenn Sie einen Mahnbescheid der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen der Malibu Media LLC erhalten haben, sollte umgehend gehandelt werden. In den meisten Fällen wird zu raten sein, Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Malibu Media LLC einzulegen. Keinesfalls sollte der Mahnbescheid ignoriert werden. Im Zweifel sollten Sie sich umgehend um anwaltlichen Rat bemühen.

Was halten wir von dem Mahnbescheid der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen der Malibu Media LLC

Wir finden erstaunlich, dass die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zwar Mahnbescheide versendet, mithin versucht, für die Malibu Media LLC Gelder einzutreiben, ihr aber offensichtlich weniger daran gelegen ist, deren vermeintlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Denn von einer Unterlassungserklärung ist in dem Forderungsschreiben nach Einlegung des Widerspruchs gar keine Rede mehr. Wenn aber die finanziellen Motive überwiegen, stellt sich die Frage, ob die gesamte Vorgehensweise der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich ist. Nach diesseits vertretener Auffassung spricht einiges dafür.