Freitag, 26. Dezember 2014

Abmahnung wegen Werbung mit "bis Preisen" im Goldankauf

In der Branche des Goldankaufs werden häufig Abmahnungen wegen der Preisgestaltung ausgesprochen. Viele Abmahnungen gegenüber Goldankäufern betreffen Spitzenstellungsmerkmale wie "wir zahlen Höchstpreise", "wir zahlen den besten Preis" oder "wir sind die Nr. 1". Von solchen Aussagen ist tunlichst abzuraten, da eine Abmahnung durch einen Konkurrenten vorprogrammiert ist. Es gilt im Wettbewerbsrecht nämlich der Grundsatz, dass Werbeaussagen der Wahrheit zu entsprechen haben. Aufgrund der Vielzahl von Goldankäufern wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit immer einer finden, der mehr zahlt als der Goldankäufer, der Höchstpreise oder beste Preise bewirbt. Dies ist u. U. bereits ausreichend für eine berechtigte Abmahnung wegen irreführender Werbung (s. vorheriger Beitrag).

Anders ist es bei einer Abmahnung betreffend die Werbung mit "bis Preisen" (z. B. bis zu 40 Euro pro Gramm Gold), vorausgesetzt es wird auch der "bis Preis" gezahlt. Ein Goldankäufer wird nämlich regelmäßig alle Legierungen, d. h. 333er, 585er, 780er und 999er Gold ankaufen. Bewirbt der Goldankäufer dann einen "bis Preis" und betrifft der "bis Preis" nur die höchste Legierung, ist dies nach Auffassung des OLG Hamm zulässig, sodass eine entsprechende Abmahnung eines anderen Goldankäufers zurückgewiesen werden kann. 

Als Goldankäufer sollte man daher, um eine Abmahnung wegen "bis Preisen" zu vermeiden, entweder klare (ggf. tagesaktuelle) Preise ausweisen, die auch gezahlt werden oder die genannten "bis Preise" von der Legierung abhängig machen und zumindest für Feingold den ausgewiesenen "bis Preis" in genauer Höhe zahlen. Denn die Konkurrenz schläft nicht und es werden zur Vorbereitung von Abmahnungen von vielen bekannten Goldankäufern Testverkäufe gemacht.