Dienstag, 30. Dezember 2014

Abmahnung wegen Alleinstellungswerbung - "wir sind die Nr. 1"

Wer zum Zwecke des Wettbewerbs wirbt, sollte vorsichtig sein, wenn er Alleinstellungsbehauptungen aufstellt. Bei einer Alleinstellungsbehauptung gibt der Werbende vor, eine Stellung im Wettbewerb zu besitzen, die von keinem anderen Konkurrenten übertroffen wird. Solche Werbung ist nur zulässig, wenn sie wahr ist. Von der Alleinstellungsbehauptung abzugrenzen ist die bloße reklamehafte Übertreibung. Zur Unterscheidung, ob es sich um eine Alleinstellungsbehauptung handelt, oder um eine zulässige reklamehafte Übertreibung, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgebend. Während z. B. von Gerichten eine Abmahnung gegen einen Hersteller von Frühstücksprodukten insoweit für unbegründet erachtet wurde, als dieser mit der Aussage "das beste jeden Morgen" geworben hatte (BGH, Urteil vom 3.5.2001 - I ZR 318/98 -), ist der Wahrheitsgehalt einer "Tiefstpreisgarantie" oder einer Aussage wie "bei uns zahlen Sie den besten Preis" darzulegen und zu beweisen. Ebenso sollte man, um eine Abmahnung zu vermeiden, von isolierten Aussagen wie z. B. "wir sind die Nr. 1" dringend Abstand nehmen. Hier stellt sich bereits die Frage, auf welche Eigenschaft sich diese Aussage bezieht. Sofern hier keine Aussage dazu getroffen wird, worauf sich die Aussage "wir sind die Nr. 1" bezieht, bezieht sie sich m. E. im Zweifel auf alle Eigenschaften eines Unternehmens (z. B. die Preisgestaltung, die Kundenzufriedenheit, die Größe, etc.). In den seltensten Fällen wird ein Unternehmen nachweisen können, dass es in jedweder Hinsicht die "Nr. 1" ist. Aber auch bei Aussagen mit "wir sind die Nr. 1 im/in ...." ist das Risiko einer Abmahnung groß. Denn weil der Markt einem stetigen Wandel unterliegt, kann eine solche Aussage, selbst, wenn sie zu einem Zeitpunkt zutrifft, am nächsten Tag wieder unwahr sein.

Sonntag, 28. Dezember 2014

Negative Feststellungsklage bei unberechtigter Abmahnung

Wer eine wettbewerbsrechtliche oder urheberrechtliche Abmahnung erhalten hat, kann gegen diese Abmahnung, wenn sie unberechtigt ist, eine negative Feststellungsklage erheben. Mit der negativen Feststellungsklage möchte der Abgemahnte gerichtlich festgestellt bekommen, dass der Abmahner gegen ihn keine Ansprüche hat. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich i. d. R. nur dann, wenn in der Abmahnung (Unterlassungs-)Ansprüche des Abmahners behauptet werden, die unter keinem rechtlichen Aspekt begründet sind. Zudem können das Verhalten das Abmahners im Übrigen sowie die Gestaltung der Abmahnung, obwohl dem Grunde nach Ansprüche des Abmahners begründet wären, dazu führen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, ist sie unwirksam, was zur Folge hat, dass auch in diesem Fall eine Negative Feststellungsklage erfolgreich ist.

Samstag, 27. Dezember 2014

Abmahnung wegen Übernahme fremder Inhalte auf eigener Homepage

Leider kommt es nicht selten vor, dass junge Startups bei der Gestaltung ihrer Internetauftritte an den falschen Ecken sparen, was dann dazu führen kann, dass man eine teure Abmahnung erhält, die einem das Startbudget wieder schmälert. Weil das Internet voller Vorlagen, Texten und Bildern ist, ist die Versuchung oft groß, Seiteninhalte anderer zu übernehmen. Wenn dies jedoch nicht ausdrücklich zulässig ist, droht eine Abmahnung, welche auf urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften (sog. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz) gestützt werden kann. Wer sich also Webdesigner, Texteschreiber/Texteschreiben oder einen Anwalt zur Überprüfung des Auftritts spart und fremde Inhalte übernimmt, dem können mit einer Abmahnung teure Konsequenzen drohen. Neben der Übernahme von Bildern, Grafiken, Designs und sonstigen Textinhalten kann in einzelnen Fällen auch die unberechtigte Übernahme von rechtlichen Angaben verboten sein und eine Abmahnung rechtfertigen. Die unerlaubte Übernahme fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen z. B. stellt nach Auffassung mancher Gerichte eine Urheberrechtsverletzung, nach anderer Ansicht jedenfalls einen Verstoß gegen ergänzenden wettbewersrechtlichen Leistungsschutz dar, der zu einer berechtigten Abmahnung führen kann. Voraussetzung ist aber, dass es sich nicht um Standard-Klauseln handelt, die vollkommen üblich sind.

