Donnerstag, 10. Dezember 2015

Abmahnung des IDO Verbandes gegen eBay Händler wegen felendem Hinweis auf Vertragstextspeicherung - hier: Dekoartikel

Erneut wurde uns eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen gegen einen eBay-Händler wegen des Fehlens eines Hinweises auf die Vertragstextspeicherung vorgelegt. Der Abgemahnte betreibt einen eBay-Shop und vertreibt Dekoartikel.

Was beanstandet der IDO Verband in der Abmahnung?

Der IDO Verband legt dem abgemahnten Dekoartikel-Händler in der Abmahnung zur Last, gegen Artikel 246c Abs. 2 EGBGB verstoßen zu haben. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Unternehmer seine Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr darüber aufklärt ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Außerdem ist nach der Vorschrift über das Zustandekommen des Vertrages zu informieren.

Was fordert der IDO Verband in der Abmahnung?

Binnen kurzer Frist soll der Abgemahnte dem IDO Verband eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Außerdem sollen die Verstöße umgehend beseitigt werden. Ferner fordert der Verband die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro.

Ist die Abmahnung des IDO Verbandes berechtigt?

Richtig ist, dass das Fehlen dieser Angaben tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Damit ist die Abmahnung aber nicht automatisch berechtigt. Vielmehr muss dem Verband eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern derselben Branche angehören. In diesem Fall müssten dies Händler sein, die ebenfalls Dekoartikel vertreiben. Welche Zahl ausreicht, um eine bedeutende Anzahl anzunehmen, ist eine Frage des Einzelfalls. Einerseits kann es ausreichen, dass der IDO Verband wenige Mitglieder hat, die aber einen großen Markt abdecken und einen entsprechenden Umsatz erzielen. Andererseits kann ausreichend sein, dass viele kleine Unternehmen derselben Branche Mitglieder sind.

Der IDO Verband hält sich betreffend seiner Mitglieder sehr verschlossen, fügt insbesondere seinen Abmahnungen keine Mitgliederliste bei. Keinesfalls darf auf die vom IDO Verband benannten Urteile vertraut werden. Dabei handelt es sich stets um Einzelfälle. Überdies sind es fast ausschließlich Versäumnisurteile oder einstweilige Verfügungen, bei denen die Frage der Mitgliederanzahl überhaupt gar nicht geprüft wurde. Außerdem handelt es sich in allen hier bekannten Fällen um erstinstanzliche Urteile. Bislang sind hier keine Urteile eines Oberlandesgerichts bekannt, in denen die Legitimation des Verbandes (sog. Aktivlegitimation) bestätigt worden wäre.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung wegen fehlender Vertragstextspeicherung tun?

Wenn Sie vom IDO Verband abgemahnt wurden, sollten Sie umgehend

  • das Posteingangsdatum vermerken,
  • alle Fristen notieren,
  • einen Rechtsanwalt beauftragen.

Außerdem sollten die beanstandeten Verstöße (gleich ob der IDO Verband berechtigt ist, abzumahnen, oder nicht) umgehend beseitigt werden. Dies gilt nicht nur für Ihren eBay Auftritt, sondern auch für andere Online-Auftritte.

Grundsätzlich hat man als Gewerbetreibender zwar nicht zwingend allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Da aber o. g. Angaben zwingend sind, gilt dies faktisch sehr wohl für den elektronischen Rechtsverkehr. Es sollten daher unbedingt rechtssichere AGB verwendet werden.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch den IDO keinesfalls tun?

Unter keinen Umständen sollten Sie bei einer Abmahnung durch den IDO Verband die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Erst recht sollte nicht ohne rechtliche Prüfung die geforderte Abmahnpauschale gezahlt werden.

Wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir haben bereits eine Vielzahl von Abmahnungen des IDO Verbandes bearbeiten können und konnten bislang unsere Mandanten von einer teuren gerichtlichen Inanspruchnahme bewahren. Gerne erstellen wir Ihnen auch rechtssichere AGB für Ihren Online-Shop. Dies alles zu einem fairen Pauschalpreis.




Mittwoch, 2. Dezember 2015

Abmahnung durch GEFU Küchenboss GmbH & Co KG wegen Verletzung von Marke "Spirelli" und Patent an Gemüseschneider

Uns wurde eine marken- und patentrechtliche Abmahnung der GEFU Küchenboss GmbH & Co KG wegen Verletzung der Marke "Spirelli" und eines Patents an einem Gemüseschneider vorgelegt. Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch die Rechtsanwälte Meyer Hattendorf Behrens aus Bremen.

Was wirft die GEFU Küchenboss GmbH & Co KG dem Abgemahnten in der Abmahnung vor?

Die GEFU Küchenboss GmbH & Co KG wirft dem Abgemahnten vor, bei eBay einen Gemüseschneider vertrieben zu haben, welcher das europäische Patent EP2218561B1 verletzt. Die Verpackung des vertriebenen Gemüseschneiders war überdies mit dem Aufdruck "Spirelli" versehen. Die Marke "Spirelli" ist als europäische Marke unter der Nr. 008519951 geschützt. 

Was Fordert die GEFU Küchenboss GmbH & Co KG in der Abmahnung?

Die GEFU Küchenboss GmbH & Co KG fordert in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wobei ein Vorschlag einer solchen beigefügt ist. Letzterer sieht für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro vor. Außerdem soll sich darin der Abgemahnte zu umfassender Auskunft verpflichten. Restbestände sollen an einen von der GEFU Küchenboss GmbH & Co KG beauftragten Treuhänder zwecks Vernichtung übergeben werden. Weiterhin soll sich der Abgemahnte dazu verpflichten, der GEFU Küchenboss GmbH & Co KG allen Schaden zu ersetzen, der durch das abgemahnte Verhalten entstanden ist und noch entstehen wird. Schließlich enthält die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein Schuldanerkenntnis betreffend die Anwaltskosten. Für die Berechnung der Anwaltskosten setzen die Rechtsanwälte Meyer Hattendorf Behrens aus Bremen einen Gegenstandswert von 150.000,- Euro an. Es seien daraus gleich zwei 1,5er Geschäftsgebühren, d. h. zwei mal 2.637,- Euro, also insgesamt 5.274,- Euro, von dem Abgemahnten zu erstatten. Dies, weil auch ein Patentanwalt bei dem Vorgang mitgewirkt habe.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die  GEFU Küchenboss GmbH & Co KG tun?

Wenn Sie eine Abmahnung der GEFU Küchenboss GmbH & Co KG wegen Vertreibens eines Gemüseschneiders erhalten haben, sollten Sie diese äußerst ernst nehmen. Gerichtsverfahren in patent- und markenrechtlichen Angelegenheiten sind regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Folgendes sollten Sie unbedingt tun:

  • Vermerken Sie das Datum des Posteingangs,
  • notieren Sie alle gesetzten Fristen,
  • holen Sie umgehend Rechtsrat bei einem Anwalt ein, der auf Abmahnungen spezialisiert ist.

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, wird Ihr Rechtsanwalt Ihnen raten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. 

Was sollten Sie bei einer Abmahnung  durch die  GEFU Küchenboss GmbH & Co KG nicht tun?

  • Ignorieren Sie die Abmahnung unter keinen Umständen,
  • nehmen Sie keinen Kontakt zum Gegner oder dessen Anwälten auf,
  • unterschreiben Sie nicht ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung,
  • zahlen Sie nicht ohne rechtliche Prüfung irgend einen Geldbetrag an die Gegenseite,
  • scheuen Sie nicht "aus Kostengründen" den Gang zum Rechtsanwalt; jeder Fehler kann Sie teuer zu stehen kommen.

Montag, 23. November 2015

Urheberrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian wegen Downloads/Uploads des Werkes Oliver $ & Jimi Jules - Pushing on

Uns wurde eine urheberrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian namens der DigiRights Administration GmbH vorgelegt.

Was beanstandet Rechtsanwalt Daniel Sebastian in der Abmahnung für die DigiRights GmbH?

Rechtsanwalt Daniel Sebastian wirft dem Abgemahnten in der Abmahnung vor, das Musikstück "Oliver $ & Jimi Jules - Pushing on" über das Filesharing Programm bittorrent öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Besonderheit des Vorwurfs: Der Abgemahnte habe den Film "We Are Your Friends" öffentlich zugänglich gemacht, welcher den abgemahnten Songtitel enthält. Abmahnungen wegen öffentlichen Zugänglichmachens des Films "We Are Your Friends" spricht zurzeit übrigens die Kanzlei Waldorf Frommer aus München namens der Studiocanal GmbH aus.

Was fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian in der Abmahnung namens der DigiRights GmbH?

Rechtsanwalt Daniel Sebastian fordert in der Abmahnung namens der DigiRights GmbH die Abgabe einer Unterlassungserkärung. Außerdem behauptet er Schadens- und Aufwendungsersatzersatzansprüche in Höhe von 1.045,40 Euro. Er führt dem Abgemahnten außerdem dass Prozesskostenrisiko vor Augen, welches man "nur durch Annahme des beigefügten Vergleichsvorschlages" annehmen könne. Dieser Vergleichsvorschlag sieht vor, dass der Abgemahnte einen Betrag in Höhe von 600,- Euro zahlen solle.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian namens der DigiRights GmbH tun?

