Donnerstag, 30. April 2015

Was tun bei Negativ-Bewertung im Internet?

Bewertungsportale im Internet sind für Gewerbetreibende zu einem wichtigen Werbemittel geworden. Nicht nur Anbieter wie eBay oder Amazon machen es möglich, Bewertungen abzugeben. Es gibt auch viele Bewertungs-Systeme, bei welchen der Kunde unabhängig von einer freiwilligen Teilnahme des Gewerbetreibenden eine Bewertung abgeben kann. Dazu gehören z. B. die Bewertungsportale von Google-Plus/Google Maps und ciao.de.

Aber was kann der Gewerbetreibende tun, wenn der Kunde (oder ein sonstiger Dritter) ihn negativ bewertet?

Wird ein Unternehmer im Internet negativ bewertet, stehen ihm, je nachdem, um was für ein Bewertungssystem es sich handelt und welchen Inhalt die Negativ-Bewertung hat, verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, sich zu wehren.

Negativ-Bewertung bei eBay

Bei einer Negativ-Bewertung auf eBay stehen dem Unternehmer bereits mehrere Möglichkeiten auf der Plattform zur Verfügung. So hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Negativ-Bewertung durch Meldung löschen zu lassen, wenn sie beispielsweise vulgäre, obzöne, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Inhalte enthält. Das funktioniert jedoch nur bei Negativ-Bewertungen, die jünger als 30 Tage alt sind.

Kann eine Löschung durch Meldung der Negativbewertung nicht nach diesen Kriterien erfolgen, gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, gegen die Negativ-Bewertung vorzugehen.

So kann der Unternehmer einen Antrag auf Überarbeitung bei eBay stellen. In diesem Fall hat der Unternehmer die Möglichkeit, den Käufer aufzufordern, die Negativ-Bewertung zu überarbeiten bzw. anzupassen. Auch dies muss jedoch binnen 30 Tagen nach der Negativ-Bewertung geschehen.

Schließlich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Negativ-Bewertung bei eBay zu kommentieren. Dies ist stets möglich, jedoch bleibt, was der Nachteil ist, die negative Bewertung stehen.

Abmahnung des Kunden?

Denkbar ist auch der Ausspruch einer Abmahnung des Kunden und Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Allerdings müssen dann bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei dem Inhalt der Negativ-Bewertung entweder um

  • eine unwahre Tatsachenbehauptung des Bewertenden oder
  • ein Werturteil des Kunden handeln durch welches die Grenze der Schmähkritik überschritten wurde.

Was können Sie tun, wenn der Kunde auf eine zu Recht ausgesprochene Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen den Kunden, der zu Recht abgemahnt wurde, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Aber Vorsicht: Bei einer einstweiligen Verfügung wegen einer Negativ-Bewertung ist - wie stets bei einstweiligen Verfügungen - Voraussetzung, dass eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Nach Ansicht verschiedener Gerichte ist dies nicht der Fall, wenn der negativ Bewertete die Möglichkeit hat, die Negativ-Bewertung (wie bei eBay - s. o.) zu kommentieren.

Dem Unternehmer, der negativ bewertet wurde, bleibt dann nur die Möglichkeit, eine sog. Unterlassungsklage zu erheben. Ein Klageverfahren kann allerdings durchaus lange dauern, besonders dann, wenn alle gerichtlichen Instanzen ausgeschöpft werden. Da jedoch eine zu Unrecht erfolgte Negativ-Bewertung äußerst geschäftsschädigend sein kann, sollte diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Auch sollte in Erwägung gezogen werden, den zu Unrecht negativ Bewertenden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Was kann man bei sonstigen (anonymen) Bewertungs-Systemen (Google-Plus/Maps, ciao.de, etc.) tun, bei denen der Unternehmer i. d. R.  nicht freiwillig teilnimmt?

