Donnerstag, 28. Mai 2015

OLG Frankfurt entscheidet: Abmahnung einer Apotheke wegen Einkaufsgutschein bei Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel berechtigt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 02.04.2015 - 6 U 17/15 - entschieden, dass eine Apotheke, welche bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels einen in einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein an Ihre Kunden verteilt, gegen das arzneimittelpreisrechtliche Verbot der Gewährung von Vorteilen verstößt und damit eine Abmahnung für begründet erachtet. Auch handele es sich um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß der Apotheke.

Das Arzneimittelpreisrecht verbiete es auch einer Apotheke grundsätzlich, dem Kunden gekoppelt an den Erwerb des zum festgesetzten Preis abgegebenen Arzneimittels Vorteile jeglicher Art zu gewähren, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen und daher geeignet sind, den vom Gesetzgeber nicht erwünschten Preiswettbewerb in diesem Bereich zu beeinflussen. Dass ein solcher von einer Apotheke verteilter „Brötchen-Gutschein“ davon ausgenommen sein soll, sei weder den einschlägigen Vorschriften noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen.

Diese Entscheidung reiht sich ein in eine Vielzahl ähnlicher Entscheidungen zur Verteilung kostenloser Produkte im medizinischen Bereich, nicht nur betreffend Apotheken. So wurde beispielsweise kürzlich höchstrichterlich entschieden, dass die Bewerbung einer kostenlosen Zweitbrille durch einen Optiker gegen das Heilmittelwerberecht verstößt. 

Nicht nur Apotheken, sondern alle Anbieter medizinischer Produkte sollten daher, wenn sie eine Abmahnung vermeiden möchten, von der Bewerbung kostenloser Leistungen im Falle des Kaufs eines medizinischen Produktes gänzlich absehen.


Wenn Sie sich wegen einer Abmahnung beraten lassen möchten können Sie uns unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter erfolgreich vertreten und werden Ihnen alle in Ihrem Fall möglichen Maßnahmen schildern und diese ggf. durchsetzen, um Ihr Recht durchzusetzen. 

Dienstag, 19. Mai 2015

IDO Verband erwirkt einstweilige Verfügung

Uns erreichen fast täglich Anfragen Betroffener, welche vom IDO Interessenverband aus Leverkusen abgemahnt oder sonst in Anspruch genommen wurden.

Derzeit wird abgemahnt, dass eBay Shop-Betreiber 

  • keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden,
  • sie nicht auf das amtliche Widerrufsformular am Ende der Widerrufsbelehrung verweisen,
  • ein Verweis auf das Bestehen gesetzlicher Mängelhaftungsrechte fehlt und 
  • Kunden nicht darüber aufgeklärt werden, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich gemacht wird.

Der IDO Interessenverband verlangt die Abgabe einer nach diesseitiger Ansicht zu weit gefassten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Stand: 19.05.2015) und Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro. Der IDO Verband ist auch nicht zimperlich, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, wenn keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.  

Nun hat der IDO Verband, vertreten durch die Rechtsanwälte Vorberg & Partner aus Hamburg, gegen einen unserer Mandanten eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Mandant gibt jedoch an, zu keinem Zeitpunkt eine Abmahnung durch den IDO Interessenverband erhalten zu haben. So der Beweis des Zugangs einer Abmahnung nicht erbracht werden kann, wird gegen die einstweilige Verfügung des IDO Verbands ein Kostenwiderspruch einzulegen sein, mit dem Ziel, die gesamten Kosten des Verfahrens (über 1.000 Euro) dem IDO Verband aufzuerlegen. Denn grundsätzlich soll vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts eine Abmahnung ausgesprochen werden. Der Antragsteller/Kläger riskiert ansonsten, dass ihm die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
 
Sollten Sie eine Abmahnung des IDO Interessensverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500. Alternativ können Sie unser Kontaktformular verwenden, wo Sie die Möglichkeit haben, Ihre Abmahnung hochzuladen und sich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. 