Wer also mit dem Aufbau einer gewerblichen Internetseite beginnt, sollte, um das Abmahn-Risiko zu minimieren, nicht die Kosten scheuen, sich von Profis beraten zu lassen, bzw. die Seiteninhalte mit diesen gemeinsam erstellen.

Freitag, 26. Dezember 2014

Abmahnung wegen Werbung mit "bis Preisen" im Goldankauf

In der Branche des Goldankaufs werden häufig Abmahnungen wegen der Preisgestaltung ausgesprochen. Viele Abmahnungen gegenüber Goldankäufern betreffen Spitzenstellungsmerkmale wie "wir zahlen Höchstpreise", "wir zahlen den besten Preis" oder "wir sind die Nr. 1". Von solchen Aussagen ist tunlichst abzuraten, da eine Abmahnung durch einen Konkurrenten vorprogrammiert ist. Es gilt im Wettbewerbsrecht nämlich der Grundsatz, dass Werbeaussagen der Wahrheit zu entsprechen haben. Aufgrund der Vielzahl von Goldankäufern wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit immer einer finden, der mehr zahlt als der Goldankäufer, der Höchstpreise oder beste Preise bewirbt. Dies ist u. U. bereits ausreichend für eine berechtigte Abmahnung wegen irreführender Werbung (s. vorheriger Beitrag).

Anders ist es bei einer Abmahnung betreffend die Werbung mit "bis Preisen" (z. B. bis zu 40 Euro pro Gramm Gold), vorausgesetzt es wird auch der "bis Preis" gezahlt. Ein Goldankäufer wird nämlich regelmäßig alle Legierungen, d. h. 333er, 585er, 780er und 999er Gold ankaufen. Bewirbt der Goldankäufer dann einen "bis Preis" und betrifft der "bis Preis" nur die höchste Legierung, ist dies nach Auffassung des OLG Hamm zulässig, sodass eine entsprechende Abmahnung eines anderen Goldankäufers zurückgewiesen werden kann. 

Als Goldankäufer sollte man daher, um eine Abmahnung wegen "bis Preisen" zu vermeiden, entweder klare (ggf. tagesaktuelle) Preise ausweisen, die auch gezahlt werden oder die genannten "bis Preise" von der Legierung abhängig machen und zumindest für Feingold den ausgewiesenen "bis Preis" in genauer Höhe zahlen. Denn die Konkurrenz schläft nicht und es werden zur Vorbereitung von Abmahnungen von vielen bekannten Goldankäufern Testverkäufe gemacht.


Donnerstag, 25. Dezember 2014

Abmahnung im Goldankauf wegen der Bewerbung von Höchstpreisen

Der Goldankauf ist ein lukratives Geschäft für Juweliere und andere Goldankauf-Anbieter. Der Markt ist sehr umkämpft, sodass die Werbung im Bereich des Goldankaufs oft sehr aggressiv ausfällt. Dabei wird nicht selten im Goldankauf mit sog. Spitzenstellungsmerkmalen bzw. Alleinstellungsmerkmalen geworben, was Konkurrenten zum Anlass nehmen, dem Werbenden eine Abmahnung auszusprechen. Solche Spitzenstellungsmerkmale können beispielsweise sein: 

  • wir zahlen Höchstpreise
  • bei uns erhalten Sie den besten Preis
  • verkaufen Sie bei der Nr. 1 im Goldankauf

Solche Werbeslogans sieht man bei Goldankäufern sehr oft, wobei hier offenbar überhaupt nicht das Risiko, eine Abmahnung zu erhalten, bedacht wird. Wer solche Begriffe verwendet, muss nämlich, wenn er eine Abmahnung vermeiden will, dafür Sorge tragen, dass sie inhaltlich zutreffen. Nur wird es angesichts der Tatsache, dass es eine unüberschaubar große Anzahl von Juwelieren und Goldankäufern gibt, nahezu unmöglich sein, dies zu erreichen. Daher ist, um teure Abmahnungen zu vermeiden, dringend von der Bewerbung von Spitzenstellungsmerkmalen wie "wir zahlen Höchstpreise" im Goldankauf abzuraten. 