Wenn Sie eine Abmahnung  wegen öffentlichen Zugänglichmachens des Titels "Oliver $ & Jimi Jules - Pushing on" erhalten haben, sollten Sie folgendes tun:

  • vermerken Sie das Posteingangsdatum,
  • notieren Sie alle gesetzten Fristen,
  • holen Sie unbedingt Rechtsrat ein.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian namens der DigiRights GmbH unter keinen Umständen tun?

Unterschreiben Sie ohne vorherige rechtliche Beratung nicht die beigefügte Unterlassungserklärung und erst Recht nicht den beigefügten Vergleichsvorschlag. Es sollte sorgfältig geprüft werden, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abzugeben ist. 

Zahlen Sie ebenfalls ohne rechtliche Beratung nicht an den Abmahner. Nehmen Sie auch nicht selbst zu Rechtsanwalt Daniel Sebastian Kontakt auf.

Wir halten nicht nur die Forderungshöhe für weit überzogen. Für uns stellt sich die Frage, ob die DigiRights GmbH überhaupt berechtigt ist, im Namen des Urhebers Ansprüche geltend zu machen wegen eines Musiktitels, der im Rahmen des Filesharings eines Filmwerkes, also eines Gesamtwerkes, "öffentlich zugänglich" gemacht wurde.

Dienstag, 17. November 2015

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch IDO Verband wegen widersprüchlicher Widerrufsfristen bei eBay Angeboten

Uns werden weiterhin und ununterbrochen Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen vorgelegt. Die Abgemahnten sind nach unserer Kenntnis und dem derzeitigen Stand ausschließlich Kleingewerbetreibende, vorwiegend eBay-Handler.

Bisher wurde vom IDO Verband beanstandet, die Abgemahnten würden nicht über Mängelhaftungsrechte und Vertragstextspeicherung aufklären, keine Widerrufsbelehrung, eine veraltete Widerrufsbelehrung oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwenden. Die am häufigsten zu beobachtende Beanstandung des IDO Verbandes in Abmahnungen gegenüber eBay-Händlern: Die Abgemahnten verwenden nicht das nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2 EGBGB obligartorische Muster-Widerrufsformular.

In einer aktuellen Abmahnung des IDO Verbandes wird einem eBay-Händler nun vorgeworfen er belehre über unterschiedliche, sich widersprechende Widerrufsfristen

Zwar gehen wir davon aus, dass, soweit es um die Frage geht, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, die Abmahnungen oft berechtigt sein dürften, da es sich um leicht erkennbare und immer wieder vorkommende Verstöße handelt. Der Verband muss aber auch berechtigt sein, in der Branche des Abgemahnten Abmahnungen auszusprechen. Dazu muss ihm eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben Branche angehören. In einigen hier vorliegenden Fällen ist ein entsprechender Nachweis bis heute nicht gelungen. Mal wurden nur zensierte Mitgliederlisten vorgelegt, mal konnte man unseres Erachtens nicht von einer "bedeutenden Anzahl" von Mitgliedern derselben Branche ausgehen, wie es § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorschreibt.

Was Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes unbedingt tun und was Sie nicht tun sollten, erfahren Sie hier.

Montag, 9. November 2015

Abmahnung durch IDO Verband: Jetzt auch Uhrenhändler betroffen

Uns wurde eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen durch einen Uhrenhändler vorgelegt. Über (offenbar branchenübergreifende) Abmahnungen des IDO Verbandes haben wir in der Vergangenheit bereits vielfach berichtet, so z. B. hier und hier.

Was beanstandet der IDO Verband in der Abmahnung?
Gerügt wird in der Abmahnung, der abgemahnte Uhrenhändler würde auf seinem eBay-Auftritt keine Hinweise zum Bestehen eines Mängelhaftungsrechts und zur Vertragstextspeicherung erteilen, außerdem werde das zwingend vorzuhaltende Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt.

Was verlangt der IDO Verband in der Abmahnung?

Der IDO Verband verlangt in der Abmahnung die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von brutto 232,05 €. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist beigefügt.

Ist die Abmahnung des IDO Verbands gegenüber Uhrenhändlern berechtigt?

Soweit es um die Frage geht, ob es sich bei den in der Abmahnung gerügten Verstößen um Wettbewersverstöße handelt, ist der Inhalt der Abmahnungen meistens zutreffend. Der IDO Verband aus Leverkusen muss aber auch berechtigt sein, Abmahnungen in der Branche der Uhrenhändler auszusprechen. Dafür muss ihm gem. § 8 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter anderem eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern derselben oder einer verwandten Branche angehören. In einigen hier bearbeiteten Fällen konnte der IDO Verband dies bislang nicht nachweisen. 

Muss ich die in der Abmahnung des IDO Verbandes beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Nein. Die beigefügte Unterlassungserklärung stellt nur ein Angebot dar, einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Gegebenenfalls bietet sich an, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung behilflich.

Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung des IDO Verbandes erhalten habe?

Wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes erhalten haben sollten Sie

  • den Posteingang sowie
  • alle Fristen notieren und
  • unverzüglich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen

Was sollte ich bei einer Abmahnung des IDO Verbandes nicht tun?

Sie sollten keinesfalls ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Vermeiden Sie auch, selbst Kontakt zur Gegenseite aufzunehmen.

Montag, 2. November 2015

Abmahnung der Euro-Cities AG durch Wiedorfer Rechtsanwälte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung - hier: Stadtpläne

Die Wiedorfer Rechtsanwälte aus München versenden zurzeit namens der Euro-Cities AG aus Berlin Abmahnungen. Über solche Abmahnungen wurde bereits vielfach berichtet. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, auf den Internetseiten www.stadtplandienst.de einen Stadtplan unter ihrem eBay-Auftritt verwendet zu haben, ohne dafür eine Lizenz erworben zu haben.

Was fordern die Wiedorfer Rechtsanwälte aus München im Namen der Euro-Cities AG aus Berlin?
 
Die Wiedorfer Rechtsanwälte fordern in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wobei ein Muster beigefügt ist. Darin enthalten ist zugleich ein Schuldanerkenntnis hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Aufwendungs- und Lizenzschäden. Gefordert werden an Kosten:

  • Ersatz für einen vermeintlichen Lizenzschaden in Höhe von 1.620,- Euro,
  • Ersatz von vermeintlichen Ermittlungskosten in Höhe von 95,- Euro sowie
  • Anwaltskosten in Höhe von 578,- Euro.

Für den Fall, dass man einen Lizenzvertrag abschließe, wäre man bereit, auf einen Großteil der Kosten zu verzichten.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Wiedorfer Rechtsanwälte aus München im Namen der Euro-Cities AG aus Berlin tun?

Vermerken Sie unbedingt das Posteingangsdatum der Abmahnung und alle gesetzten Fristen. Nehmen Sie sodann umgehend Kontakt zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf. Dieser sollte sich mit Urheberrecht gut auskennen.

Was sollten Sie unter keinen Umständen bei einer Abmahnung der Wiedorfer Rechtsanwälte aus München im Namen der Euro-Cities AG aus Berlin tun?

Unterzeichnen Sie unter keinen Umständen die der Abmahnung durch die Wiedorfer Rechtsanwälte beigefügte Unterlassungserklärung. Nach dieser würden Sie nämlich mehr versprechen, als notwendig (Stand: 02.11.2015). Gegebenenfalls wird zu raten sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wobei diese dringend von einem Spezialisten verfasst werden sollte. 

Mittwoch, 21. Oktober 2015

Mahnbescheid von Rechtsanwälten Waldorf Frommer nach Abmahnung wegen Filesharings

Uns wurde ein Mahnbescheid der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Namen der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft vorgelegt. Der Betroffene wurde bereits im Jahre 2012 wegen angeblichen Herunterladens des Films "Ohne Limit" über die Rechtsanwälte Waldorf Frommer abgemahnt. Der Abgemahnte hatte seinerzeit eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, sich aber geweigert, die Kosten der Abmahnung zu tragen. Nun, kurz vor Verjährung der behaupteten Ansprüche der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft, soll offenbar durch das Mahnverfahren die Verjährung gehemmt werden.

Was fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer laut Mahnbescheid?

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer machen im Wege des Mahnverfahrens namens der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft geltend:

Schadensersatz               600,- Euro
Außergerichtliche 
Rechtsanwaltskosten      506,- Euro
Verfahrenskosten 
(Gerichts- und Rechts-
anwaltskosten für das 
Verfahren)                        170,- Euro

Außerdem verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer Verzugszinsen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Mahnbescheid der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben?