Mittwoch, 13. Mai 2015

Makler riskiert bei fehlender Widerrufsbelehrung nicht nur eine Abmahnung - es entfällt ggf. sogar der Anspruch auf Zahlung der Provision

Für Verträge, welche über Fernkommunikationsmittel zustande kommen, gilt der Grundsatz, dass Verbraucher über ihr Widerrufsrecht informiert werden müssen. Geschieht dies nicht oder fehlerhaft, riskieren Gewerbetreibende eine Abmahnung. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn ein Vertrag (z. B. im Internet) mit einem Makler geschlossen wird, sodass auch Makler Abmahnungen zu befürchten haben. Über das Risiko einer Abmahnung hinaus riskieren Makler, wenn sie den Kunden gar nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt haben, dass der Provisionsanspruch entfällt. Dies hat nun das Thüringer Oberlandesgericht (Urteil vom 04. März 2015, Az. 2 U 205/14) entschieden und einem Kunden insoweit Recht gegeben. Das Urteil wird weitreichende Konsequenzen haben, da nun möglicherweise eine Vielzahl von Kunden die Makler-Provision zurückverlangen wird. Wird der Kunde über sein Widerrufsrecht informiert und widerruft er den Vertrag nachträglich, kann der Makler zwar für die bis dahin vorgenommenen Tätigkeiten eine entsprechende Vergütung verlangen. Dies gilt aber eben nur dann, wenn der Kunde zuvor über sein Widerrufsrecht informiert wurde, was in dem entschiedenen Fall nicht zutraf. 

Aber: Wird der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht informiert und möchte er den Vertrag widerrufen, muss er beachten, dass das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen erlischt. Allerdings gibt es noch weitere Umstände, die den Kunden berechtigen können, die Provision zurückzuverlangen. So zum Beispiel bei einer sog. Verflechtung oder bei einem Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Mehr dazu erfahren hier.

Sonntag, 10. Mai 2015

Fahrschule darf nicht mit "Grundgebühren" werben

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 19.12.2014 - 13 O 38/14 - einer Fahrschule untersagt, mit "Grundgebühren" zu werben und einem Abmahner insoweit Recht gegeben. Zur Begründung führte das Landgericht Wiesbaden aus, dass nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) Fahrlehrer verpflichtet seien, pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs das Entgelt durch einen Preisaushang anzugeben. Die Ausgestaltung des Aushangs habe gemäß § 19 Abs. 2 FahrlG der durch durch § 7 DurchführungsVO geregelten Ausgestaltung zu entsprechen. Nach dieser Vorschrift ist der in der Anlage der DurchführungsVO wiedergegebene Musteraushang zwingend zu verwenden. Daraus ergebe sich, dass die allgemeinen Aufwendungen inkl. des theoretischen Unterrichts als Grundgebühr zu bezeichnen seien.

Auch handele es sich bei § 19 des FahrlG um eine Marktverhaltensregel für Fahrschulen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG, sodass ein Verstoß gegen diese einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch bedeute. In dieser Vorschrift seien die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit für Fahrlehrer und Fahrschulen niedergelegt, welche die angesprochenen Verkehrskreise schützen sollen.

Das Landgericht Wiesbaden geht aber noch weiter: Selbst ohne diese Regelung führe der Begriff "Grundgebühr" bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu dem unrichtigen Eindruck, dass es sich dabei nicht um eine frei verhandelbare Vergütungsposition der Fahrschulleistungen handelt, sondern um die Vergütung von Leistungen einer öffentlichen Stelle. Im Ergebnis würde damit suggeriert werden, die Leistungen der abgemahnten Fahrschule seien günstiger, als diejenigen anderer Fahrschulen

Wenn Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben, können Sie uns unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Bei uns erhalten Sie professionelle Hilfe durch einen auf Abmahnungen  spezialisierten Anwalt.

Mittwoch, 6. Mai 2015

Verwechslungsgefahr zwischen dem Wort- und Bildzeichen "Skype" und der Wortmarke "Sky" - das Europäische Gericht (EuG) entscheidet zugunsten von Sky

Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 – T-423/12 entschieden, dass zwischen dem Wort- und Bildzeichen "skype" und der Wortmarke "sky" Verwechselungsgefahr besteht und damit dem Unternehmen Sky Recht gegeben.

Was war passiert?