Daran ändert auch eine etwas neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 03.07.2014 - I ZR 34/13) nichts, wonach die Darlegungs- und Beweislast für eine Irreführung durch das Bewerben von Höchstpreisen nicht (mehr) bei dem Werbenden liegt, sondern bei dem Anspruchssteller, also dem Abmahner. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar im Zusammenhang mit einer Abmahnung im Goldankauf entschieden:

"Auch bei einer Spitzenstellungswerbung besteht für eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Anlass, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne erhebliche Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann."

Allerdings muss bei einer fachlich einwandfrei erstellten Abmahnung im Goldankauf wegen der Bewerbung von Höchstpreisen auch mit den entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen (Testverkäufen, Vergleichen im Internet, etc.) gerechnet werden.

Sonntag, 21. Dezember 2014

Wo Bio draufsteht, muss auch Bio drin sein - Abmahnung wegen Werbung mit "Bio" und "Öko"

Wer im geschäftlichen Verkehr mit Angaben wirbt, welche den Eindruck erwecken, er würde sich besonders für die Umwelt einsetzen, sollte, um eine Abmahnung zu vermeiden, vorsichtig mit Angaben wie "Bio" und "Öko" sein. Bei diesen Begriffen handelt es sich um geschützte Begriffe, jedenfalls soweit es sich um Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion handelt (Verordnung [EG] Nr. 834/2007). Bewirbt jemand solche Erzeugnisse, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen, verstößt er gegen die sog. Schwarze Liste des UWG und handelt unlauter. Er riskiert damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten, einen Wettbewerbsverband oder einen Verbraucherschutzverband. Aber auch diejenigen, an welche sich die EU-Verordnung nicht richtet, sollten tunlichst davon absehen, solche Begriffe völlig willkürlich zu verwenden. Denn auch in anderen Branchen kann eine Abmahnung wegen der Verwendung der Begriffe "Bio" und "Öko" begründet sein. Kürzlich hatte beispielsweise ein Edelmetallhändler mit Angaben zur Umweltfreundlichkeit seines Betriebes geworben und dabei auch das Wort "Bio" verwendet. Auf die Abmahnung eines Konkurrenten und das sich anschließende Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Essen konnte der Edelmetallhändler nicht darlegen, worin sein besonderes Umweltengagement lag. Das Landgericht Essen hielt die Abmahnung für begründet und untersagte dem Edelmetallhändler die Verwendung dieses Begriffes in verschiedenen Formen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings ist das Urteil sehr zu begrüßen. Denn hier wird der Verbraucher, für den vielfach die Umweltfreundlichkeit eines Unternehmens das entscheidende Kriterium für seinen (Ver-)Kaufentschluss ist, über genau diese Eigenschaft des Unternehmens getäuscht.


Samstag, 20. Dezember 2014

OLG Hamm stellt fest: Abmahnung gegen Amazon-Händler wegen Weiterempfehlungsfunktion von Amazon kann berechtigt sein

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12 entschieden, dass sich ein Unternehmen, welches den Nutzern seiner Website ermöglicht, Dritten eine Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den eigenen Internet-Auftritt hinweist, wettbewerbswidrig verhält. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als unverlangt zugesendete E-Mails durch das Unternehmen selbst. Eine Abmahnung gegen ein solches Unternehmen kann also begründet sein.


Das OLG Hamm ließ kürzlich erkennen, dass auch die Abmahnung gegen einen Amazon Händler wegen des wettbewerbswidrigen Bereitstellens einer Weiterempfehlungsfunktion durch Amazon gerechtfertigt sein dürfte. Für Amazon Händler bedeutet dies, dass sie, solange Amazon nicht die Weiterempfehlungsfunktion deaktiviert, mit einer teuren Abmahnung zu rechnen haben.

