Mittwoch, 7. Oktober 2015

Abmahnung durch IDO Verband - Ist er befugt, Abmahnungen auszusprechen?

Ununterbrochen werden uns wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen vorgelegt. Abgemahnt werden nach unserer Kenntnis bisher nur Kleinunternehmer, vornehmlich eBay-Shop-Betreiber. Ob dies daran liegt, dass größere Unternehmen sich eher an die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb halten, mag bezweifelt werden. Jedenfalls ist die Inanspruchnahme kleinerer Unternehmer sicherlich für den IDO Verband deswegen attraktiv, weil diesen oft die finanziellen Mittel fehlen, sich gegen Abmahnungen zu wehren. Bei einem Gerichtsverfahren im Bereich des Wettbewerbsrechts, kann das Kostenrisiko nämlich, sofern der IDO Verband alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, bisweilen im fünfstelligen Bereich liegen. Demnach verwundert es nicht, dass viele Abgemahnte dem Verband beitreten.

Was beanstandet der IDO Verband in der Abmahnung?
Der IDO Verband rügt in den Abmahnungen vornehmlich, der Abgemahnte verwende gar keine, eine fehlerhafte bzw. alte Widerrufsbelehrung oder hätte vergessen, das zwingend zu verwendende Muster-Widerrufs-Formular für seine Kunden bereitzustellen. Weiterhin wird beanstandet, der Abgemahnte verweise nicht auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und kläre nicht darüber auf, ob der Vertragstext gespeichert bzw. dem Kunden zugänglich gemacht werde. 

Was verlangt der IDO Verband in der Abmahnung?
Regelmäßig beigefügt ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung, außerdem verlangt der IDO Verband eine Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro brutto.

Sind die Abmahnungen des IDO Verbandes begründet?
Hier muss sauber getrennt werden: Was die gerügten Verstöße für sich gesehen angeht, so ist die Abmahnung in der Regel begründet. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass der IDO Verband sich irgend einen eBay Shop heraussucht, dort einen Wettbewerbsverstoß aufdeckt und dem Betroffenen eine kostenpflichtige Abmahnung ausspricht. Vielmehr muss der IDO Verband in der Branche des Abgemahnten über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern verfügen, da es sich nicht um einen Verbraucherschutzverband handelt. Wird außergerichtlich eine Mitgliederliste angefordert, erhält man aber regelmäßig nur eine zensierte Mitgliederliste übersandt, aus der man überhaupt nichts erkennen kann. Ein Beispiel finden Sie hier mit weiteren Hinweisen. Wird dies wiederum beanstandet, geschieht entweder gar nichts mehr, d. h. der IDO Verband lässt den Abgemahnten in Ruhe, oder der IDO Verband übersendet tatsächlich den Auszug aus seiner Mitgliederliste. Im Bereich Antiquitäten finden sich dann z. B. völlig branchenfremde Unternehmen wie z. B. eine Zoohandlung.

Rügen Sie die sog. "Aktivlegitimation" des IDO Verbandes
Vor diesem Hintergrund und weil der IDO Verband sich sehr verschlossen betreffend seiner angeblich über 1.800 Mitglieder gibt, die gesamte Liste hier auch noch nie vollständig eingesehen werden konnte, wird in allen Fällen, in denen der IDO Verband eine Abmahnung ausspricht, die Befugnis des IDO Verbandes, Abmahnungen in der jeweiligen Branche auszusprechen (sog. Aktivlegitimation), unter Hinweis auf die nicht genügende Mitgliederanzahl zu bestreiten sein. 

Aber Vorsicht: Es ist nicht eindeutig geklärt, ob im außergerichtlichen Verfahren eine Mitgliederliste durch den IDO Verband vorgelegt werden muss. Auch wenn wir meinen, dass der IDO Verband dies tun müsste, erlassen unsere Landgerichte bisweilen einstweilige Verfügungen gegen Abgemahnte, ohne dass sie tatsächlich wissen, ob der IDO Verband über ausreichende Mitglieder der jeweiligen Branche verfügt.

Man sollte sich daher stets überlegen, ob man "in die Vollen" geht und dem IDO Verband keine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder ob man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt und sich nur noch unter Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation mit dem Verband um die Abmahnpauschale streitet. Letzteres stellt prozessual das geringere Kostenrisiko dar.