Samstag, 20. Dezember 2014

OLG Hamm stellt fest: Abmahnung gegen Amazon-Händler wegen Weiterempfehlungsfunktion von Amazon kann berechtigt sein

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12 entschieden, dass sich ein Unternehmen, welches den Nutzern seiner Website ermöglicht, Dritten eine Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den eigenen Internet-Auftritt hinweist, wettbewerbswidrig verhält. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als unverlangt zugesendete E-Mails durch das Unternehmen selbst. Eine Abmahnung gegen ein solches Unternehmen kann also begründet sein.


Das OLG Hamm ließ kürzlich erkennen, dass auch die Abmahnung gegen einen Amazon Händler wegen des wettbewerbswidrigen Bereitstellens einer Weiterempfehlungsfunktion durch Amazon gerechtfertigt sein dürfte. Für Amazon Händler bedeutet dies, dass sie, solange Amazon nicht die Weiterempfehlungsfunktion deaktiviert, mit einer teuren Abmahnung zu rechnen haben.