Donnerstag, 18. Dezember 2014

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin wegen Nichtangabe der Anschrift oder Rechtsform eines Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten - § 5a UWG



Eine neue Abmahnwelle, die besonders von dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin vorangetrieben wird, macht derzeit bundesweit Gewerbetreibenden das Leben schwer. Beanstandet wird u. a. in Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin, dass in Zeitungsanzeigen und Werbeprospekten nicht die Niederlassung und die Rechtsform werbender Unternehmen angegeben werden. Viele Abgemahnte könnten solche Abmahnungen wegen Nichtangabe der Anschrift oder Rechtsform in Zeitungsanzeigen und Prospekten zunächst für einen dummen Scherz, Betrug oder Abzocke eines Abmahnvereins oder einer Abmahnkanzlei halten. Kaum jemand würde darauf kommen, dass man in einer teuer gebuchten Zeitungsanzeige oder einem Prospekt auch noch umfangreiche Angaben zu seinem Unternehmen machen müsste. Wer eine solche Abmahnung z. B. des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ignoriert, weil er sie z. B. als Betrug oder Abzocke eines Abmahnvereins oder einer Abmahnkanzlei ansieht, dem können erhebliche Konsequenzen drohen. 

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin beispielsweise, der für seine Härte und Klagefreudigkeit bekannt ist, lässt die Abgemahnten oft, wenn sie keine (hinreichende) strafbewehrte Unterlassungserklärung auf eine Abmahnung hin unterzeichnen, durch seine Rechtsanwälte, die Kanzlei Burchert und Partner aus Berlin, gerichtlich in Anspruch nehmen. Nicht selten wird sogar in kürzester Zeit eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Abgemahnten untersagt, in Zeitungsanzeigen oder Prospekten zu werben, ohne seine Rechtsform oder Anschrift anzugeben. Die dadurch entstandenen nicht unerheblichen Kosten hat dann der Abgemahnte zu tragen und bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin diesem zu erstatten.

Man sollte vorsichtig damit sein, den jeweiligen Abmahnern Betrug oder Abzocke vorzuwerfen. Denn bei den Gerichten ist z. B. der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin keineswegs für Betrug oder Abzocke bekannt, sondern er hat vielmehr eine Reihe von Entscheidungen zu seinen Gunsten erwirkt. Dennoch sollte auf eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin auch nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Nichtangabe der Anschrift oder der Rechtsform eines Unternehmens in einer Anzeige oder in einem Prospekt ist auch für den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin nur unter bestimmten Voraussetzungen begründet, nämlich dann, wenn der Abmahner zur Abmahnung berechtigt ist und ein sog. „Irreführen durch Unterlassen“ vorliegt (§ 5a UWG).


Berechtigung zur Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin oder anderer Abmahner

 

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin leitet seine Abmahnberechtigung, die sogenannte Aktivlegitimation, von seinen Mitgliedern ab, die in seiner Mitgliederliste genannt sind. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG stehen nämlich Ansprüche nach dem UWG unter anderem zu:

„Rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“

Dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin muss also insbesondere eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören, deren Branche sich mit derjenigen des Abgemahnten überschneidet. Wie viele dies sein müssen, wird unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls kann der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin auf eine sehr umfangreiche Mitgliederliste aus sehr vielen Branchen zurückgreifen. 

Weshalb sich so viele Unternehmen dem  Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin anschließen und seine Mitgliederliste füllen, ist hier nicht bekannt. In Einzelfällen haben die Gerichte jedoch angenommen, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin nicht genügend Mitglieder aus derselben Branche in seiner Mitgliederliste ausweisen konnte und eine Klage des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin, vertreten durch die Anwälte Burchert & Partner aus Berlin, abgewiesen.

Neben dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin können aber auch andere Personen wettbewerbsrechtliche Verstöße, wie die Nichtangabe der Anschrift oder der Rechtsform eines Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten gemäß § 5a UWG abmahnen. Dazu gehören vor allem Konkurrenten des betroffenen Unternehmens.


Wann ist eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin wegen Nichtangabe der Anschrift oder Rechtsform eines Unternehmens in Zeitungsanzeigen und Prospekten berechtigt?

 

Wenn der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin über genügend Mitglieder gemäß seiner Mitgliederliste Verfügt, welche der selben Branche angehören, müssen, damit eine Abmahnung berechtigt ist, u. a. die folgenden Voraussetzungen des § 5 a UWG erfüllt sein:


  •  Der Werbende bewirbt ein Produkt dergestalt in den entsprechenden Medien, dass der Kunde einen Kaufentschluss tätigen kann und
  • der Werbende unterlässt es, den Kunden in dem entsprechenden Medium über die Identität und die Anschrift seines Unternehmens, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt zu informieren.

Wann kann der Kunde einen Kaufentschluss tätigen?