Das Unternehmen Skype hatte sich in den Jahren 2004 und 2005 bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt als Gemeinschaftsmarke das Wort- und Bildzeichen "Skype" eintragen lassen und zwar für Waren betreffend Audio- und Videogeräte, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting. Dagegen legte die Gesellschaft Sky, welche ihre Wortmarke bereits im Jahr 2003 für dieselben Waren und Dienstleistungen angemeldet hatte, 2005 und 2006 Widerspruch ein. Sie begründete die Widersprüche damit, dass zwischen den Marken Verwechselungsgefahr bestünde. Mit zwei Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 gab das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt den Widersprüchen statt. Zur Begründung führte es an, dass zwischen den beiden Marken aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Entscheidung des EuG

Der EuG wies die dagegen gerichteten Klagen von Skype am 05.05.2015 ab und bestätigt damit die Auffassung des Harmonisierungsamtes. Der Vokal "y" in dem Wort "Skype" werde nicht kürzer ausgesprochen, als in dem Wort "sky". Außerdem gehöre das Wort "sky" zum Grundwortschatz der englischen Sprache und sei in dem Wort "skype" enthalten, wobei der Wortbestandteil "pe" in "skype" keine eigenständige Bedeutung habe. Der Bildbestandteil bei "skype" sei eine bloße Umrandung und diene nur der Hervorhebung des Wortes "skype"; in klanglicher Hinsicht sei der Bildbestandteil (Umrandung) nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen. Vielmehr lasse der bildliche Bestandteil (Wolke) an das Wort "sky" denken und sei damit leicht mit diesem in Verbindung zu bringen.

Gegen diese Entscheidungen ist noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel binnen zwei Monaten bei dem Gerichtshof möglich.

Die derzeit nur in englischer Sprache abrufbare Entscheidung finden Sie hier.

Eine Presseerklärung in deutscher Sprache finden Sie hier.


Montag, 4. Mai 2015

Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen Filesharings von Folgen der Serie "Modern Family"

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München versendet zurzeit im Namen der  Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Abmahnungen wegen Filesharings an Betroffene, welche Folgen der TV-Serie "Modern Family" herunter geladen haben sollen. In den aktuellen hier vorliegenden Fällen sollen die Abgemahnten die Folge "Closet? You'll Love It!" der Serie "Modern Family" illegal über bittorrent zum Download angeboten haben. 

Wie kommen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer an meine Adresse?

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer geben in der Abmahnung an, die IP-Adresse des Abgemahnten und die weiteren notwendigen Datensätze durch die Firma ipoque GmbH festgestellt zu haben. Mit dem von der Firma ipoque GmbH überlassenen Datensatz sei dann für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH im Rahmen eines sog. Auskunftverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Adresse des Abgemahnten gerichtlich festgestellt worden.

Was fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in der Abmahnung?
 
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern in der Abmahnung wegen Filesharings der Serien-Folge "Modern Family - Closet? You'll Love It!" für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wobei ein entsprechendes Formular als Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages beigefügt ist. Überdies werden im Rahmen einer "einvernehmlichen Einigung" Aufwendungsersatz (Anwaltskosten) in Höhe von 169,50 Euro  und Schadensersatz in Höhe von 300,- Euro, also insgesamt 459,50 Euro von dem Abgemahnten verlangt. Für den Falle des Scheiterns einer "einvernehmlichen Einigung" werden höhere Anwaltskosten für die Abmahnung in Aussicht gestellt, weil die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH sich dann auf die Unbilligkeit des in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswertes in Höhe von 1.000,- Euro berufen und einen höheren Gegenstandswert zugrunde legen würde.

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung wegen Downloads einer Folge der Serie "Modern Family" von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhalten haben?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Downloads einer Folge der Serie "Modern Family" von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhalten haben, sollten Sie:

  • Den Posteingang vermerken,
  • alle Fristen notieren,
  • möglichst umgehend Rechtsrat einholen.

In vielen Fällen kann es sich empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die Zahlung der geforderten Kosten kann in den meisten Fällen erfahrungsgemäß vermieden werden.

Was sollten Sie nicht tun, wenn Sie eine Abmahnung wegen Downloads einer Folge der Serie "Modern Family" von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer erhalten haben?

Sie sollten bei einer Abmahnung wegen Downloads der Folge "Modern Family - Closet? You'll Love It!" oder einer anderen Folge möglichst vermeiden,

  • selbst mit den Rechtsanwälten Waldorf Frommer Kontakt aufzunehmen,
  • ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben,
  • ungeprüft irgendwelche Zahlungen an die Gegenseite zu tätigen.

Wenn Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Namen der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren.