Landgericht München I
AZ.: 4 HK O 22005/16
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting
deutscher Online-Unter-
nehmen e.V., vertreten durch d. Hauptgeschäftsführerin Frau
Sarah Spayou, Gartenstraße 5, 51379 Leverkusen
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Newerla Danjel-Philippe, Langener
Landstralle 266, 27578 Bremerhaven,
Gz.: 2016/0221 DN
gegen
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ursula Nehl, Arcostr. 3 80333 München
wegen einstweiliger Verfügung
wegen einstweiliger Verfügung
erlässt das Landgericht München I - 4. Kammer für Handelssachen
- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rhein, den Handelsrichter Horn
und den Handelsrichter Lindlau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13.02.2017 folgendes
Endurteil
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.12.2016 wird
aufgehoben und der Antrag auf
Erlass
der einstweiligen Verfügung
vom 23.12.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Antragsteller begehrt die Unterlassung mehrerer
wettbewerbsrechtlicher Verstöße, die seiner Auffassung nach vom Antragsgegner
auf seiner website beim Verkauf von Münzen begangen wurden.
Ausweislich der als Anlage K 4 vorgelegten Satzung ist der
Kläger ein Verein zur Förderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen
deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler.
Wie sich aus der als Anlage K 6 vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung seiner Hauptgeschäftsführerin ergibt, hatte er im November 2016 62
Sammelartikelhändler als Mitglieder.
Mit der als Anlage K 18 vorgelegten Abmahnung vom 30.11.2016
beanstandete der Antragsteller Wettbewerbsverstöße des Antragsgegners auf der
Handelsplattform ebay, die sich aus den als Anlage K 7 vorgelegten Ausdrucken
ergeben.
Die Kammer erließ am 27.12.2016 eine einstweilige Verfügung,
mit der dem Antragsgegner untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im
Fernansatz betreffend Sammlerartikel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,
1. ohne über das gesetzliche Widerrufsrecht, über die Form des
Widerrufs, des Wertersatzes, der Rechtsfolgen und der Rückabwicklung zu
informieren,
und/oder
2. bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das
Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt
wird,
und/oder
3. ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
für Waren zur Verfügung zu stellen
und/oder
4. ohne
auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform
einzustellen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.
Er trägt vor, der Antragsteller habe nicht ausreichend
dargelegt, dass ihm eine Zahl von Mitgliedern angehöre, deren Interessen von
der behaupteten Zuwiderhandlung berührt seien. Deshalb werde die Aktivlegitimation
des Antragstellers bestritten.
Der Antragsgegner sei im Bereich der Numismatik tätig und
verkaufe ausschließlich Münzen und Medaillen. Sonstige Sammlerartikel gehörten
nicht zu seinem Sortiment. Der Antragsteller habe aber nicht dargelegt, dass
ihm ein Numismatikhändler angehöre. Es müsse auch bestritten werden, dass beim
Antragsteller eine erhebliche Anzahl von Numismatikern Mitglieder seien. Die Beschwerde
eines Mitglieds alleine reiche nicht aus.
lm übrigen lägen auch keine Wettbewerbsverstöße vor. Der
Antragsgegner habe einen Widerruf bedingungslos akzeptiert. Darüber hinaus
werde auf die ebay-AGB‘s
verwiesen. Die Widerrufsbelehrung sei auch deutlich genug gestaltet.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I
aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.
Er trägt vor, ausweislich der als Anlagenkonvolut K 21
vorgelegten Ausdrucke habe er auch Mitglieder, die Numismatikartikel vertreiben.
Dies ergebe sich auch aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen nicht
anonymisierten Mitgliederliste.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung der Kammer war aufzuheben und der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da der
Antragsteller bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend
vorgetragen und glaubhaft
gemacht hat, dass er nach §
8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
Eine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei der es sich nicht lediglich um
eine sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung handelt, sondern die als
prozessuales Erfordernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen
ist (vgl. BGH GRUR 2007, 809 - Krankenhauswerbung) liegt vor, wenn es sich um
einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen handelt,
der die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf
demselben Markt tätig
sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.
Dass dies der Fall ist, wurde vom Antragsteller nicht hinreichend
glaubhaft gemacht.
Zwar ist der Begriff des sachlich relevanten Marktes, bei
dem es grundsätzlich
ausreicht, dass ein Teil der Mitglieder des Antragstellers Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art anbieten, weit auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH
GRUR 1997, 479 - Münzangebot).
Es wurde jedoch vom Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft
gemacht, dass er eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die mit Münzen
vergleichbare Waren anbieten. Die als Anlage K 6 vorgelegte eidesstattliche
Versicherung reicht hierfür nicht aus, da in ihr lediglich eidesstattlich versichert
wird, dass dem Kläger 62 Unternehmen angehören, die „Sammelartikel“ vertreiben.
Was diese Sammelartikel sein sollen, wird jedoch nicht dargelegt.
Da man alles Mögliche sammeln kann, nicht nur Münzen, reicht dies zur Glaubhaftmachung der
Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht aus.
Auch die als Anlagen K 20 und K 21 vorgelegten Internetausdrucke
und die in der Sitzung vorgelegte nicht anonymisierte Mitgliederliste sind
hierfür nicht ausreichend, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. dass die dort genannten
Mitunternehmen tatsächlich
Mitglieder des Antragstellers sind. Eine dahingehend lautende eidesstattliche
Versicherung oder ein sonstiger Nachweis wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
nicht vorgelegt, obwohl der Antragsgegner die Aktivlegitimation des
Antragstellers bereits im Widerspruchsschriftsatz
bestritten hat.
Mangels hinreichend glaubhaft gemachter Aktivlegitimation
des Antragstellers war die einstweilige Verfügung der Kammer mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO aufzuheben.
Die Entscheidung über
die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §
708 Nr. 6, 711 ZPO.
gez.
Rhein Horn
Lindlau
Vorsitzende Richterin
am Landgericht Handelsrichter Handelsrichter
Verkündet am 13.02.2017