Wenn  Sie einen Mahnbescheid der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen. Ein Widerspruchsformular ist dem Mahnbescheid stets beigefügt. Hat man dies binnen der gesetzlichen Frist versäumt, ergeht ein sogenannter Vollstreckungsbescheid. Hiergegen kann Einspruch eingelegt werden. In beiden Fällen müssen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer den Anspruch dann für ihre Mandantschaft begründen. Geschieht dies, ist dringend zu raten, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen und diesen auf die Anspruchsbegründung erwidern zu lassen.

Dienstag, 20. Oktober 2015

Abmahnung durch IDO Verband wegen irreführender Angaben zum Vertragsschluss

Erneut wurde uns eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen durch einen eBay-Händler vorgelegt. Wurden bisher fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, das Fehlen von Hinweisen auf Mängelhaftungsrechte oder fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung gerügt, geht es in der vorliegenden Abmahnung um irreführende Angaben zum Vertragsschluss.
 
Der IDO Verband wirft dem Abgemahnten vor, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprächen denjenigen von eBay. Während nämlich in § 6 der eBay AGB geregelt ist, dass "Sofort-Kaufen" Angebote für den Händler verbindlich sind, hatte der Abgemahnte den Vertragsschluss davon abhängig gemacht, ob er die Bestellung durch Auslieferung der Ware oder eine Auftragsbestätigung annehme. Dass dies irreführend und damit unlauter ist, dürfte auf der Hand liegen. 

Völlig unklar ist allerdings, ob der IDO Verband berechtigt ist, Abmahnungen in der Branche des Abgemahnten auszusprechen. Es ist nämlich gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zwingende Voraussetzung für die Befugnis des IDO Verbandes, Abmahnungen auszusprechen, dass ihm eine bedeutende Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die gleiche oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen vertreiben, wie der Abgemahnte. Diese Aktivlegitimation konnte der IDO Verband in der Branche des Mandanten bisher nicht nachweisen.

Wir haben bisher mehrere Abmahnungen bearbeitet, bei welchen auf unsere Beanstandung hin zunächst zensierte Mitgliederlisten vorgelegt wurden. In einigen Fällen konnte der IDO Verband seine Aktivlegitimation nicht nachweisen.

Was Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes tun bzw. nicht tun sollten, lesen Sie hier.

Dienstag, 13. Oktober 2015

Abmahnung wegen unverlangter E-Mail Werbung durch Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin

Uns liegt eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin wegen der angeblich unverlangten Zusendung von E-Mail Werbung durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (Spam) vor.

Was verlangt der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin in der Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin verlangt in der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 178,50 Euro. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ist beigefügt.

Darf der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin mich überhaupt abmahnen?

Jein. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben oder einer artverwandten Branche des Abgemahnten verfügt. Dies ist in der Vergangenheit bereits von Gerichten für bestimmte Branchen  (z. B. Pornografie und Pizza-Lieferdienste) verneint worden. Es bedarf hier immer einer Einzelfallprüfung dahingehend, ob hinreichende Gewerbetreibende aus derselben Branche des Abgemahnten bei dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin Mitglied sind.

Sind die Vorwürfe in der Abmahnung begründet?

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung, wenn der Werbende elektronische Post versendet, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Bei unverlangter E-Mail Werbung kann dies demnach zutreffen.

Allerdings macht § 7 Abs. 3 UWG dann eine Ausnahme, wenn  

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und 
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin abgemahnt wurden?

Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. sollten Sie nicht auf die leichte Schippe nehmen. Lassen Sie sich unbedingt unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung rechtlich beraten. Jede Fristversäumnis kann Sie teuer zu stehen kommen. Denn der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin nimmt jede Gelegenheit wahr, gerichtliche Verfahren einzuleiten. Bedenken Sie, dass wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sehr teuer sind.

Unterschreiben Sie auch keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung. In allen Fällen musste bisher davon abgeraten werden, da die Unterlassungserklärung über das hinausging, was der Verband verlangen kann. Vermeiden Sie auch unbedingt unmittelbaren Kontakt zu dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. oder dessen Anwälten. So Sie dies dennoch getan haben, vertrauen Sie nicht auf mündliche Zusagen zu Fristverlängerungen, die nicht schriftlich bestätigt wurden.
     

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Abmahnung durch IDO Verband - Ist er befugt, Abmahnungen auszusprechen?

Ununterbrochen werden uns wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen vorgelegt. Abgemahnt werden nach unserer Kenntnis bisher nur Kleinunternehmer, vornehmlich eBay-Shop-Betreiber. Ob dies daran liegt, dass größere Unternehmen sich eher an die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb halten, mag bezweifelt werden. Jedenfalls ist die Inanspruchnahme kleinerer Unternehmer sicherlich für den IDO Verband deswegen attraktiv, weil diesen oft die finanziellen Mittel fehlen, sich gegen Abmahnungen zu wehren. Bei einem Gerichtsverfahren im Bereich des Wettbewerbsrechts, kann das Kostenrisiko nämlich, sofern der IDO Verband alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, bisweilen im fünfstelligen Bereich liegen. Demnach verwundert es nicht, dass viele Abgemahnte dem Verband beitreten.

Was beanstandet der IDO Verband in der Abmahnung?
Der IDO Verband rügt in den Abmahnungen vornehmlich, der Abgemahnte verwende gar keine, eine fehlerhafte bzw. alte Widerrufsbelehrung oder hätte vergessen, das zwingend zu verwendende Muster-Widerrufs-Formular für seine Kunden bereitzustellen. Weiterhin wird beanstandet, der Abgemahnte verweise nicht auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und kläre nicht darüber auf, ob der Vertragstext gespeichert bzw. dem Kunden zugänglich gemacht werde. 

Was verlangt der IDO Verband in der Abmahnung?
Regelmäßig beigefügt ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung, außerdem verlangt der IDO Verband eine Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro brutto.

Sind die Abmahnungen des IDO Verbandes begründet?
Hier muss sauber getrennt werden: Was die gerügten Verstöße für sich gesehen angeht, so ist die Abmahnung in der Regel begründet. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass der IDO Verband sich irgend einen eBay Shop heraussucht, dort einen Wettbewerbsverstoß aufdeckt und dem Betroffenen eine kostenpflichtige Abmahnung ausspricht. Vielmehr muss der IDO Verband in der Branche des Abgemahnten über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern verfügen, da es sich nicht um einen Verbraucherschutzverband handelt. Wird außergerichtlich eine Mitgliederliste angefordert, erhält man aber regelmäßig nur eine zensierte Mitgliederliste übersandt, aus der man überhaupt nichts erkennen kann. Ein Beispiel finden Sie hier mit weiteren Hinweisen. Wird dies wiederum beanstandet, geschieht entweder gar nichts mehr, d. h. der IDO Verband lässt den Abgemahnten in Ruhe, oder der IDO Verband übersendet tatsächlich den Auszug aus seiner Mitgliederliste. Im Bereich Antiquitäten finden sich dann z. B. völlig branchenfremde Unternehmen wie z. B. eine Zoohandlung.

Rügen Sie die sog. "Aktivlegitimation" des IDO Verbandes
Vor diesem Hintergrund und weil der IDO Verband sich sehr verschlossen betreffend seiner angeblich über 1.800 Mitglieder gibt, die gesamte Liste hier auch noch nie vollständig eingesehen werden konnte, wird in allen Fällen, in denen der IDO Verband eine Abmahnung ausspricht, die Befugnis des IDO Verbandes, Abmahnungen in der jeweiligen Branche auszusprechen (sog. Aktivlegitimation), unter Hinweis auf die nicht genügende Mitgliederanzahl zu bestreiten sein. 

Aber Vorsicht: Es ist nicht eindeutig geklärt, ob im außergerichtlichen Verfahren eine Mitgliederliste durch den IDO Verband vorgelegt werden muss. Auch wenn wir meinen, dass der IDO Verband dies tun müsste, erlassen unsere Landgerichte bisweilen einstweilige Verfügungen gegen Abgemahnte, ohne dass sie tatsächlich wissen, ob der IDO Verband über ausreichende Mitglieder der jeweiligen Branche verfügt.

Man sollte sich daher stets überlegen, ob man "in die Vollen" geht und dem IDO Verband keine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder ob man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt und sich nur noch unter Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation mit dem Verband um die Abmahnpauschale streitet. Letzteres stellt prozessual das geringere Kostenrisiko dar.





Montag, 5. Oktober 2015

Abmahnung von Rechtsanwälten Hild & Kollegen in eigener Sache wegen kopierter AGB

Erneut wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg wegen einer Urheberrechtsverletzung - Übernahme fremder AGB - vorgelegt. Wir hatten hier bereits darüber berichtet. Auch in der aktuellen Abmahnung wird dem Mandanten vorgeworfen, die von Rechtsanwalt Hagen Hild erstellten AGB kopiert und in seinem eBay Shop verwendet zu haben. Neu ist, dass dem Mandanten vorgeworfen wird, die AGB auf dubiosen Seiten wie lnetzwerk.com, rnetzwerk.com und snetzwerk.com veröffentlicht zu haben, was nie der Fall gewesen ist. Letztere Seite wurde übrigens erst nach Ausspruch der Abmahnung registriert. Ein Verkauf ist dort gar nicht möglich. Ein Impressum fehlt und ein Kontakt zum Inhaber der Seite ist nicht möglich.

Was fordern die Rechtsanwälte Hild & Kollegen in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Die Rechtsanwälte Hild & Kollegen fordern in der Abmahnung wegen der Übernahme von AGB die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wobei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Außerdem fordern die Rechtsanwälte Hild & Kollegen Schadensersatz in Höhe von 800,- Euro für das öffentliche Zugänglichmachen der AGB und "Aufwendungsersatz", d. h. Anwaltskosten in eigener Sache in Höhe von 745,40 Euro für die Abmahnung. 

Ferner wird in der Abmahnung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht, mit welchem die Rechtsanwälte Hild & Kollegen in Erfahrung bringen möchten, woher der AGB-Text kopiert worden sein soll.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Hild & Kollegen tun?

Bei einer Abmahnung der Kanzlei Hild und Kollegen sollten Sie dringend

  • das Posteingangsdatum der Abmahnung notieren
  • die gesetzten Fristen notieren und
  • umgehend Rechtsrat einholen.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Hild & Kollegen unter keinen Umständen tun? 

Folgendes sollten Sie nicht tun, wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Hild & Kollegen erhalten haben:

  • Selbst Kontakt zu den Rechtsanwälten Hild & Kollegen aufnehmen,
  • ohne Rechtsrat selbst eine Unterlassungserklärung formulieren oder (sofern der Abmahnung beigefügt) eine vorformulierte Unterlassungserklärung an die Rechtsanwälte Hild & Kollegen versenden,
  • ungeprüft den von den Rechtsanwälten Hild & Kollegen in der Abmahnung geforderten Geldbetrag zahlen,
  • nichts tun.

Mittwoch, 23. September 2015

Abmahnung durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen Downloads/Uploads des Films "Am Grünen Rand der Welt"

Weiterhin werden uns Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München vorgelegt. Vermehrt lautet der Vorwurf,  die Abgemahnten hätten den Film "Am Grünen Rand der Welt" im Internet mittels eines Tauschbörsenprogramms (hier: bittorrent) im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Rechteinhaber sei die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH.

Was fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in der Abmahnung betreffend den Film "Am Grünen Rand der Welt"? 

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Films "Am Grünen Rand der Welt" in der Abmahnung die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, wobei ein vorformulierter Entwurf beigefügt ist. Außerdem fordern sie einen Betrag in Höhe von 815,- Euro, der sich aus 215,- Euro Aufwendungsersatz (Anwaltskosten) und 600,- Euro Schadensersatz zusammensetze.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer betreffend den Film "Am Grünen Rand der Welt" NICHT TUN?
 
Folgendes sollten bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer betreffend den Film "Am Grünen Rand der Welt" möglichst nicht tun:

  • ohne rechtliche Prüfung die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen,
  • ungeprüft irgendwelche Zahlungen vornehmen,
  • selbst Kontakt zum Gegner aufnehme
  • nichts tun.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer betreffend den Film "Am Grünen Rand der Welt" UNBEDINGT TUN?

Wenn Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer betreffend den Film "Am Grünen Rand der Welt" erhalten haben, sollten Sie unbedingt Folgendes tun:

  • Das Datum des Posteingangs vermerken,
  • alle gesetzten Fristen notieren,
  • sich umgehend rechtlich beraten lassen.

Sie haben kein Geld, um einen Anwalt zu bezahlen?

Wenn Sie sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht leisten können, ist es gegebenenfalls möglich, dass Sie Beratungshilfe gewährt bekommen. Was Sie in diesem Fall tun müssen, erfahren Sie hier.


Donnerstag, 10. September 2015

Was Sie bei einer Abmahnung wegen Filesharings tun können, wenn Sie kein Geld für einen Rechtsanwalt haben

Wer eine Abmahnung wegen Filesharings z. B. von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München erhalten hat, den trifft meistens zunächst der Schlag, wenn er die hohen Geldbeträge sieht, welche namens der jeweiligen Abmahner eingefordert werden. Dann auch noch den eigenen Anwalt zahlen zu müssen, scheint sich auf den ersten Blick gar nicht mehr zu lohnen. Dies ist allerdings falsch. Denn die meisten Abmahnungen wegen Filesharings lassen sich abwehren, ohne dass der Abgemahnte einen einzigen Cent an die Gegenseite zahlt. Dies setzt eine gute Argumentation und Kenntnis der sich ständig im Wandel befindenden Rechtsprechung voraus. Gibt man hingegen ohne Einholung von Rechtsrat die geforderte Unterlassungserklärung ab und zahlt z. B. nur einen Teilbetrag, wird die Gegenseite einen gar nicht mehr in Ruhe lassen und mit weiteren Schreiben bombardieren.

Bedenkt man, dass in fast allen Fällen, in denen ein Profi zur Abwehr der Abmahnung eingeschaltet wird, der Abmahner irgendwan aufgibt, ist die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes bei Abmahnungen wegen Filesharings immer lohnenswert.

Aber was tun, wenn Sie gar kein Geld haben, einen Anwalt zu bezahlen?

Wenn Sie kein Geld haben, einen Anwalt zu bezahlen, sollten Sie nicht gleich den Kopf in den Sand stecken. Vielmehr haben auch diejenigen einen Anspruch auf einen Anwalt, die sich keinen Anwalt leisten können. Hierzu muss der Abgemahnte Beratungshilfe bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht beantragen. Das entsprechende Formular nebst Hinweisen finden Sie hier. Sie können das Formular auch vor Ort bei Gericht ausfüllen, wo man Ihnen dabei behilflich sein wird. Wichtig ist, dass man seine Einkommensnachweise, seinen Mietvertrag und etwaige sonstige Belege mitbringt. Wer Hartz IV bezieht, dem dürfte regelmäßig, auch bei Abmahnungen wegen Filesharings, Beratungshilfe gewährt werden. In diesem Fall sollte ein entsprechender Nachweis/Bescheid vorgelegt werden.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten und weitere Fragen zur Beantragung von Beratungshilfe haben, können Sie uns gerne unter unserer Hotline kontaktieren und eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten.

Dienstag, 8. September 2015

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwalt Waldemar Jäger im Namen von www.shop-paradise.com

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Waldemar Jäger aus Minden im Namen des Betreibers der Seite www.shop-paradise.com vorgelegt. Letzterer vertreibt unter anderem Grill-Zubehör und Waren aus Kasan-Gusseisen. Gerügt wird durch Rechtsanwalt Waldemar Jäger, die Mandantin würde bei eBay ein fehlerhaftes Impressum, keine Widerrufsbelehrung und keine AGB verwenden.  In der vorformulierten Unterlassungserklärung soll die Abgemahnte sich ferner dazu verpflichten, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro zu zahlen sowie einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1.500,- Euro.

Wer eine solche Abmahnung von Rechtsanwalt Waldemar Jäger im Namen des Betreibers der Seite www.shop-paradise.com erhält, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung unter keinen Umständen unterzeichnen. Die Abmahnung ist nicht nur viel zu weitgehend formuliert und u. E. auch inhaltlich überwiegend unbegründet. Wir sind der Ansicht, dass die Abmahnung sogar höchst rechtsmissbräuchlich ist. Denn hier soll der Abgemahnte sich unter anderem verpflichten, Schadensersatz in Höhe von 1.500,- Euro zu zahlen, den er überhaupt gar nicht schuldet. Auch die in der Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung, die Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen, ist nach einem Urteil des Landgerichts Berlin zumindest ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Wer eine Abmahnung von Rechtsanwalt Waldemar Jäger im Namen des Betreibers der Seite www.shop-paradise.com erhalten hat, dem empfehlen wir dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sollte sich gerichtlich bestätigen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, bekommt der Abgemahnte vom Gegner sogar die eigenen Anwaltskosten erstattet.

Mittwoch, 26. August 2015

LG Ravensburg entscheidet: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 25.08.2015 - Az. 8 O 34/15 - entschieden, dass Bier nicht als "bekömmlich" beworben werden darf und die entsprechende Werbung einer Brauerei untersagt. Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin.

Die Brauerei gab an, dass sie bereits seit geraumer Zeit mit dem Begriff "bekömmlich" werbe. Damit sei zu verstehen, dass Bier gut für das Wohlbefinden sei. Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin sah hier eine gesundheitsbezogene unlautere Werbung, da Bier mitnichten die Gesundheit fördere. Das Gericht folgte dieser Ansicht und entsprach damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.09.2012, Az. C-544/10, welcher seinerzeit bereits feststellte, dass eine Bewerbung von Wein als "bekömmlich" unzulässig sei. Die Entscheidung ist vor diesem Hintergrund konsequent. 

Ob sie allerdings rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. überhaupt aktivlegitimiert, d. h. berechtigt ist, in der Branche der Bierbrauer abzumahnen. Dazu müsste dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. eine bedeutende Zahl von Unternehmen der gleichen oder einer artverwandten Branche angehören. Aus den hier vorliegenden Mitgliederlisten geht jedoch nicht hervor, dass nur eine einzige Brauerei Mitglied des Verbandes Sozialer Wettbewerb wäre.Von daher verwundert diese Entscheidung.


Freitag, 21. August 2015

Abmahnung durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen "Mad Max: Fury Road"

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München versenden namens der Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen an Betroffene, denen vorgeworfen wird, den Film "Mad Max: Fury Road" heruntergeladen, d. h. vielmehr über eine Tauschbörse bereitgestellt zu haben. Der Film "Mad Max: Fury Road", welcher gerade erst in die Kinos gelangt ist, ist nicht nur bei Kinobesuchern, sondern auch bei Filesharern sehr beliebt, was die hohe Anzahl vo Abmahnungen belegt.

Was verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in den Abmahnungen wegen "Mad Max: Fury Road"?

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Betrages in Höhe von 815,- Euro, der sich aus Aufwendungsersatz (215,- Euro) und Schadensersatz (600,- Euro) zusammensetzen soll. Außerdem verlangen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wobei ein Muster beigefügt ist.

Was sollte man bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen "Mad Max: Fury Road" tun?

Bei Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen "Mad Max: Fury Road" sollten Sie nicht zögern, einen Anwalt aufzusuchen. Keinesfals sollten Sie selbst zur Gegenseite Kontakt aufnehmen, (Teil-)Beträge zahlen oder ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Ihr Anwalt wird Ihnen in den meisten Fällen helfen und - dies ist bei uns in fast allen Fällen gewesen - unter Umständen sogar die gesamte Forderung abwehren können. Da es sich auch auf der Abwehrseite um ein Massengeschäft handelt, sind die Kosten bei den meisten Kanzleien durchaus überschaubar. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, der kann ggf. bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. In diesem Fall ist die Beratung für den Abgemahnten selbst kostenlos, d. h. der beratende Rechtsanwalt kann allenfalls noch eine Pauschale von 15 Euro verlangen, worauf oft verzichtet wird.


Mittwoch, 19. August 2015

Abmahnung durch IDO Verband jetzt auch gegen Antiquitätenhändler - Widerrufsbelehrung - Mängelhaftungsrecht - Vertragstextspeicherung

Der IDO Verband aus Leverkusen scheint sich langsam in allen auf der Plattform eBay vertretenen Branchen für berechtigt zu halten, Abmahnungen auszusprechen. Abmahnung.berlin liegen jetzt auch Abmahnungen des IDO Verbandes gegen Antiquitätenhändler vor, denen vorgeworfen wird, nicht über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes zu belehren, alte oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu verwenden oder nicht darauf hinzuweisen, ob der Vertragstext von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich gemacht wird.

Ist der IDO Verband berechtigt, abzumahnen?

Um Abmahnungen gegen ein Unternehmen ausprechen zu dürfen, muss der IDO Verband aktiv legitimiert sein. Dabei ist insbesondere erforderlich, dass er eine bedeutende Zahl von Mitgliedern der gleichen oder verwandten Branche wie derjenigen des Abgemahnten hat. Genau hier hält der IDO Verband sich sehr bedeckt. Selbst auf Anforderung einer Mitgliederliste übersendet der IDO Verband nur eine zensierte Mitgliederliste. Wir finden dies sehr suspekt und haben daher Anlass dafür, zu bezweifeln, dass der IDO Verband in allen Branchen, in denen er Abmahnungen ausspricht, aktiv legitimiert ist. Denn es gibt überhaupt gar keinen Grund, nur eine zensierte Mitgliederliste zu übersenden, wenn doch gerade die Interessen der vermeintlichen Mitglieder des IDO Verbandes vertreten werden sollen.

Mitgliederakquise durch Abmahnungen?

Denkbar ist, dass der IDO Verband durch Nichtbenennung seiner Mitglieder vermeiden möchte, dass diesen unangenehme Fragen gestellt werden, so z. B. weshalb sie Mitglied geworden sind und ob sie vor ihrer Mitgliedschaft selbst vom IDO Verband in Anspruch genommen worden sind. Denn, dass es einige Verbände gibt, die durch Abmahnungen, Vertragsstrafeforderungen, teure gerichtliche Inanspruchnahme usw. vorwiegend kleine Unternehmen wirtschaftlich erheblich schädigen, um diese im Ergebnis zu einer Mitgliedschaft zu zwingen, ist ein offenes Geheimnis, dass leider noch nicht bis zu den Gerichten vorgedrungen ist. Ob der IDO Verband zu diesen schwarzen Schafen gehört, können wir nicht beurteilen, da Mitgliederlisten durchweg vorenthalten werden bzw. erst unzensiert im Prozess vorgelegt werden. Jedenfalls in den Fällen, in denen der IDO Verband tatsächlich klagt, wird dann auch eine hinreichende unzensierte Mitgliederliste vorgelegt.

Was ist zu tun, wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen erhalten haben?
 
Was zu tun ist, wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen erhalten haben, finden Sie hier.
 



Mittwoch, 12. August 2015

Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular: Belehrungstext nach LG Wuppertal jetzt auch in Printmedien erforderlich

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 21.07.2015 - Az. 11 O 40/15 - (nicht rechtskräftig) entschieden, dass in einem umfangreichen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte sowohl eine dem geltenden Recht entsprechende Widerrufsbelehrung, als auch das Muster-Widerrufsformular enthalten sein müssen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale in einem, wie sie selbst angibt, "Musterverfahren". In dem konkreten Fall hatte der Abgemahnte und später Beklagte in einem mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte geworben. Zwar enthielt der Prospekt einen Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts. Jedoch fehlte der Abdruck der gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB einzufügenden zwingenden Hinweise zum Widerrufsrecht sowie des Muster-Widerrufsformulars.

Nach Ansicht des Abgemahnten handele es sich bei der Printwerbung um ein Medium, welches nur begrenzten Raum anbiete, sodass die Privilegierung des Art. 246a § 3 EGBGB greife, wonach nur eingeschrämte Informations- und Hinweispflichten vorzuhalten seien. 

Das  Landgericht Wuppertal sah dies anders. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Printmedien nicht zu privilegieren. Vielmehr habe es der Werbende selbst in der Hand, wie er seine Werbung gestalte und welchen Raum er zur Verfügung stelle. Würde man der Ansicht des Abgemahnten folgen, könne der Werbende sich durch die Wahl der Größe der Printbeilage seinen gesetzlichen Aufklärungspflichten entziehen.

Ob dieses Urteil bestand haben wird, wird sich in Kürze zeigen. Sollte dies der Fall sein, ist mit einer Flut von Abmahnungen von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden bzw. Konkurrenten zu rechnen.

Montag, 10. August 2015

Einstweilige Verfügung nach Rückkehr aus den Sommerferien durch Wettbewerbsverband erhalten? Was tun?

Gewerbetreibende sollten, wenn sie in den Urlaub fahren, sicherstellen, dass in kurzen regelmäßigen Abständen ihre Post kontrolliert wird. Wer dies nicht tut, riskiert bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub möglicherweise eine böse Überraschung. Aufgrund großer Abmahnwellen z. B. des IDO Verbandes aus Leverkusen oder des Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin aber auch der Wettbewerbszentralen ist jederzeit mit einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu rechnen. Wer auf eine solche Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes nicht reagiert, dem droht der Erlass einer teuren einstweiligen Verfügung. Die in Abmahnungen gesetzten Fristen sind regelmäßig sehr kurz bemessen, sodass in manchen Fällen bereits nach Ablauf von fünf bis sieben Tagen mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen ist.

Was aber tun, wenn man bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub nicht nur eine Abmahnung, sondern eine einstweilige Verfügung in seinem Briefkasten vorfindet?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine einstweilige Verfügung nach einer Abmahnung zur Wehr zu setzen. Handelt es sich bei dem abgemahnten Verhalten nicht um (spürbare) Wettbewerbsverstöße oder ist der Abmahner überhaupt gar nicht berechtigt, in der jeweiligen Branche Abmahnungen auszusprechen, empfiehlt sich möglicherweise ein Widerspruch. Alternativ - so, wenn die eher dünnen Verteidigungsmöglichkeiten wegen der Besonderheiten im einstweiligen Verfügungsverfahren voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen werden - kann der Abgemahnte die Gegenseite auffordern lassen, die Hauptsacheklage zu erheben.

Liegt dagegen ein Wettbewerbsverstoß vor, hat man aber z. B. gar kein Abmahnschreiben erhalten oder war die in dem Abmahnschreiben gesetzte Frist zu kurz bemessen und hat der Abmahner dennoch eine einstweilige Verfügung (binnen zu kurz gesetzter Frist) beantragt und wurde die einstweilige Verfügung gleichwohl antragsgemäß erlassen, kann der Abgemahnte einen sog. Kostenwiderspruch einlegen. Mit dem Kostenwiderspruch wird lediglich die Kostenentscheidung des Gerichts angegriffen, mit dem Ziel, dem Gegner die vollen Kosten auferlegen zu lassen. Allerdings wird es nicht helfen, sich darauf zu berufen, man habe urlaubsbedingt die Post nicht kontrolliert, da insoweit eine Kontrollpflicht besteht.

