Freitag, 27. März 2015

Weitere Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrungen durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.


Die Abmahnwelle betreffend Widerrufsbelehrungen durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. geht ununterbrochen weiter. Aktuell fordert der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. in seinen Abmahnungen von eBay Händlern u. a., es zu unterlassen, Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

  • bezüglich derer über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht wie folgt informiert wird:
     
 1.    „Sie können ihre Vertragserklärung … in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung widerrufen“,
 2.   „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB …“,
 3.   Im Falle des wirksamen Widerrufs sind … ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns … Nutzungen  (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für … gezogene  Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.“,
 4.   „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden,“

  • bei denen als Alternative für die Widerrufsbelehrung eine Rückgaberechtsbelehrung zur Verfügung gestellt wird,
  • bei denen eine Widerrufsbelehrung ohne Information über das Muster-Widerrufsformular gemäß dem amtlichen Muster zur Verfügung gestellt wird,
  • ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen.
Überdies beanstandet der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., dass der Abgemahnte keine Angaben dazu macht, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.

Abmahnungen von dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. sind sehr ernst zu nehmen. Wenngleich ein Abgemahnter aufgrund eigener Betroffenheit auf die übereilte Idee kommen könnte, bei den Abmahnungen des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. handele es sich um Betrug und Abzocke, sollte er sehr vorsichtig mit Begriffen wie Betrug und Abzocke umgehen. Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist hier nämlich bisher noch nicht wegen Betrug und Abzocke im Rahmen seiner Tätigkeit auffällig geworden.

Dennoch ist zu erkennen, dass der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. stets mehr verlangt, als ihm zusteht und in bisher keinem der hier bearbeiteten Fälle geraten werden konnte, die geforderte Unterlassungserklärung so zu unterzeichnen (Stand: 27.03.2015).

Sollten Sie eine Abmahnung vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren unter unserem Kontaktformular, unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500.

Donnerstag, 26. März 2015

Was tun bei einstweiliger Verfügung nach Abmahnung?

Wer eine Abmahnung erhalten hat und daraufhin binnen der gesetzten Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, riskiert, dass der Abmahner den Erlass einer sog. einstweiligen Verfügung beantragt und diese vom Gericht erlassen wird. 

Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige gerichtliche Entscheidung betreffend den Streitgegenstand zugunsten des Abmahners, welche vollstreckbar ist. Möchte der Abmahner endgültig den Anspruch durchsetzen, muss er gegen den Abgemahnten ggf. eine (Unterlassungs-)Klage erheben.

Die einstweilige Verfügung wird oft ohne Anhörung des Gegners erlassen, d. h. in vielen Fällen gibt es vor Erlass der einstweiligen Verfügung auch keine mündliche Verhandlung.

Besonders nach wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen können die Kosten, welche mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung einhergehen, enorm sein. Ein falsches Verhalten des Abgemahnten nach Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ihn noch teurer zu stehen kommen. Daher ist unbedingt erforderlich, dass der Abgemahnte sich nach Erlass einer einstweiligen Verfügung Rat einholt, damit er weiß, was zu tun ist.

Der Abgemahnte, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, hat nach Erlass der einstweiligen Verfügung mehrere Möglichkeiten, zu reagieren.

Widerspruch einlegen

 

Wurde die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, kann der Abgemahnte Widerspruch gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung erheben. In diesem Fall kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und das Gericht fällt am Schluss ein Urteil, welches mit der Berufung angreifbar ist. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn der Abgemahnte die Lage so einschätzt, dass mit Mitteln der Glaubhaftmachung der den Anspruch begründende Tatsachenvortrag des Abmahners erschüttert werden kann.

Möglich ist auch ein Kostenwiderspruch. Dabei beschränkt sich der Betroffene mit seinem Widerspruch auf den Kostenausspruch, nach welchem ihm die Kosten auferlegt wurden. Dies empfiehlt sich z. B. dann, wenn der  Betroffene vor Erlass der Einstweiligen Verfügung gar nicht (wirksam) abgemahnt wurde.
 

Aufforderung, die Hauptsacheklage zu erheben 

 

Der Abgemahnte kann auch den Abmahner über das Gericht auffordern, die Hauptsacheklage zu erheben. Dem Abmahner wird dann vom Gericht eine Frist gesetzt, binnen derer er die Klage gegen den Abmahner zu erheben hat. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich dann, wenn der Abgemahnte nur mittels einer aufwendigen Beweisaufnahme (die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht bzw. erheblich eingeschränkt stattfindet) meint, die Unbegründetheit des Anspruchs belegen zu können.

Eine sog. Abschlusserklärung abgeben

 

Ist der Abgemahnte der Ansicht, ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung bzw. den vom Abmahner geltend gemachten Anspruch sei aussichtslos, kann der Abgemahnte eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben. Dieses (gesetzlich nicht geregelte) Konstrukt hat sich in der Praxis gebildet, um weitere teure gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bei der Abschlusserklärung erkennt der Abgemahnte die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung dergestalt an, dass er sie wie ein Urteil in der Sache gegen sich gelten lassen möchte. Er vermeidet damit einen teuren Folgeprozess.

Was tun nach Eingang der einstweiligen Verfügung?


Es gibt kein Patentrezept dafür, was nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zu tun ist. Nach Eingang einer einstweiligen Verfügung sollten Sie aber in jedem Fall folgendes tun: 

  • Notieren Sie sich das Zustelldatum und
  • holen Sie unbedingt anwaltlichen Rat ein.