Bei anonymen Bewertungs-Systemen hat der Unternehmer im Falle einer rechtsverletzenden Negativ-Bewertung im Regelfall nur die Möglichkeit, bei dem Portalbetreiber die Löschung der Negativ-Bewertung zu beantragen. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht möglich, auf zivilrechtlichem Wege Auskunft über die Identität des negativ Bewertenden zu erhalten, um diesen später in Anspruch zu nehmen. Dem negativ Bewerteten bleibt, wenn der Portalbetreiber sich weigert, die Negativ-Bewertung herauszunehmen, nur die Möglichkeit, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Unternehmer steht dann wiederum unter den genannten Voraussetzungen die Möglichkeit offen, eine einstweilige Verfügung gegen den Portalbetreiber zu beantragen oder Unterlassungsklage gegen ihn zu erheben.

Bei strafrechtlich relevanten Inhalten (z. B. Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung) kann der zu Unrecht negativ Bewertete außerdem Strafanzeige gegen Unbekannt erheben und so versuchen, die Identität des Delinquenten festzustellen, den er dann im Anschluss auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Wenn Sie negativ bewertet wurden und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir haben bereits zu Unrecht negativ Bewertete erfolgreich vertreten und werden Ihnen alle in Ihrem Fall möglichen Maßnahmen schildern und diese ggf. durchsetzen, um die Negativ-Bewertung aus der Welt zu schaffen.

Dienstag, 28. April 2015

Abmahnung wegen irreführender Blickfangwerbung (Produktfoto) - Landgericht Arnsberg erlässt einstweilige Verfügung

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 05.03.2015 - 8 O 10/15 -  einer Gewerbetreibenden, welche Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör verkauft, untersagt, Sonnenschirme mit einem genauer bezeichneten Produktbild zu bewerben, wenn die dort abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können. Der auf dem Produktfoto abgebildete Sonnenschirm wurde zwar inklusive des ebenfalls abgebildeten Schirmständers für einen bestimmten Preis angeboten. Jedoch waren auf dem Bild auch Betonplatten abgebildet, welche allerdings nicht im Lieferumfang enthalten waren.


Montag, 27. April 2015

Vertragsstrafeforderung und Abmahnung nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung - was tun?

Wer auf eine Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenunterwerfung unterzeichnet hat, sieht sich, wenn er der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt hat, nicht nur einer möglicherweise hohen Vertragsstrafenforderung ausgesetzt. Zusätzlich entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch, was den Abmahner berechtigt, eine neue Abmahnung auszusprechen und ggf. ein erhöhtes Vertragsstrafeversprechen zu fordern. Damit einher geht oftmals die Forderung auf Erstattung hoher Anwaltskosten für das Abmahnschreiben. Diese Anwaltskosten sind deswegen so hoch, weil der neuen Abmahnung als Gegenstandswert der Wert des Unterlassungsanspruchs zugrunde gelegt wird, ggf. zzgl. der Vertragsstrafeforderung. 

Was ist zu tun, wenn man eine Forderung nach einer Vertragsstrafe erhalten hat?

Der abermals Abgemahnte und zur Zahlung der Vertragsstrafe Aufgeforderte sollte auch hier keine unüberlegten Schritte unternehmen. Gerade bei einer erneuten Abmahnung mit Vertragsstrafeforderung können ganz besonders hohe Kosten entstehen. Besonders bekannt für die Forderung von hohen Vertragsstrafen sind sogenannte Abmahnverbände, die oft mit Anwaltskanzleien zusammenarbeiten, die sich über jede Gelegenheit freuen, ihre Kostennote in die Höhe zu treiben. Reagiert man auf die Abmahnung nebst Vertragsstrafeforderung nicht, braucht man nicht lange zu warten; man wird eine einstweilige Verfügung bzw. Unterlassungs- und Zahlungsklage zu befürchten haben.

In jedem Fall sollte der Abgemahnte nach einer neuen Abmahnung mit Vertragsstrafeforderung unverzüglich Rechtsrat einholen. Denn gerade bei Forderungen nach Vertragsstrafen machen oft Abmahnverbände (bewusst oder unbewusst) Fehler, wodurch die Forderungen in die Höhe getrieben werden.

Wenn Sie eine Abmahnung mit erneuter Vertragsstrafenforderung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir konnten bereits Forderungen nach Zahlung einer Vertragsstrafe erheblich reduzieren und helfen Ihnen gerne auch vor Gericht.

Mittwoch, 22. April 2015

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

In urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen oder sonstigen Abmahnungen wird regelmäßig unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. 

Aber was ist eigentlich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

Es handelt sich bei einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, auch Unterwerfungserklärung genannt, um eine verbindliche Erklärung, in welcher der Abgemahnte dem Abmahner verspricht, ein bestimmtes Verhalten künftig nicht mehr vorzunehmen. Für den Fall, dass der Abgemahnte dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, ist es üblich und in der Regel auch notwendig, dass der Abgemahnte dem Abmahner eine Vertragsstrafe verspricht. Daher kommt die Bezeichnung "strafbewehrte" Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wird die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung angenommen, kommt zwischen Abmahner und Abgemahntem ein Unterlassungsvertrag zustande.

Weshalb wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert und was bewirkt sie?

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll die sog. Wiederholungsgefahr beseitigen und den Abmahnenden hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs klaglos stellen. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenverpflichtung ist regelmäßig unzureichend, da ihr die Ernsthaftigkeit fehlt. Denn wenn keine Vertragsstrafe versprochen wird, fehlt es an der Möglichkeit, künftige Zuwiderhandlungen zu sanktionieren.

Muss man die in der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen?

Es besteht keine Pflicht, die der Abmahnung häufig beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Denn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichhtungserklärung ist nur ein Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Dem Abgemahnten bleibt es stets unbenommen, eine Unterlassungserklärung nach dem sog. neuen Hamburger Brauch, d. h. eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird eine unbezifferte angemessene Vertragsstrafe versprochen, deren Höhe in das Ermessen des Abmahners gestellt wird, wobei sie hinsichtlich ihrer Angemessenheit auf Wunsch des Abgemahnten gerichtlich überprüft werden kann. Ein Muster einer solchen Erklärung im Falle von Filesharing-Abmahnungen finden Sie hier.

Auf eine Abmahnung hin wird es sich, selbst wenn die Abmahnung inhaltlich begründet ist, regelmäßig nicht empfehlen, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geht in vielen Fällen über das hinaus, was dem Abmahner zusteht. 

Was kann passieren, wenn man abgemahnt wurde und keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt?

Wenn der Abgemahnte auf eine Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abgibt, kann der Abmahner gerichtliche Maßnahmen einleiten. So eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist, wird der Abmahner eine sog. einstweilige Verfügung beantragen, in welcher dem Abgemahnten (in vielen Fällen ohne vorherige Anhörung) unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt wird, das beanstandete Verhalten zu wiederholen. Fehlt es an der Eilbedürftigkeit, kann der Abmahner Unterlassungsklage erheben. Beides kann besonders in wettbewerbsrechtlichen Verfahren zu erheblichen Kosten führen, die im Falle des Unterliegens der Abgemahnte zu tragen hat.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne und vertreten Sie auch vor Gericht.

Dienstag, 21. April 2015

Abmahnung wegen unklarem Sternchenhinweis? Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main gewinnt Prozess gegen Gewerbetreibenden

Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 23.02.2015 - 12 O 105/14 - entschieden, dass es unlauter ist, für Rabatte unter Angabe eines Sternchenhinweise in Tageszeitungen zu werben, sofern der Sternchenhinweis nicht auf derselben Seite, sondern erst auf einer anderen Seite aufgelöst wird und damit eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main für berechtigt gehalten. Das Landgericht Freiburg folgt damit der ständigen Rechtsprechung, nach welcher der Verbraucher unmissverständlich darauf hingewiesen werden muss, was er zu welchen Konditionen zu erwarten hat.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. 3 U 108/09) zur Blickfangwerbung. Der Werbende sollte unbedingt auf Folgendes Acht geben:

  • für die Werbung mit unwahren Aussagen, d. h. einer Lüge, genügt ein Sternchenhinweis nicht;
  • bei der Bewerbung von Halbwahrheiten, d. h. von Angeboten, die einer gewissen Einschränkung unterliegen, ist der Sternchenhinweis mit eindeutiger Auflösung so anzubringen, dass der Verbraucher ihn umgehend finden kann;
  • zulässig sind sog. reklamehafte Übertreibungen, aus denen der Verbraucher für sich gesehen bereits erkennen kann, dass es sich um solche handelt oder die mit dem beworbenen Produkt nichts zu tun haben (Bsp.: KG Berlin, 5 W 175/10 - Bester Powerkurs aller Zeiten).

Die Übergänge können fließend sein, weshalb Werbende sich vor Herausgabe einer solchen Werbung genau informieren sollten, was zulässig ist und was nicht, um kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden.

Sofern Sie prüfen lassen wollen, ob Ihre Werbung sich im Rahmen des Zulässigen befindet oder Sie gar eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten haben, können Sie sich gerne  an uns wenden unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500. Alternativ können Sie unser Kontaktformular verwenden. 

Donnerstag, 16. April 2015

Abmahnung wegen Filesharings (Kanzlei Waldorf Frommer, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, etc.) - was tun?

Abmahnungen wegen Filesharings haben seit Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken erheblich abgenommen. Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes wurden mehrere Gesetzestexte, unter anderem auch das Urhebergesetz (UrhG) im Jahre 2013 geändert, auch um unseriösen Abmahnern das Abmahngeschäft zu erschweren. Dennoch gibt es einige Kanzleien, welche das Abmahngeschäft in großem Ausmaß weiter betreiben. Kanzleien wie beispielsweise die Kanzlei Waldorf Frommer aus München und  Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin versenden weiterhin massenhaft Abmahnungen wegen Filesharings.

Aufgrund der o. g. Gesetzesänderung sind Abmahnungen wegen Filesharings umso ernster zu nehmen, da sich Kanzleien, die das Abmahngeschäft betreiben, der neuen Rechtslage oftmals anpassen und sie die ständige Änderung der Rechtsprechung beobachten, um ihre Abmahnungen möglichst seriös erscheinen zu lassen.

Wenngleich Sie bisweilen in Internetforen viel Negatives über Kanzleien wie beispielsweise die Kanzlei Waldorf Frommer aus München und  Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin hören, ist dies sicherlich kein Grund, deren Abmahnungen in der Mülltonne verschwinden zu lassen. Immerhin vertreten diese z. T. große Kaliber der Musikbranche und haben viele Urteile zugunsten ihrer Mandanten erstritten. Wenn Sie nämlich eine Abmahnung wegen Filesharings ignorieren, kann dies teure Konsequenzen haben. Seien Sie also vorsichtig und glauben Sie nicht direkt an Betrug und Abzocke.

Was sollten Sie generell bei einer Abmahnung wegen Filesharings tun?

Bei einer Abmahnung wegen Filesharings sollten Sie zunächst folgendes tun:

  • Notieren und merken Sie sich den Eingang der Abmahnung und die in der Abmahnung gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
  • Nehmen Sie möglichst Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, um das Risiko einer Klage zu vermeiden (die Kosten dafür sind, da es sich auch auf der Abwehrseite um ein Massengeschäft handelt, meistens überschaubar).
  • Treffen Sie alle Vorkehrungen, damit es nicht mehr zu unerlaubtem Filesharing über Ihren Anschluss kommen kann, da oft eine Abmahnung viele andere nach sich zieht (wir hatten einen Fall, in welchem ein Mandant uns an einem Tag über 20 Abmahnungen vorlegte).

Was sollten Sie bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht tun?

Das sollten Sie möglichst nicht bzw. nur unter den genannten Einschränkungen tun:

  • Sofern eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist (dies ist mittlerweile aus bestimmten Gründen oft nicht der Fall), unterschreiben Sie diese unter keinen Umständen ungeprüft; unterschreiben Sie allenfalls eine solche Unterlassungserklärung (Muster), um Ihr Kostenrisiko erheblich zu senken, wobei aber auch dies ausdrücklich erst nach Einholung von Rechtsrat empfohlen wird.
  • Zahlen Sie nicht ungeprüft den geforderten Geldbetrag, weil dieser in den meisten Fällen völlig überhöht ist. Überdies ist in der Praxis oft zu beobachten, dass bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes und nach Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung (Muster) der Abgemahnte zwar (teilweise über Jahre hinweg) immer wieder von den abmahnenden Kanzleien angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert, in wenigen Fällen der geforderte Betrag jedoch eingeklagt wird.
  • Vermeiden Sie möglichst unmittelbaren Kontakt mit den Abmahnern bzw. deren Anwälten. Rechtsanwälte von Filesharing-Kanzleien sind sehr geübt darin, den Abgemahnten darin zu überzeugen, dass er den Forderungen der Abmahner nachgibt bzw. zumindest einen Teilbetrag zahlt. 

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharings durch die Kanzlei Waldorf Frommer aus München, durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin oder andere Kanzleien erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500. Alternativ können Sie unser Kontaktformular verwenden, wo Sie die Möglichkeit haben, Ihre Abmahnung hochzuladen und sich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. 

Zunehmende Abmahnungen des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. wegen Verwendung alter oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen

Wir erhalten fortlaufend Anfragen von Betroffenen, die Abmahungen durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen erhalten haben. Überwiegend wird abgemahnt, dass der Unternehmer alte, fehlerhafte oder gar keine Widerrufsbelehrungen verwendet bzw. keine Hinweise auf bestehende Mängelhaftungsrechte oder die Abrufbarkeit des Vertragstextes macht. Über solche Abmahnungen haben wir bereits hier berichtet. 

Was sollte ein Abgemahnter bei einer Abmahnung durch den IDO Interessensverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. tun?

Wer von dem IDO Interessensverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. eine Abmahnung wegen der Verwendung alter oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgemahnt worden ist, sollte umgehend folgendes tun:

  • den Posteingang der Abmahnung notieren,
  • die zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzte Frist notieren,
  • umgehend einen Rechtsanwalt aufsuchen und
  • möglichst zügig mit der Beseitigung des gerügten Verhaltens, sofern es unlauter ist, beginnen.

Sofern von dem Abgemahnten alte oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet oder  keine Hinweise auf bestehende Mängelhaftungsrechte oder die Abrufbarkeit des Vertragstextes gemacht werden, gebietet sich letzteres bereits deswegen, weil der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. nicht der einzige Abmahner ist, von dem Abmahnungen zu befürchten sind. Abmahnungen können auch andere Verbände oder Konkurrenten aussprechen.

Mustertexte, wie eine Widerrufsbelehrung beispielsweise formuliert werden kann, finden Sie u. a. auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

Was sollte ein Abgemahnter bei einer Abmahnung durch den IDO Interessensverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. nicht tun?

Bei einer Abmahnung durch durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. sollten Sie nach derzeitigem Stand möglichst folgendes nicht tun:

  • die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen (ggfs. empfiehlt sich jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung),
  • die Abmahnpauschale ohne rechtliche Prüfung zahlen oder
  • selbst Kontakt zur dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aufnehmen.

Sollten Sie eine Abmahnung des IDO Interessensverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500. Alternativ können Sie unser Kontaktformular verwenden, wo Sie die Möglichkeit haben, Ihre Abmahnung hochzuladen und sich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. 

Montag, 6. April 2015

Was tun bei Abmahnung durch Fine Art Juweliere UG?

Es wird zunehmend über Abmahnungen der Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) wegen vermeintlichen Wettbewerbsverstößen auf Online-Plattformen berichtet. Es wird unter anderem beanstandet, dass vermeintliche Konkurrenten, d. h. abgemahnte Juweliere und Schmuckgeschäfte, veraltete Widerrufsbelehrungen verwenden, falsche Angaben zu Garantien machen und Artikelbezeichnungen irreführend seien. Während die Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) offenbar im letzten Jahr noch ohne anwaltliche Hilfe Abmahnungen ausgesprochen hat, sollen die Abmahnungen nun von Rechtsanwälten der Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) ausgesprochen werden, welche in den Abmahnschreiben dann auch hohe Anwaltskosten einfordern.

Was müssen Sie bei einer Abmahnung durch die Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) tun?

Im Falle einer Abmahnung durch die Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) oder deren Rechtsanwälte sollten Sie als aller erstes das Eingangsdatum vermerken. Verwahren Sie sicherheitshalber auch den Briefumschlag mit Datumsstempel. Notieren Sie alle gesetzten Fristen und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt, der Erfahrung mit Abmahnungen hat. Wir von abmahnung.berlin haben bereits eine Vielzahl von Abmahnungen bearbeitet und werden Ihnen professionelle Hilfe gewährleisten.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) auf gar keinen Fall tun?

Bei einer Abmahnung der Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) sollten sie unter keinen Umständen eine ggf. beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) oder deren Anwälte zurücksenden. Zahlen Sie auch nichts an die Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) ohne sich vorher Rechtsrat eingeholt zu haben. Vermeiden Sie Kontakt mit der Gegenseite, ohne anwaltlich vertreten zu sein.

Sollten Sie eine Abmahnung der Fine Art Juweliere UG (haftungsbeschränkt) erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren unter unserem Kontaktformular, unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500.

Was tun bei Abmahnung wegen Markenrechtsverstoß?

Abmahnungen im Bereich des Markenrechts kommen häufig vor, wenn Gewerbetreibende in ihren Onlineshops oder bei eBay No-Name-Waren anbieten, welche dem Originalprodukt ähneln. 

Wir haben beispielsweise einen Mandanten vertreten, der eine Taschenlampe, die er auf einem Flohmarkt gekauft hatte, in seinem Onlineshop weiterveräußerte. Bei dieser Taschenlampe handelte es sich möglicherweise um ein chinesisches Imitat des Herstellers Maglite, der für sein Produkt sogar eine dreidimensionale Marke hat eintragen lassen. Leider handelte es sich bei den Erwerbern der immitierten "Maglite" Taschenlampe um die Rechtsanwälte des Herstellers. Die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung folgte darauf prompt. Gefordert wurden nicht nur Unterlassung des Vertreibens dieser Lampe; Maglite forderte in der Abmahnung überdies, Auskunft über die Herkunft zu erteilen und Schadensersatz in beachtlicher Höhe zu zahlen. 

Allein die Anwaltskosten, welche Maglite für die Abmahnung forderte (hier sollen auch Patentanwälte mitgewirkt haben), wirkten deutlich überzogen. Wir rieten unserem Mandanten dazu, eine anwaltlich verfasste modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, da ein Rechtsstreit erhebliche Kosten verursacht hätte. Allerdings rieten wir dem Mandanten nicht dazu, den geforderten Schadensersatz zu bezahlen, was er auch nicht tat. Die erwartete Klage blieb aus. Offensichtlich war sich Maglite doch nicht so sicher, ob die Abmahnung berechtigt war.

Was Sollten Sie bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung tun?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie unbedingt folgendes tun:

  • notieren Sie sich den Eingangstag der Abmahnung und sichern Sie ggf. den Umschlag mit Datumsstempel,
  • notieren Sie sich alle in der Abmahnung gesetzten Fristen,
  • kontaktieren Sie unbedingt einen auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwalt, um zu erörtern, was in Ihrem konkreten Fall zu tun ist.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung nicht tun?

Bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung sollten Sie möglichst vermeiden, dass es zu Kurzschlusshandlungen kommt. Keinesfalls sollten Sie bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

  • Kontakt zur Gegenseite aufnehmen,
  • eine etwaig der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und zurücksenden,
  • voreilig irgendwelche Kosten an die Gegenseite zahlen.

Leider ist zu beobachten, dass sowohl die vorformulierten Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen, als auch die geforderten Kosten regelmäßig über das hinaus gehen, was dem Abmahner möglicherweise zusteht.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren unter unserem Kontaktformular, unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500.