Dennoch ist die denkbar schlechteste Entscheidung, nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung nichts zu tun. Denn so gibt man dem Abmahner, der oftmals nur darauf aus ist, weitere Anwaltskosten entstehen zu lassen, die Hauptsacheklage einzureichen, was beträchtliche Folgekosten nach sich zieht.

In jedem Fall sollte man sich nicht den Gang zum Rechtsanwalt ersparen. Gegebenenfalls, d. h., wenn die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, wird es sich anbieten, eine sog. Abschlusserklärung abzugeben, mit welcher man die einstweilige Verfügung als entgültige Regelung akzeptiert. Man nimmt so einem klagefreudigen Abmahner die Luft aus den Segeln und minimiert sein Kostenrisiko.

Weitere Infos, was sie bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung nach einer Abmahnung tun sollten, finden Sie hier.

Dienstag, 4. August 2015

Mahnbescheid nach Abmahnung durch FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragt namens der Malibu Media LLC zurzeit gerichtliche Mahnbescheide gegen zuvor vergeblich Abgemahnte. In den Mahnbescheiden macht die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einen Betrag in Höhe von 895,52 Euro geltend.

Legt der Abgemahnte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, schreibt die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ihn im Regelfall nochmal an und fordert ihn auf, den im Mahnbescheid genannten Betrag zu bezahlen. Anderenfalls werde die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragen, die Klage an das zuständige Landgericht abzugeben.

Was sollten Sie tun, wenn Sie nach einer Abmahnung einen Mahnbescheid der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten haben?

Wenn Sie einen Mahnbescheid der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen der Malibu Media LLC erhalten haben, sollte umgehend gehandelt werden. In den meisten Fällen wird zu raten sein, Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Malibu Media LLC einzulegen. Keinesfalls sollte der Mahnbescheid ignoriert werden. Im Zweifel sollten Sie sich umgehend um anwaltlichen Rat bemühen.

Was halten wir von dem Mahnbescheid der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Namen der Malibu Media LLC

Wir finden erstaunlich, dass die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zwar Mahnbescheide versendet, mithin versucht, für die Malibu Media LLC Gelder einzutreiben, ihr aber offensichtlich weniger daran gelegen ist, deren vermeintlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Denn von einer Unterlassungserklärung ist in dem Forderungsschreiben nach Einlegung des Widerspruchs gar keine Rede mehr. Wenn aber die finanziellen Motive überwiegen, stellt sich die Frage, ob die gesamte Vorgehensweise der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rechtsmissbräuchlich ist. Nach diesseits vertretener Auffassung spricht einiges dafür.

Donnerstag, 30. Juli 2015

Abmahnungen des IDO Verbandes jetzt auch gegen Verkäufer von Sportartikeln - Mängelhaftungsrecht, Widerrufsbelehrung, Vertragstextspeicherung

Der IDO Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.) mahnt nun auch Verkäufer von Sportartikeln auf der Plattform eBay wegen vermeintlichen Wettbewerbsverstößen ab.

Den abgemahnten Verkäufern von Sportartikeln wird von dem IDO Verband vorgeworfen, ihre Kunden auf eBay nicht über das Bestehen eines Mängelhaftungsrechtes aufzuklären und darüber, ob der Kunde die Möglichkeit hat den Vertragstext zu speichern oder ob der Abgemahnte dem Kunden den Vertragstext zugänglich macht. Soweit es in der Abmahnung des IDO um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns geht, dürfte es zwar in den meisten abgemahnten Fällen zutreffen, dass der Unternehmer bei Fehlen dieser Angaben einen Wettbewerbsverstoß begeht, der nach der Rechtssprechung auch die sog. Spürbarkeitsgrenze überschreitet.

Unklar - und da hält der IDO Verband sich bedeckt - ist, ob der IDO Verband tatsächlich aktiv legitimiert, d. h. berechtigt ist, im Namen seiner Mitglieder gegen die Abgemahnten der jeweiligen Branche Abmahnungen auszusprechen. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem IDO Verband eine erhebliche Anzal von Gewerbetreibenden der gleichen Branche angehören.

Wer eine Abmahnung des IDO Verband erhalten hat, sollte nicht ungeprüft die Abmahnung unterzeichnen. Vielmehr sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Was im Einzelfall bei einer Abmahnung des IDO Verbandes zu tun ist, können Sie hier nachlesen.



Freitag, 24. Juli 2015

Landgericht Essen entscheidet: Abmahnung wegen unlauterer Werbung im Goldankauf (Alterswerbung, Werbung mit "Bio" und wettbewerbswidriger Marke sowie Domain) begründet



Landgericht Essen
Im Namen des Volkes
Urteil



Geschäftsnummer: 41 O 132/14
Verkündet am: 05.11.2014




dem Rechtsstreit


der ...,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:  Rechtsanwälte von Saldern, Leibnizstr. 57, 10629 Berlin (Rechtsanwalt von der Heyden)

gegen

…,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:


hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 05.11.2014
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pohlmann
und die Handelsrichter Schmoley und Tuncay
für Recht erkannt:

1 .
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren,
zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Ankauf von Edelmetallen zu Zwecken des Wettbewerbs:

a)        die Domain www.bio-goldankauf.de und/oder

b)        die Marke





zu verwenden;

c)         im Zusammenhang mit der Marke oder Domain Bio-goldankauf.de den
            Zusatz ,,seit 1997“ zu führen;

d)         wort- oder inhaltsgleich zu werben:

            ,, ……. …… betreibt bio-goldankauf.de bereits seit 1997 und kann
            auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der  Edelmetallbestimmung  zurückblicken“;

e)        in seiner Anbieterkennzeichnung wie nachfolgend wiedergegeben aufzutreten:

"Inhaber ……. …… (Einzelfirma)“.

2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.531 ,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten und des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von

25.000,00 € für die Verurteilung zu 1 a) und 1 b),
15.000,00 € für die Verurteilung zu 1 c) und 1 d),
10.000,00 € für die Verurteilung zu 1 e).


Streitwert: 50.000,00 Euro.

Tatbestand:

Die Parteien sind im Goldankauf tätig. Sie streiten über die Lauterkeit der geschäftlichen Handlungen des Beklagten.

Der Beklagte betreibt eine Internetseite unter der Domain "www.bio-goldankauf.de“.

Auf seiner Internetseite beschreibt der Beklagte, was mit dem von den Kunden bei ihm eingelieferten Material passiert. Laut dieser Beschreibung unterzieht der Beklagte den Schmuck einer chemisch-technischen Analyse und der sog. Röntgenfluoreszenzenzanalyse (RFA). Bei diesen Analysen werden chemische Substanzen wie Salpetersäure und Salzsäure sowie Röntgenstrahlung freigesetzt. Unter Punkt 4 der Vorgangserklärung heißt es ,,Nun gehen die angekauften Edelmetalle in ein energieintensives Recycling. Hier steht für uns und unsere Partner aber Umweltschutz und Nachhaltigkeit, also die optimale Goldausbeute an erster Stelle - "deshalb auch Bio-Goldankauf.de“, so ……“.

Der Beklagte verwendet außerdem die Wort-Bildmarke ,,Bio-Goldankauf“, wobei in der Bildform das Wort "bio“ senkrecht zum "g“ des Wortes Goldankauf steht und sich über dem ,,kau“ des Wortes Goldankauf in kleiner Schrift die Worte ,,seit 1997“ befinden. Zur Veranschaulichung wird Bezug genommen auf den Auszug des Registers des Deutschen Patent- und Markenamtes auf Blatt 11 der Gerichtsakte.

Auf seiner Startseite im Internet schreibt der Beklagte ,,……. …… betreibt bio-goldankauf.de bereits seit 1997 und kann auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der Edelmetallbestimmung zurückblicken“. Ausweislich des Registerauszuges wurde die Wort-Bildmarke des Beklagten hier am 11.02.2012 angemeldet und am 17.04.2012 eingetragen.

Auf dem Kontaktteil der Internetseite des Beklagten heißt es unter der Überschrift Rechtliches: ,,Inhaber und inhaltlich verantwortlich: ……. …… (Einzelfirma)“.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten, zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Fristsetzung bis zum 28.11.2013 ab. Die Kosten dieser Abmahnung berechnete die Klägerin mit 1.511, 90 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Domain und Marke ,,Bio-Goldankauf“ sei unlauter im Sinne des § 3 UWG. Der Verbraucher verbinde mit dem Wort ,,Bio" einen hohen Qualitätsstandard und Umweltbewusstsein. Dies sei bei den von dem Beklagten genutzten Analyseverfahren nicht gegeben. Zumindest sei der Beklagte rechtlich verpflichtet, anzugeben, worin seine Bio-Eigenschaft bestehe.