 

Nach der Rechtsprechung genügt es für die Möglichkeit eines Kaufentschlusses, wenn der Kunde über das konkret beworbene Produkt und dessen Preis in Zeitungsanzeigen oder Prospekten informiert wird. Insofern geht der Begriff „Kaufentschluss“ weiter, als die sog. advitatio ad offerendum, bei welcher es sich um eine Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Angebotes handelt. Wird beispielsweise eine Brille in Zeitungsanzeigen oder Prospekten unter Angaben des Preises beworben, liegt ein Kaufentschluss vor. 

Wann werden Identität und Anschrift des Unternehmens verschleiert?

 

Liegt eine Werbung vor, bei welcher der Kunde die Möglichkeit hat, einen Kaufentschluss zu tätigen, müssen in Zeitungsanzeigen oder Prospekten die Identität und die Anschrift des Unternehmens genannt werden. In den u. a. vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin abgemahnten Fällen hat der Werbende entweder vergessen, den Namen oder die Rechtsform (z. B. GmbH) in Zeitungsanzeigen oder Prospekten anzugeben oder er hat nur eine Niederlassung, nicht aber die Hauptniederlassung in der Werbung angegeben. Auch das Weglassen der genauen Anschrift wird u. a. vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin beanstandet. Manchmal wird auch eine Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ausgesprochen, weil die Schriftgröße der Angaben zu Identität und Anschrift in der Anzeige oder dem Prospekt zu klein ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann unter Umständen eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin berechtigt sein. 


Wie sollte man sich bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin verhalten?

 

Auf keinen Fall ist dazu zu raten, die beigefügte Unterlassungserklärung in der Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ungeprüft zu unterzeichnen. Hat man nämlich die geforderte Unterlassungserklärung auf die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin unterschrieben und zugleich vergessen, die abgemahnten Verstöße allesamt zu beseitigen, besteht die Gefahr, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro oder mehr verlangt und diese durch seine Rechtsanwälte Burchert und Partner einklagen lässt. Wenn man auf die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) wiederum gar nicht reagiert,  drohen die bereits benannten hohen Kosten und ein Unterlassungsurteil bzw. eine einstweilige Verfügung. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Bei einer Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin kann letzten Endes nur geraten werden, einen Anwalt hinzuzuziehen, der Erfahrung mit dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin hat.

Wenn Sie eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin erhalten haben, können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

Montag, 15. Dezember 2014

Urheberrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt wegen pixelio Bild für Frau Gabi Schmidt

Aktuell häufen sich Berichte über urheberrechtliche Abmahnungen einer Frau Gabi Schmidt, auch bekannt unter dem Künstlernamen s.media. Die Abmahnungen werden danach von Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt wegen vermeintlich unberechtigter Verwendung von pixelio-Bildern ausgesprochen weil die Nennung des Urhebers fehle. Rechtsanwalt Sascha Schlösser fordert demnach für seine Mandantin die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei ein vorformuliertes Formular nicht beigefügt ist. Außerdem fordert er Auskunft und Schadensersatz. Es scheint fraglich zu sein, ob diese Ansprüche überhaupt bestehen, keinesfalls solle ohne anwaltliche Prüfung eine Unterlassungserklärung abgegeben oder gar auf den behaupteten Schadensersatzanspruch hin gezahlt werden.

Auch die Rechtsanwaltskanzlei von der Heyden hatte eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt zu bearbeiten. Im dortigen Fall hatte die abgemahnte Mandantin von sich aus eine Unterlassungserklärung abgegeben, allerdings dem Abmahner mit nur wenigen hundert Euro eine deutlich geringere Vertragsstrafe versprochen als Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt für seinen Mandanten gefordert hatte. Der daraufhin von Rechtsanwalt Sascha Schlösser eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde nach einer mündlichen Verhandlung vom Amtsgericht Köln kostenpflichtig zurückgewiesen. Auch die Berufung bei dem Landgericht Köln hatte keinen Erfolg.

Dennoch sollte man bei einer Abmahnung durch Rechtsanwalt Sascha Schlösser für Frau Gabi Schmidt oder andere vermeintliche Urheber vorsichtig sein und sich fachkundigen Rat einholen. Diesseits wird unter keinen Umständen geraten, ohne solchen Rat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. 


