Die Abmahnwelle des IDO Verbandes aus Leverkusen auch gegen Münz- und Schmuckhändler geht ununterbrochen weiter. Dies, obwohl der IDO Verband inzwischen in jedenfalls zwei landgerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren (ein urteil ist rechtskräftig) nicht imstande war, seine Aktivlegitimation auf dem Marktsegment "Münz- und Anlagegold" glaubhaft zu machen. So scheiterte der IDO Verband in beiden Verfahren damit, zu belegen, dass er "eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern" habe, die "Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben", was nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Voraussetzung für die Anspruchsbefugnis eines Verbandes ist.
Als hätte es diese Entscheidungen nicht gegeben, hagelt es weiterhin Abmahnungen in der Münzbranche.
Ist eine Widerrufsbelehrung bei Anlagegold und Anlagemünzen überhaupt notwendig?
Aber auch unabhängig von der Frage, ob der IDO Verband überhaupt abmahnen darf, stellt sich die Frage, ob die Abmahnungen des IDO auch inhaltlich begründet sind. In einigen uns vorliegenden Fällen handeln die Abgemahnten ausschließlich mit Anlagegold, also mit Waren, deren Wert erheblichen Preisschwankungen unterliegt. Dennoch wird in den Abmahnungen vor allem bemängelt, dass der Abgemahnte keine Widerrufsbelehrung verwende, obwohl bei derartigen Waren § 312 g Abs. 1 Nr. 8 BGB u. E. eine Widerrufsbelehrung gerade nicht erforderlich ist (anderer Ansicht: AG
Borken, Urteil v. 26.2.2014 - 15 C 290/13 - "Goldbarren", wobei sich dann die Frage stellt, wann diese gesetzliche Ausnahme noch greifen soll). Ob nun eine Widerrufsbelehrung im Münz- und Goldhandel notwendig ist, bedarf sicherlich noch einer obergerichtlichen Klärung.