Sonntag, 23. Oktober 2011

Abmahnung vor Kündigung im Mietrecht


Im Mietrecht ist vor einer Kündigung in der Regel vom Vermieter eine Abmahnung auszusprechen. Anderenfalls ist die Kündigung unzulässig. Für Wohnungsmietverträge ist dies in § 543 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Einer Abmahnung bedarf es allerdings nicht in folgenden Fällen:

  • Eine Frist oder Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg.
  • Die sofortige Kündigung ist aus besonderen Gründen unter Abwägung beider Interessen gerechtfertigt.
  • Der Mieter ist für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug bzw. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht.



Abmahnung

Bei einer Abmahnung handelt es sich um die an einen anderen gerichtete förmliche Aufforderung, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Besonders häufig wird von Abmahnungen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche oder vertraglicher Ansprüche Gebrauch gemacht. Als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist sie ausdrücklich in § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. So ist zum Beispiel im Mietrecht und Arbeitsrecht vor einer Kündigung regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, um die andere Partei auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Sehr große Bedeutung hat die Abmahnung in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Geschmacksmusterrecht, etc) und Urheberrechts. Hier werden die meisten Streitigkeit mit einer Abmahnung eingeleitet und auch im Abmahnverfahren beigelegt. Für das Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung in § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.