Mittwoch, 31. August 2016

Verband Sozialer Wettbewerb unterliegt vor dem Landgericht München I



Landgericht München I
AZ.: 4 HK O 2001/16
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Verband Sozialer Wettbewerb e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den Kaufmann
Louis Porrée, Kantstr. 100, 10627 Berlin

- Kläger -

Rechtsanwälte Burchert & Partner, Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin,

gegen

…………………………………………………………………………………..

- Beklagter -

Rechtsanwälte von der Heyden, Brandenburgische Straße 24, 10707 Berlin

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München l - 4. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rhein als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in der Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 13.07.2016 am 29.08.2016 folgendes

Endurteil

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.


III.       
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand

Der Kläger, der den Beklagten zunächst auf Unterlassung einer als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung in Anspruch genommen hat, begehrt nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte die Feststellung, dass sich die Hauptsache erledigt hat.

Wie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Internetausdruck ergibt, bewarb der Beklagte die Behandlung von Schmerzen bei Arthrose unter der Überschrift „……..phil-Die ………-Kur“ mit verschiedenen, von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Werbung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Der Beklagte gab nach Klageerhebung die als Anlage B 8 vorgelegte vorbeugende Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, betreffend eine ………-Kur mit den von dem Kläger gerügten Werbeaussagen (nicht mehr [Korrektur durch Seitenbetreiber]) zu werben.

Hinsichtlich des Inhalts der vorbeugenden Unterlassungserklärung wird auf die Anlage B 8 Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Abgabe dieser Unterlassungserklärung habe sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der Vortrag des Beklagten. wonach er nur für eine ……..-Kur und nicht für das Nahrungsergänzungsmittel „……..phil“ geworben habe, überzeuge nicht. Unstreitig und durch die als Anlagen B 5 und B 6 vorgelegten Auskünfte sei der Beklagte Inhaber der Domain ………… und ………….. Der Beklagte sei damit der für die Werbung Verantwortliche. Wie der Werbung entnommen werden könne, werde auch nicht eine unspezifische Arthrosebehandlung beworben, sondern die Einnahme eines speziellen Mittels. Was hiernach möglicherweise der ursprüngliche Gedanke des Beklagten gewesen sein möge, spiele keine Rolle. Ob der Beklagte heute tatsächlich keine Umsätze über den Internetauftritt oder mit dem Mittel „..…..phil“ erzielen könne, sei dem Kläger ebenfalls unbekannt und werde rein vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Da nun der Beklagte allerdings eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, welche so seitens des Klägers angenommen werde, entfalle die Notwendigkeit den klägerischen Unterlassungsanspruch nunmehr gerichtlich titulieren zu lassen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt das streitgegenständliche Mittel „……phil" beworben. Dies sei ihm bis zur streitgegenständlichen Klage nicht einmal bekannt gewesen. Hätte der Kläger in seinem Eifer etwas sorgfältiger gearbeitet, wäre ihm aufgefallen, dass der Beklagte kein „Mittel“ beworben habe, sondern es sich ausweislich der Anlagen B 2 und B 3 um eine Geschäftsbezeichnung handelte, welche der Beklagte bereits mehr als sechs Jahre vor des Inverkehrbringens des besagten Mittels durch die Firma ……………………… geführt habe. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Domains sei das Mittel „………phil“ noch nicht einmal auf dem Markt gewesen. Dass die Firma …………………. Nunmehr ein Mittel unter dieser Bezeichnung herausgebe, beruhe offenbar auf einem Zufall. Auf die Geschäftsbezeichnung „…………phil“ sei der Beklagte über eine Herleitung aus dem Griechischen gekommen. Danach bedeute „Arthro“ „…….." und ,,phil“ gut/besser“. Keinesfalls sei damit irgendein Präparat beworben worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nunmehr vom Kläger im Wege der Klageänderung allein zur Entscheidung gestellte Feststellungsklage war abzuweisen, da sich der ursprüngliche Unterlassungsantrag durch die abgegebene Unterlassungserklärung nicht erledigt hat und die Klage in der ursprünglichen Form, wie sie angekündigt worden war, auch nicht begründet gewesen wäre.
lm Einzelnen gilt folgendes:

1.
Da der ursprüngliche Klageantrag darauf gerichtet war, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „……….phil" mit den angegriffenen Werbebehauptungen zu werben, hatte die abgegebene Unterlassungserklärung, mit der sich der Beklagte verpflichtet hat, betreffend eine ………..-Kur mit den angegriffenen Werbebehauptungen zu werben, nicht erledigt. Der Streitgegenstand des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens und der vorbeugenden Unterlassungserklärung stimmen nicht überein mit der Folge, dass eine Erledigung nicht eingetreten ist.

2.
Die ursprüngliche Klage wäre jedoch auch nicht begründet gewesen, da der Beklagte in der angegriffenen Werbung (Anlage K 1) nicht für das Mittel „……phil“, das ausweislich der Anlage B 4 von der Firma ……………………… produziert wird, geworben hat. Betrachtet man die Anlage K 1, so ist hierin nirgends von einem Nahrungsergänzungsmittel die Rede sondern lediglich davon, dass bei einer  ……..-Kur“ körpereigene Stoffe, wie Glucosamin- und Chondroitinsulfat verabreicht werden. Auf das Mittel der Firma ………………………, das im Übrigen auch anders, nämlich in Kleinbuchstaben, geschrieben wird und zum Teil abweichende Inhaltsstoffe hat, wird in der Anlage K 1 nirgends Bezug genommen.

Auch die Anlage B 7 spricht dafür, dass sich die angegriffene Website nicht auf das Mittel der ……………………… sondern auf ein Aloe Vera Gel bezog. das mit Chondroitinsulfat und Glucosaminsulfat angereichert ist.

Dass die von dem Beklagten in der Anlage K 1 beworbene ,,……-Kur“ die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels mit der Bezeichnung „………“ beinhaltet, kann der angegriffenen Werbung gerade nicht entnommen werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708, 711 ZPO.

Rhein
Vorsitzende Richterin am Landgericht

Donnerstag, 4. August 2016

Abmahnung des IDO Verbandes: Korrekte Widerrufsbelehrung im Fließtext ohne Formatierung und Überschriften unlauter?

Uns wurde eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen wegen einer angeblich unlauteren Widerrufsbelehrung bei eBay eines Online-Händlers vorgelegt.

Was  beanstandet der IDO Verband in der Abmahnung?


Der IDO Verband beanstandet in seiner Abmahnung, der Abgemahnte würde auf seinem eBay-Auftritt zwar eine korrekte Widerrufsbelehrung verwenden, allerdings sei die Gestaltung der Widerrufsbelehrung zu beanstanden. Denn der Abgemahnte verwende keine Absätze und keine Zwischenüberschriften.

Was fordert der IDO Verband in der Abmahnung?


Der IDO Verband fordert in dem Abmahnschreiben die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 €. Die Unterlassungserklärung soll binnen äußerst kurzer Frist an den Verband gesendet werden.

Ist die Abmahnung des IDO Verbandes berechtigt?


Voraussetzung dafür, ob die Abmahnung des IDO Verbandes berechtigt ist hängt im Wesentlichen von zwei Aspekten ab. Zum einen muss der Verband überhaupt berechtigt sein, gegenüber dem Abgemahnten eine Abmahnung auszusprechen (sog. Aktivlegitimation). Dies hängt davon ab, ob dem IDO Verband eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben oder einer artverwandten Branche des Abgemahnten angehört. Diesbezüglich mussten wir in vielen hier bearbeiteten Fällen Zweifel äußern.

Zum Anderen muss natürlich überhaupt ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Aber ist es unlauter, zwar eine korrekte Widerrufsbelehrung zu verwenden, diese jedoch in Form eines Fließtextes ohne Formatierungen und Zwischenüberschriften zur Verfügung zu stellen?

Das LG Berlin - Az. 97 O 67/16  wie auch das LG Ellwangen Az. 10 O 22/15 haben diese Frage bejaht. Denn bei Fehlen der Überschriften ginge völlig unter, dass der Verbraucher nicht nur Rechte, sondern auch ganz erhebliche Pflichten im Falle eines Widerrufes habe.

Was sollten Sie im Falle einer Abmahnung des IDO Verbandes tun?


Wenn Sie eine Abmahnung z. B. wegen  einer Widerrufsbelehrung im Fließtext ohne Formatierung und Überschriften erhalten haben, sollten Sie unbedingt

  • den Posteingang der Abmahnung und
  • sämtliche gesetzte Fristen notieren  und beachten sowie
  • umgehend Rechtsrat einholen.


In jedem Fall sollten Sie Kurzschlussreaktionen vermeiden. Ohne rechtliche Prüfung der Angelegenheit sollten Sie insbesondere keine Unterlassungserklärung abgeben oder gar irgend einen Geldbetrag bezahlen. Konsultieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, da bei falscher oder fehlender Reaktion erhebliche Folgekosten auf Sie zukommen können.