Freitag, 6. April 2018

Abmahnungen durch IDO Verband – hat der Verband eine hinreichende finanzielle Ausstattung zur Begründung der Anspruchsbefugnis?


Der IDO Verband aus Leverkusen ist derzeit wohl deutscher Meister im Versenden wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Das jedenfalls attestiert ihm die Firma Trusted Shops in einer Abmahnstudie. Auf Seite 13 dieser Studie kommt sie zu dem Ergebnis, dass 22 % sämtlicher Abmahnungen gegen Online-Unternehmer durch den IDO Verband ausgesprochen werden. Unter den Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden liege sein Anteil demnach sogar bei 59 %.

Wer ist betroffen von den Abmahnungen des IDO Verbandes aus Leverkusen?

Betroffen von den Abmahnungen des IDO Verbandes sind vorwiegend Kleinunternehmer, die ihre Waren auf Plattformen, wie DaWanda, eBay und Amazon vertreiben. In seltenen Fällen werden uns auch Abmahnungen gegen finanzkräftige Unternehmen vorgelegt.

Was beanstandet der  IDO Verband aus Leverkusen in seinen Abmahnungen?
 
Abgemahnt werden regelmäßig leicht zu findende Verstöße, wie z. B. fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, fehlende Hinweise auf die Streitbeilegungsplattform der EU, keine Aufklärung über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, unterbliebene Aufklärung über die Vertragstextspeicherung oder Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung, etc.

Was fordert der IDO Verband aus Leverkusen von den Abgemahnten?

Regelmäßig fordert der IDO Verband vom Abgemahnten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und eine Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro zu bezahlen. Abgemahnte scheuen in den meisten Fällen die teure gerichtliche Auseinandersetzung und geben daher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Akribische Nachkontrolle des IDO Verbandes und Forderung von Vertragsstrafen

Der IDO Verband ist allerdings auch für seine akribische Nachkontrolle dahingehend bekannt, im Internet nach Zuwiderhandlungen zu suchen, nachdem die Betroffenen aus Sorge vor einem kostenträchtigen Gerichtsverfahren eine strafbewehrende Unterlassungserklärung unterzeichnet haben. Das Eintreiben von Vertragsstrafen ist äußerst lukrativ, erst recht, wenn man an die hohe Anzahl von Unterlassungserklärungen denkt, die täglich beim IDO Verband eingehen dürften. Regelmäßig wenden sich an uns Betroffene, von denen der IDO Verband ungeachtet des geringen Umsatzes der Betroffenen eine Vertragsstrafe – meistens 3.000,- Euro – fordert.

Finanzielle Ausstattung des IDO Verbandes aus Leverkusen

Die hohe Anzahl von Abmahnungen des IDO Verbandes gibt Anlass, sich genauer mit dem Thema zu befassen und die Frage aufzustellen, ob der IDO Verband finanziell überhaupt imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben hinreichend zu erfüllen. Denn, seine Berechtigung, abmahnen zu dürfen, leitet der Verband aus § 8 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) her.
Demnach muss ein Wettbewerbsverband neben den weiteren dort genannten Voraussetzungen (deren Vorliegen wir oft anzweifeln müssen) auch mit seiner finanziellen Ausstattung imstande sein, seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen.

Woraus finanzieren sich Wettbewerbsverbände, wie der IDO Verband?

Die Finanzierung eines Wettbewerbsverbandes kann durch Vertragsstrafenzahlungen, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zusagen der Prozesskostenübernahme oder Einnahmen aus Aufwendungsersatz erfolgen, sofern hierdurch die Abmahntätigkeit gedeckt wird und die sonstigen Aufgaben nicht völlig dahinter zurücktreten (BGH GRUR 199, 1116 [1118]). In jedem Fall muss das Prozesskostenrisiko jedes laufenden Verfahrens bis in die Revisionsinstanz gedeckt sein. Dieses kann allein in einem Verfahren oftmals über 20.000,- Euro betragen.

Rechtsprechung: Bei fehlender finanzieller Ausstattung fehlt die Aktivlegitimation (= Anspruchsbefugnis) des Verbandes

Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu mit Urteil vom 13.07.2010 - I-4 U 21/10 – betreffend einen Glücksspielverband, der parallel 24 laufende Verfahren gegen Mitbewerber führte, die Aktivlegitimation des Verbandes verneint, weil ihm nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung standen, die mit der Abmahntätigkeit einhergehenden Prozesskostenrisiken zu stemmen. Es hat ausgeführt:

„Gleichwohl fehlt dem Kläger die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil er über keine hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt, um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in dem bisher gezeigten Umfang finanzieren zu können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestanden, dass er derzeit nur über liquide Mittel in Höhe von etwa 230.000 Euro verfügt. Unstreitig führt der Kläger 24 offene Verfahren gegen Mitbewerber, die stets gegen zwei Beklagte (die Lotteriegesellschaft und ihren jeweiligen Geschäftsführer) gerichtet sind. Selbst wenn keines dieser Verfahren einen Streitwert über dem des hiesigen Verfahrens hätte, müsste der Kläger im Falle des Unterliegens in der Lage sein, pro Verfahren mehr als 19.000 Euro an Gesamtkosten zu finanzieren. Das würde bei 24 Verfahren das Vereinsvermögen bei weitem übersteigen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch noch Rückstellungen für den Fall vorhalten muss, dass bereits entschiedene Verfahren (z.B. OLG Naumburg, Urt. v. 18.6.2010 – 10 U 61/09) im möglichen Revisionsverfahren zu seinen Ungunsten ausgehen. Wäre dies etwa mit der Begründung der Fall, dass der Bundesgerichtshof das Vorgehen des Klägers für rechtsmissbräuchlich hält, so wäre auch die möglicherweise bereits vorgenommene Vollstreckung aus denjenigen Verfahren, in denen der Kläger obsiegt hat, gefährdet bzw. sie könnte zu Schadensersatzansprüchen aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegen den Kläger führen, die gleichfalls beim derzeitigen Vermögen nicht mehr finanzierbar wären. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass seine Mitglieder in der Lage wären, das Vermögen aufzustocken, allein diese Fähigkeit nützt dem vollstreckungswilligen Gegner jedoch nichts, solange dessen Schuldner in der Rechtsform einer Körperschaft ohne persönliche Haftung der Mitglieder konstituiert ist.“

Ungewöhnlich hohe Anzahl von Abmahnungen des IDO Verbandes

Wir gehen von mehreren tausend Abmahnungen aus, welche der IDO Verband jährlich ausspricht. Das lässt sich alleine der hohen Anzahl von Rechnungen (bzw. deren Rechnungsnummern) entnehmen, die der Verband versendet. Aber auch die Abmahnstudie der Fa. Trusted Shops spricht für sich. Wie viele parallellaufende Abmahnverfahren und Klageverfahren der IDO Verband konkret betreibt, ist noch ungewiss.

Fordern Sie nicht nur eine nicht anonymisierte Mitgliederliste sondern rügen Sie auch die möglicherweise fehlende finanzielle Ausstattung des Verbandes

Da aber die Aktivlegitimation durch ein Gericht in jeder Lage des Verfahrens, nötigenfalls sogar in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, sind diejenigen Betroffenen, die sich bereits im gerichtlichen Verfahren gegen den IDO Verband befinden, gut beraten, wenn sie die ggf. fehlende finanzielle Ausstattung des Verbandes rügen. Bei der hohen Anzahl von Abmahnungen, die der IDO Verband ausspricht (siehe Studie der Fa. Trusted Shops) und der Vielzahl gerichtlicher Verfahren, die er parallel führt, bestehen diesseits starke Zweifel, dass der IDO Verband imstande ist, das Prozesskostenrisiko jedes Verfahrens zu stemmen.  Das gilt umso mehr, als ungewiss ist, welche Geldbeträge zu welchem Zweck dem Verband entnommen werden.

Betroffene sollten daher im gerichtlichen Verfahren neben der Vorlage einer nicht anonymisierten Mitgliederliste fordern, dass der IDO Verband Rechnung legt über seine liquiden Mittel und seine Ausgaben, insbesondere die Gehälter der „freien Mitarbeiter“ und Geschäftsführer.

Welche Rolle spielt die IDO Management GmbH?

Einer Überprüfung sollte sich der Verband auch dahingehend unterziehen lassen, welche Rolle die „IDO Management GmbH“ spielt, die im selben Hause des Verbandes residiert, welche Gelder wofür dieser ggf. zufließen und ob ggf. zwischen den ausgetauschten Leistungen mit diesem ein Missverhältnis besteht.

Achtung an diejenigen, die einen Prozess vermeiden wollen: Rügen der Aktivlegitimation nicht zielführend

Wer eine Abmahnung erhalten hat und sich, wie die meisten Betroffenen, eine gerichtliche Auseinandersetzung im teuren Wettbewerbsprozess nicht leisten kann, sollte wissen, dass nach aktueller Rechtslage ein Wettbewerbsverband erst im Prozess nähere Ausführungen zu seiner Aktivlegitimation machen muss. Das außergerichtliche Bestreiten der Aktivlegitimation ist daher nicht zielführend, wenn die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewünscht ist.