Auch der Zusatz ,,seit 1997“ in der Wort-Bildmarke führe den Verbraucher in die Irre. Immerhin entstehe hierdurch beim Verbraucher der Eindruck, der Beklagte sei seit diesem Zeitpunkt im Goldankauf tätig. Dass der Beklagte - wie von ihm vorgetragen - bereits seit 1997 nebenbei mit Gold handele, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Aus der Gewerbe-Ummeldung vom 07.11.1997 (Blatt 60 der Gerichtsakte) gehe dies jedenfalls nicht hervor. Auch bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der Beklagte seit 1997 mit Bio-Goldankauf firmiere oder diese Geschäftsbezeichnung verwende. Jedenfalls betreibe er nicht schon seit 1997 den Online-Goldankauf. Eine eventuelle bildliche Abgrenzung des Zusatzes ,,seit 1997“ zum ,,.de“ in der Wort-Bildmarke verhindere nicht die irrige Annahme über eine entsprechend lange Erfahrung des Beklagten im Online-Goldankauf.

Zudem leite der Beklagte den Verbraucher auch mit den Zusätzen „Inhaber und ,,Einzelfirma“ auf seiner Kontaktseite in die Irre. Diese Begriffe ließen auf einen eingetragenen Kaufmann schließen, was der Beklagte unstreitig nicht ist.

Zuletzt ist die Klägerin der Ansicht, sie habe den Beklagten wirksam abgemahnt. Ihre Abmahnung sei mit Zusendung an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, spätestens aber im Laufe des Verfahrens 41 O 90/13 vor dem Landgericht Essen dem Beklagten zugegangen.

Die Klägerin stellt die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Anträge.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass durch den Zusatz ,,seit 1997“ bei seiner Werbung der Eindruck entstehe, dass die Domain und der Goldhandel über das Internet seit 1997 betrieben wurden. Der Zusatz beziehe sich vielmehr allgemein auf das Unternehmen des Beklagten, welches er seit 1997 betreibe - nebenbei auch mit Goldhandel — und das seither auch im Wesentlichen denselben Charakter habe. So sei ja auch der Jahreszusatz bildlich von dem ,,.de“ abgegrenzt.

Das Zeichen ,,bio-goIdankauf.de“ sei eine reine Phantasiebezeichnung.

Seine Angabe ,,Inhaber“ und ,,Einzelfirma“ im Impressum ließe im Verkehr allein auf die einfache Form der Selbstständigkeit schließen. Auch verwende er diese Angaben ja nicht als Unternehmensbezeichnung.

Zuletzt sei er auch nicht wirksam durch die Klägerin abgemahnt worden, da die ,,Abmahnung“ lediglich an den Prozessbevollmächtigten adressiert gewesen sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der in dem Klageantrag 1 a) - e) bezeichneten Handlungen sowie einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.511,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013.

Die Klägerin hat gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain ,,www.bio-goIdankauf.de“.

Die Klägerin ist Mitbewerberin des Beklagten im Sinne des § 8 III Nr. 1 UWG. Sie ist wie er im Goldankauf tätig und steht mit ihm in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Der Beklagte nimmt mit der Führung der Domain eine nach § 3 I UWG in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor.

Die Führung der Domain ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG. Sie stellt eine sogenannte kommerzielle Mitteilung dar, die sowohl den Absatz als auch das Erscheinungsbild des Unternehmens des Beklagten fördern soll (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2, Rn. 14).

Gemäß § 3 I UWG sind unzulässige geschäftliche Handlungen solche, die unlauter sind, mithin geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. Gemäß § 5 I Nr. 1 handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, unter anderem Handlungen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistung enthalten. In Bezug auf Dienstleistungen umfasst dies insbesondere Irreführungen über Eigenschaften und Güte, mithin Qualitätsaussagen der angebotenen Dienstleistung (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auf|., § 5, Rn. 4.45 ff.).

Mit dem Ankauf von Gold und dem darauffolgenden Analyseverfahren führt der Beklagte eine Dienstleistung aus. Die Domain ,,bio-goldankauf.de“ enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale dieser Dienstleistung, welche auch zu einer Irreführung des Verbrauchers führt. Diese Irreführung ist zudem geeignet die Interessen von Mitbewerbern wie Verbrauchern zu beeinträchtigen.

Für die Frage, ob die Angabe des Beklagten unwahr und zur Täuschung geeignet ist, ist zu überprüfen, weiche Vorstellungen der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher mit dieser Aussage verbindet. Da die Kammer zum angesprochenen Verbraucherkreis gehört, kann sie diese Prüfung ohne Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens aus eigener Anschauung beantworten. Danach ist die Kammer der Auffassung, dass der Verbraucher in erster Linie erwartet, dass es zwischen der Dienstleistung des Beklagten und der seiner Mitbewerber dergestalt einen Unterschied gibt, dass der Beklagte umweltfreundlicher oder nachhaltiger handelt.

Der Name ,,bio-goldankauf“ stellt keine Phantasiebezeichnung dar. Der Verbraucher verbindet mit dem Wort ,,bio“ ganz konkrete Vorstellungen und es bleibt beim Lesen des Namens eben kein Raum für Phantasie oder Interpretationen.

Allein durch die Verwendung des Wortes ,,bio“ entsteht beim Verbraucher die Vorstellung von Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit (ausführlich dazu OLG Düsseldorf, 05.06.1986, 2 U 16/86 — GRUR 1988, 55, Rn. 1.a)). Der Verbraucher bekommt das Gefühl, beim Kauf oder bei der Nutzung von „Biosachen“ für sich selbst und auch für die Umwelt etwas Gutes zu tun.

Dies wird auf der Startseite des Internetauftritts dadurch verstärkt, dass die Werbung „,……. …… betreibt bio-goldankauf.de bereits seit 1997 und kann auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der Edelmetallbestimmung zurückblicken“ mit einem grünen Kasten hinterlegt ist und sich im rechten unteren Bereich des Kastens ein grünes Blatt befindet. Die Farbe Grün und das Bild eines Blattes verbindet der Verbraucher mit Natur und Umweltfreundlichkeit. In Zusammensetzung mit den Worten „Goldankauf“ und „Edelmetallbestimmung“ entsteht der Eindruck, dass diese eben auch besonders natur- bzw. umweltfreundlich durchgeführt werden können.

Mit der Beschreibung des Goldanalyseverfahrens, wo es heißt „Nun gehen die angekauften Edelmetalle in ein energieintensives Recycling. Hier steht für uns und unsere Partner aber Umweltschutz und Nachhaltigkeit, also die optimale Goldausbeute an erster Stelle – „deshalb auch Bio-Goldankauf.de, so ……“, wird eine eindeutige Verbindung zwischen Umweltschutz und Nachhaltigkeit und dem Unternehmen des Beklagten hergestellt. Überdies wird der Eindruck erweckt, dass es objektive Merkmale gibt, anhand derer überprüft werden kann, ob ein Goldanalyseverfahren umweltfreundlicher ist als ein anderes und deshalb von dem umweltbewussten Verbraucher vorgezogen werden sollte.

Werbemaßnahmen, die an eine besondere Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit - welches immer wichtigere Schutzgüter für die Gesellschaft werden - anknüpfen sind im besonderen Maße dazu geeignet, Emotionen im Verbraucher anzusprechen (vgl. hierzu BGH, 20.10.1988, I ZR 219/87- NJW 1989, 711, Rn. II.2.a); OLG Hamburg, 09.03.1989, 3 U 182/88, NJW-RR 1989, 1447, Rn. 1). Eine Irreführungsgefahr für den Verbraucher ist in diesen Fällen der umweltbezogenen Werbung besonders hoch. Damit ist sie insbesondere auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 2.20 und 2.169 f.). In der Annahme, etwas Gutes für die Umwelt zu tun, könnte sich der Verbraucher eher dem Beklagten anstatt anderer Mitbewerber zuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht daher ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Inhalt der verwendeten Begriffe (vgl. etwa BGH, 20.10.1988, I ZR 219/87 — NJW 1989, 711, Rn. I, II.2.a); BGH, 20.10.1988, I ZR 238/87 – NJW 1989, 712, Rn. II; OLG Nürnberg, 18.04.1989, 3 U 2642/88 - NJW-RR,1989,813, Rn. 1). Dieser Aufklärungspflicht kommt der Beklagte nicht nach. Die Erläuterung des Beklagten zu Schritt 4 des Analyseverfahrens ist nicht ausreichend. Der Beklagte erläutert auch nicht weiter, worin seine besondere Umweltfreundlichkeit und der Unterschied zu anderen Goldankäufern bestehen sollen. Auch in der mündlichen Verhandlung ließ sich eine besondere Umweltfreundlichkeit der Dienstleistungen des Beklagten nicht feststellen.

Der Beklagte kann sein Werbeverhalten auch nicht damit rechtfertigen, dass auch andere Unternehmen mit den Worten ,,bio“ werben, ohne eine wahre Bioeigenschaft zu haben. Zum einen haben die in den vom Beklagten genannten Werbungen beworbenen Produkte zumindest eine Verbindung zur Natur - was bei Gold nicht der Fall ist. Zum anderen gilt auch hier der Grundsatz „kein Recht im Unrecht“.

Aus denselben Gründen hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der in dem Auszug des Registers des Deutschen Patent- und Markenamtes (Blatt 11 der Gerichtsakte) dargestellten Wort-Bildmarke.