Abmahnung im Goldankauf - Preiswerbung

In der Branche des Goldankaufs werden oft Preise beworben, welche tatsächlich nicht bezahlt werden. Dies kann natürlich gezielte Abzocke sein, in manchen Fällen basiert dies auf einem Versehen des Goldankäufers. Derjenige, der Preise im Goldankauf ausweist, die er nicht bezahlt, handelt grundsätzlich unlauter, wie § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu entnehmen ist. Konkurrenten, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände können dies zum Anlass nehmen, dem Werbenden eine Abmahnung auszusprechen und die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.

Dass aber nicht immer eine Abmahnung bei Abweichungen von den ausgewiesenen Preisen begründet ist, hat nun das Thüringer Oberlandesgericht vor Erlass eines Anerkenntnisurteils in einem Hinweisbeschluss kund getan:

Ein Konkurrent hatte mehrere Testverkäufe bei einem von uns vertretenen Goldankauf-Unternehmen durchgeführt. Alle Tests bis auf einen belegten, dass das Goldankauf-Unternehmen die Preise für Gold zahlte, welche ausgewiesen worden waren. Bei diesem einen Test kam es allerdings zu einer geringen Preisabweichung. Der Konkurrent übersandte dem Goldankauf-Unternehmen in der Folge eine Abmahnung in welcher er Unterlassung dahingehend verlangte, Preise auszuweisen, welche tatsächlich nicht gezahlt werden würden. Außerdem verlangte er Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro. Namens des abgemahnten Unternehmens erhoben wir im unmittelbaren Anschluss negative Feststellungsklage, d. h. Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch des Konkurrenten nicht bestehe, wobei dieser in zwei Instanzen vollumfänglich stattgegeben wurde.

Das Thüringer Oberlandesgericht konnte hier keine geschäftsmäßige Irreführung des Verbrauchers feststellen, vielmehr verwies es auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2013 – I ZR 190/11 – Standardisierte Mandatsbearbeitung - und machte damit deutlich, dass es dazu tendiere, die Klage abzuweisen. In seinem Leitsatz führt der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nämlich aus: 
  
(…) 1. Deshalb fehlt einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche die Qualität einer geschäftlichen Handlung, sodass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen können, aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß darstellen.

2. Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Absatz 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit dieser auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrags und wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt“

Weil der Konkurrent nicht imstande war, ein solches gezieltes Verhalten darzulegen, vielmehr die Tatsachen dafür sprachen, dass es sich um ein Versehen handelte, sah er sich letzten Endes gezwungen, den in der negativen Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen, so dass insoweit Anerkenntnisurteil erging. 

Samstag, 13. Dezember 2014

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung - Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin

Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) aus Berlin ist eine bekannte Größe im Versenden von Abmahnungen an Gewerbetreibende aus fast allen Branchen. Sehr beliebt sind Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) im Bereich des Heilmittelwerberechts. Ob der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) dabei wirklich "sozial" ist, mag jeder Betroffene selbst beurteilen. Jedenfalls ist der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) knallhart im Verfolgen von vermeintlichen Wettbewerbsverstößen. Regelmäßig fordert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) in seiner Abmahnung die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung in Höhe von 5.100,- Euro. Außerdem verlangt der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale. Wird auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung unterzeichnet, hat der Abgemahnte mit einem teuren Gerichtsverfahren, höchstwahrscheinlich sogar einem einstweiligen Verfügungsverfahren, zu rechnen. Wird nach der Abmahnung fristgemäß eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, kann man zwar diesem Gerichtsverfahren ausweichen. Allerdings hat man dann ggf. ein Leben lang darauf acht zu geben, nicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.

Denn mit großem Eifer kontrolliert der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW), ob Vertragsstrafen verwirkt sind, d. h. ob ein Abgemahnter, der einst eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, den Verstoß erneut begangen hat. Dann wird von dem Betroffenen durch den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) oder dessen Rechtsanwälte, die Kanzlei Burchert und Partner, nicht nur die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro oder mehr (je nach dem, um wie viele Zuwiderhandlungen es sich handelt) gefordert. Gefordert wird oft auch die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung, ggf. mit erhöhtem Vertragsstrafeversprechen. Erfolgt beides nach einer Zuwiderhandlung nicht, muss man mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen, in welchem nicht nur eine Vertragsstrafe gefordert, sondern auch ein die gesamten Kosten erhöhender neuer Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Die Kosten für ein solches Verfahren sind für ein kleines Unternehmen meistens gar nicht zu stemmen. Es kommt nicht selten dazu, dass viele kleine Unternehmen Mitglied bei dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) werden und ihn dann mit ihren Mitgliedsbeiträgen auch noch unterstützen.