Leider ist immer wieder zu beobachten, das Rechtsanwälte nicht vertraut mit der Materie sind und gerade in einstweiligen Verfügungsverfahren enorme Fehler machen. Dies gilt sowohl für diejenigen, welche für ihre Mandanten die einstweilige Verfügung beantragen (hier passieren oft Fehler in der Vollziehung), als auch diejenigen, welche den Abgemahnten vertreten.

Wir haben bereits eine Fülle von einstweiligen Verfügungsverfahren sowohl auf Seiten des Abmahners, als auch auf Seiten des Abgemahnten geführt. Daher kennen wir die Angriffspunkte einer einstweiligen Verfügung besonders gut und werden Ihnen sehr schnell sagen können, was zu tun ist.

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie auch vor Gericht.

Dienstag, 17. März 2015

Urheberrechtliche Abmahnung durch Rechtsanwältin Katharina Salzer für Wladyslaw Sojka wegen Wikimedia Bild - was tun?

Uns wurde eine Abmahnung der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vorgelegt. Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig beanstandet im Namen des Wladyslaw Sojka, die Mandantin habe auf ihren Internetseiten ohne Quellenangabe ein Bild verwendet, welches bei Wikimedia zu den dortigen Konditionen verfügbar war. Die dortigen Konditionen erlauben eine kostenlose Nutzung, sehen aber vor, dass der Nutzer den Künstler benennt und auf die Lizenzbedingungen hinweist. Die Mandantin gibt jedoch an, das Bild bei dem Anbieter Pixabay zu den dortigen Bedingungen (ohne dass eine Quellenangabe erforderlich wäre) kostenlos bezogen zu haben.

Rechtsanältin Katharina Salzer aus Leipzig fordert für Wladyslaw Sojka die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Außerdem verlangt sie Schadensersatz in Höhe von 310,- Euro und Anwaltskosten in Höhe von 281,30 Euro, mithin insgesamt 591,30 Euro.

Wenn Sie eine Abmahnung von Rechtsanältin Katharina Salzer aus Leipzig, handelnd für Wladyslaw Sojka, erhalten haben, unterschreiben Sie nicht vorschnell die beigefügte Unterlassungserklärrung und zahlen Sie vor allem nichts, bevor Sie sich haben rechtlich beraten lassen.

Sofern auch Sie eine Abmahnung  von Rechtsanältin Katharina Salzer aus Leipzig, handelnd für Wladyslaw Sojka, erhalten haben und erfahren möchten, was in Ihrem Fall zu tun ist, können Sie uns gerne per E-Mail unter anwalt@abmahnung.berlin oder unter der Telefonnummer 030 288 68 500 kontaktieren.

Dienstag, 10. März 2015

Was tun bei Beleidigung, Mobbing oder sonstigen Persönlichkeitsverletzungen im Internet?

Es kommt leider immer häufiger vor, dass Personen im Internet beleidigt, gemobbt oder sonst wie in Ihrer Persönlichkeit angegriffen werden. Die Betroffenen wissen oft gar nicht, was sie bei solchen Persönlichkeitsverletzungen im Internet tun sollen. Soziale Netzwerke, wie Facebook, machen es möglich, dass ein beleidigender Post oder ein Video sich rasant verbreiten und der Schaden oftmals kaum noch zu begrenzen ist.

Der Betroffene hat allerdings oft mehr Möglichkeiten, als ihm bekannt sind, um sich gegen Beleidigungen oder sonstige Persönlichkleitsverletzungen im Internet zur Wehr zu setzen. Die meisten werden zunächst an eine Strafanzeige denken. Eine Strafanzeige wegen Beleidigung im Internet ist sicherlich sinnvoll, wird in den meisten Fällen jedoch nicht der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit gerecht. Denn die Mühlen der Justiz mahlen langsam und der Beleidigende wird durch eine Strafanzeige wegen Beleidigung noch nicht verpflichtet, den beleidigenden Inhalt zu entfernen, zu widerrufen bzw. eine Gegendarstellung vorzunehmen.

Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Mühlen der Justiz zu beschleunigen. Ein sehr wirksames Mittel für den im Internet Beleidigten ist die sog. einstweilige Verfügung. Dabei handelt es sich um das schärfste Schwert des Zivilprozesses, mit welchem man in wenigen Tagen, manchmal sogar binnen eines Tages und u. U. ohne vorherige Abmahnung, (vorläufig) zu seinem Recht gelangen kann. Bei Beantragung der einstweiligen Verfügung hat man die Umstände der Rechtsverletzung, mithin einen Verfügungsanspruch und die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit glaubhaft zu machen. Dies geschieht im Regelfall durch eidesstattliche Versicherung bzw. Screenshots der beleidigenden Inhalte. Wird die einstweilige Verfügung erlassen, wird es dem Beleidigenden bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, einstweilen aufgegeben, das streitgegenständliche Verhalten zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung kann sogar eine Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 

Im Wege eines Hauptsacheverfahrens können dann anschließend ggf. erhebliche Geldentschädigungen durchgesetzt werden. Z. B. wurden einer Geschädigten, welche im Rahmen der Fernsehsendung TV Total beleidigt wurde, vom Oberlandesgericht Hamm 70.000,- Euro zugesprochen.

Wenn Sie im Internet beleidigt, gemobbt oder sonst in Ihrer Persönlichkeit verletzt werden, zögern Sie keine Sekunde, etwas dagegen zu unternehmen. Wenn Sie Hilfe durch einen Anwalt benötigen, kontaktieren Sie uns unter anwalt@abmahnung.berlin oder rufen Sie uns unter 030 288 68 500 an.