Die Nutzung der Wort-Bildmarke ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG. Diese ist nach § 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG unzulässig. Auch die Wort-Bildmarke enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung des Beklagten.

Auch die — bildliche - Zusammensetzung der Worte ,,bio“ und ,,goldankauf“ erweckt nämlich beim Verbraucher den Eindruck, zwischen dem Beklagten und anderen Goldankäufern bestehe ein Unterschied dergestalt, dass er geschäftlich umweltfreundlich(er) bzw. nachhaltig(er) handelt. Dadurch wird der umworbene Verkehrskreis in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst. Seiner Aufklärungspflicht, worin seine „Bioeigenschaft“ besteht, kommt der Beklagte nicht nach. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 3 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Führung des Zusatzes „seit 1997“ im Zusammenhang mit der Wort-Bildmarke oder Domain des Beklagten sowie der Werbung mit dem Inhalt, der Beklagte betreibe bio-goIdankauf.de bereits seit 1997 und könne auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der Edelmetallbestimmung zurückblicken.

Der Beklagte nimmt mit der Alterswerbung eine nach § 3 I UWG in Verbindung mit § 5 I Nr. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor.

Die Alterswerbung ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2, Rn. 15).

Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die Dauer der Goldankauftätigkeiten des Beklagten, mithin über Eigenschaften seines Unternehmens (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 5.55).

Entscheidend ist, wie die Alterswerbung des Beklagten in den angesprochenen Kreisen verstanden wird (vgl. etwa BGH, 31.05.1960, I ZR 16/59, JurionRS 1960, 12372, Rn. 13). Der Zusatz „seit 1997“ erweckt den Eindruck, der Beklagte betreibe den Online-Goldhandel bereits seit 1997. Dieser Eindruck wird nicht durch die bildliche Stellung des „seit 1997“ in der Wort-Bildmarke verhindert. Der Zusatz scheint seinen Platz eher dadurch gefunden zu haben, dass er sich optisch gut zwischen dem „k“ und dem „f“ einbettet und auf der rechten Seite in schwarz ein rundes Bild mit dem „bio“‘ in schwarz auf der linken Seite abgibt. Durch seinen Platz steht der Jahreszusatz auch näher an dem „.de“ als er es etwa mittig über dem „an“ tun würde.

Für den Verbraucher entsteht der Eindruck, der Beklagte betreibe den Online-Goldhandel unter der Domain „bio-goIdankauf.de“ kontinuierlich seit 1997. Diese Alterswerbung weist auf langjährige Geschäftstätigkeit, -erfahrung und -tradition hin und ist als solches Vertrauensargument dazu geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers für ein Geschäft mit dem Beklagten positiv zu beeinflussen (vgl. auch BGH,31.05.1960, I ZR16/59, Juri0nRS1960, 12372, Rn. 15, 17; BGH, 11.07.1980, I ZR 105/78, GRUR 1981, 69, Rn. II; OLG Hamm, 24.01.2012, I-4 U 129/11, GRUR-RR 2012, 293, Rn. IV.2). Besteht das beworbene Unternehmen in seinem wesentlichen Charakter aber nicht seit dem angegeben Jahr, wird der Verbraucher durch den Jahreszusatz in die Irre geführt (vgl. nur BGH, 11.07.1980, I ZR105/78, GRUR 1981,69, Rn. II).

Der Beklagte schreibt außerdem auf der Startseite seines Internetauftrittes, dass er „bio-goldankauf.de“ bereits seit 1997 betreibe. Im Zusammenhang mit der zweiten Satzhälfte („und kann auf langjährige Erfahrung im Goldhandel und der Edelmetallbestimmung zurückblicken“) wird der Eindruck erweckt, der Beklagte sammele bereits seit 1997 Erfahrungen im (Online-)Goldhandel und der Edelmetallbestimmung.

Für diese streitige Tatsache bleibt der Beklagte beweisfällig. Der Beklagte ist für die Tatsache seiner Goldankaufstätigkeit beweispflichtig (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 3.23). Diese Tatsache fällt in seinen Verantwortungsbereich. Es ist ihm nach den Umständen auch zuzumuten, die erforderliche Aufklärung über seine Unternehmenskontinuität und -tätigkeit zu leisten. Das Beweisangebot des Beklagten in Form der Gewerbe-Ummeldung ist unergiebig. Aus diesem geht lediglich hervor, dass der Beklagte sein Gewerbe auf den Verkauf von Kunsthandwerk und Geschenkartikeln ummeldet und weiterhin Schmuckversand betreibt, nicht aber den Ankauf von Gold (im Internet). Auch stellt der Online-Ankauf einen ganz anderen Geschäftszweig dar. Der Charakter des Vertriebes wird durch die neuen Möglichkeiten des Internets weitestgehend verändert (vgl. dazu BGH, 11.07.1980, I ZR 105/78, GRUR 1981, 69, Rn. II). Wirbt der Beklagte damit, den Onlinehandel seit 1997 – folglich den Anfängen des Internets - zu betreiben, erweckt er damit den Eindruck, über einen großen Erfahrungsschatz und möglicherweise weitreichende Geschäftskontakte, die auf diesen Zeitpunkt zurück reichen, zu verfügen. Der vom Beklagten beworbene Geschäftszweig des Online-Goldhandels lässt sich eben nicht bis zum Jahr 1997 zurück verfolgen, sodass die durch die mit der Werbung erweckte Verbrauchervorstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. hierzu OLG Hamm, 24.01.2012, I-4 U 129/11, GRUR-RR 2012, 293, Rn. IV.2.b)).

Zuletzt hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 3 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnungen „Inhaber“ und „Einzelfirma“ in seinem Internetauftritt.

Auch diese geschäftliche Handlung ist irreführend. Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Beklagten. Die Zusätze vermitteln dem Verkehr einen missverständlichen Eindruck.

Zur Beantwortung der Frage, ob durch die Zusätze beim Verbraucher Eindrücke über bestimmte Eigenschaften des Beklagten entstehen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Internetseite richtet (vgl. OLG München, 14.11.2013, 6 U 1888/13, BeckRS 2014, 08330, Rn. 2.b.aa.).

Zwar verbindet der juristische Laie mit dem Begriff „Inhaber“ nicht sofort auch die Kaufmannseigenschaft. Jedoch wird durch die Zusammensetzung ,,Rechtliches: Inhaber und inhaltlich verantwortlich: ……. …… (Einzelfirma)“ der Eindruck erweckt, der Inhaberzusatz habe eine rechtliche Aussage. Der Verbraucher könnte meinen, der Beklagte wolle durch den Zusatz auf eine rechtliche Eigenschaft hinweisen.

Ebenso verhält es sich mit dem Begriff „Einzelfirma“. Grundsätzlich ist es nur einem eingetragenen Kaufmann vorbehalten, eine „Firma“ zu führen. Diese Voraussetzung erfüllt der Beklagte nicht. Durch den Zusatz in der Klammer hinter dem Namen des Beklagten („……. …… (Einzelfirma)“) entsteht zudem der Eindruck, dass dieser Zusatz etwas juristisch Bedeutsames ist und sich hinter dem Beklagten eine größere „Firma“ verbirgt. Auch dies entspricht nicht den Tatsachen.

Gemäß § 12 I 2 UWG hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung in Höhe von 1.531 ,90 €. Die Abmahnung des Beklagten war in vollem Umfang berechtigt. Sie ist auch mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ordnungsgemäß zugegangen. Die geltend gemachte Höhe des Anspruchs ist nicht bestritten worden und wird insofern zu Grunde gelegt.

Zinsen stehen der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 I ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen § 709 S. 1 ZPO sowie § 709 S. 1, S. 2 ZPO.




Pohlmann                                        Schmoley                                         Tuncay
Vorsitzende Richterin                    Handelsrichter                                 Handelsrichter
Landgericht



Anmerkung:

Auf die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht Hamm – I-4 U 167/14 – hat die Klägerin nach Hinweis des Gerichts ihre Anträge mit der Maßgabe konkretisiert, dass folgendes ergänzt wurde:

Zu 1 a) u. b):
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de/goldankauf/ gemäß Anlage W 2“.

Zu 1 c)
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de gemäß der Anlage W 3 und in der Werbung auf Busfahrzeugen im Nahverkehr gemäß Anlage W 4.“

Zu 1 d)
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de gemäß Anlage W 3“.

Zu 1 e)
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de/kontakt/ gemäß Anlage W 8.“

Das Oberlandesgericht Hamm hielt indes die Anbieterkennzeichnung so für zulässig, sodass nach weiterem Hinweis des Gerichts der Antrag 1 e) von der Klägerin zurückgenommen wurde sowie der Zahlungsantrag insoweit, als mehr als 1.225,- € nebst anteiliger ausgeurteilter Zinsen geltend gemacht wurden.

Der Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme zu und nahm die Berufung zurück. Die Kosten des Rechtsstreits wurden im Verhältnis 80/20 zu Lasten des Beklagten entschieden.