Man kann insgesamt nur den Eindruck gewinnen, dass der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) keine Chance auslässt ein solches gerichtliches Verfahren einleiten zu können. Das ist natürlich aus finanzieller Sicht sehr erfreulich für dessen Rechtsanwälte, die Kanzlei Burchert und Partner aus Berlin, deren Partner Manfred Burchert und Jörn Richter den Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) laut hier vorliegenden Vereinsunterlagen seit seiner Gründung "begleiten". Die Vereinsunterlagen geben auch im Übrigen ein interessantes Bild über die Strukturen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW).

Wenn Sie eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin erhalten haben, sollten Sie diese sehr ernst nehmen. Jeder Fehler, den Sie begehen, kann Sie sehr teuer zu stehen kommen. In allen hier bearbeiteten Fällen war davon abzuraten, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In vielen Fällen kommt dies rein faktisch einem totalen Werbeverbot gleich und damit der Vernichtung der Existenz des Unternehmens. Daher kann nur geraten werden, die Abmahnung sofort von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie auf eine Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) reagiert werden kann, jedoch kein Patentrezept.

Wenn Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) erhalten haben, sollten Sie auf keinen Fall verzweifeln, sondern dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) erhobenen Hauptes entgegen treten. Vermeiden Sie möglichst telefonischen Kontakt mit dem  Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW), Sie könnten hier weitere Fehler begehen. Wenn dies dennoch geschehen ist, treten Sie mündlichen Auskünften, die nicht schriftlich bestätigt wurden, mit größter Skepsis entgegen. Dies betrifft insbesondere Anfragen wegen Fristverlängerungen.

Wenn Sie Hilfe durch einen Rechtsanwalt benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Schicken Sie einfach eine E-Mail an uns. Dabei können Sie gerne bereits unverbindlich die Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) als Anhang beifügen. Alternativ erreichen Sie uns unter der oben angegebenen Telefonnummer.



Donnerstag, 11. Dezember 2014

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum

Das Führen eines fehlerhaften Impressums auf einem gewerblichen Internetauftritt kann dazu führen, dass Sie von einem Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Von Abmahnern beliebt sind Abmahnungen von Verstößen, wie die Nichtangabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die fehlerhafte Angabe der Rechtsform oder das Vorenthalten der Vertretungsberechtigten bzw. inhaltlich Verantwortlichen. Das Landgericht Essen hat nun in einem von uns bearbeiteten Fall (noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass es einem nicht im Handelsregister eingetragenen Kaufmann nicht gestattet ist, einen sog. Inhaberzusatz ("Inh.") vor seinem Namen im Impressum zu führen. Hintergrund ist, dass nach handelsrechtlichen Vorschriften nur eingetragenen Kaufleuten die Führung eines Inhaberzusatzes gestattet ist. Der Verbraucher kann bei einem solchen zu Unrecht geführten Inhaberzusatz folglich dahingehend getäuscht werden, dass der Werbende ein eingetragener Kaufmann ist. Im Handelsregister hat man sich allerdings erst dann als Kaufmann einzutragen, wenn man eine gewisse Umsatzhöhe erreicht hat. Dies kann widerrum bei dem Verbraucher den unrichtigen Eindruck erwecken, er habe es mit einem Unternehmen bestimmter Größe und Seriösität zu tun.

Montag, 8. Dezember 2014

rbo Rechtsanwälte versenden Abmahnungen für PP Handelsagentur / Peggy Passmann

Uns liegt eine Abmahnung der rbo Rechtsanwälte aus Oldenburg vor. Die Abmahnung wurde für eine Frau Peggy Passmann, handelnd unter PP Handelsagentur ausgesprochen. Letztere betreibt die Internetseite www.holznase.de und vertreibt Spielzeug. Die rbo Rechtsanwälte beanstanden namens Frau Peggy Passmann, dass die Mandantin in ihrem eBay-Shop noch eine alte Widerrufsbelehrung verwendet. Beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht. Außerdem verlangen die rbo Rechtsanwälte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro. Es wird geraten, auf keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Auch von der Zahlung der Rechtsanwaltskosten ist abzuraten. Vielmehr ist umfassend zu prüfen, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und es sich bei dem behaupteten Verstoß um ein wettbewerbswidriges Verhalten handelt.