Donnerstag, 30. April 2015

Was tun bei Negativ-Bewertung im Internet?

Bewertungsportale im Internet sind für Gewerbetreibende zu einem wichtigen Werbemittel geworden. Nicht nur Anbieter wie eBay oder Amazon machen es möglich, Bewertungen abzugeben. Es gibt auch viele Bewertungs-Systeme, bei welchen der Kunde unabhängig von einer freiwilligen Teilnahme des Gewerbetreibenden eine Bewertung abgeben kann. Dazu gehören z. B. die Bewertungsportale von Google-Plus/Google Maps und ciao.de.

Aber was kann der Gewerbetreibende tun, wenn der Kunde (oder ein sonstiger Dritter) ihn negativ bewertet?

Wird ein Unternehmer im Internet negativ bewertet, stehen ihm, je nachdem, um was für ein Bewertungssystem es sich handelt und welchen Inhalt die Negativ-Bewertung hat, verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, sich zu wehren.

Negativ-Bewertung bei eBay

Bei einer Negativ-Bewertung auf eBay stehen dem Unternehmer bereits mehrere Möglichkeiten auf der Plattform zur Verfügung. So hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Negativ-Bewertung durch Meldung löschen zu lassen, wenn sie beispielsweise vulgäre, obzöne, diskriminierende, rassistische oder beleidigende Inhalte enthält. Das funktioniert jedoch nur bei Negativ-Bewertungen, die jünger als 30 Tage alt sind.

Kann eine Löschung durch Meldung der Negativbewertung nicht nach diesen Kriterien erfolgen, gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, gegen die Negativ-Bewertung vorzugehen.

So kann der Unternehmer einen Antrag auf Überarbeitung bei eBay stellen. In diesem Fall hat der Unternehmer die Möglichkeit, den Käufer aufzufordern, die Negativ-Bewertung zu überarbeiten bzw. anzupassen. Auch dies muss jedoch binnen 30 Tagen nach der Negativ-Bewertung geschehen.

Schließlich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Negativ-Bewertung bei eBay zu kommentieren. Dies ist stets möglich, jedoch bleibt, was der Nachteil ist, die negative Bewertung stehen.

Abmahnung des Kunden?

Denkbar ist auch der Ausspruch einer Abmahnung des Kunden und Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Allerdings müssen dann bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei dem Inhalt der Negativ-Bewertung entweder um

  • eine unwahre Tatsachenbehauptung des Bewertenden oder
  • ein Werturteil des Kunden handeln durch welches die Grenze der Schmähkritik überschritten wurde.

Was können Sie tun, wenn der Kunde auf eine zu Recht ausgesprochene Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen den Kunden, der zu Recht abgemahnt wurde, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Aber Vorsicht: Bei einer einstweiligen Verfügung wegen einer Negativ-Bewertung ist - wie stets bei einstweiligen Verfügungen - Voraussetzung, dass eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Nach Ansicht verschiedener Gerichte ist dies nicht der Fall, wenn der negativ Bewertete die Möglichkeit hat, die Negativ-Bewertung (wie bei eBay - s. o.) zu kommentieren.

Dem Unternehmer, der negativ bewertet wurde, bleibt dann nur die Möglichkeit, eine sog. Unterlassungsklage zu erheben. Ein Klageverfahren kann allerdings durchaus lange dauern, besonders dann, wenn alle gerichtlichen Instanzen ausgeschöpft werden. Da jedoch eine zu Unrecht erfolgte Negativ-Bewertung äußerst geschäftsschädigend sein kann, sollte diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Auch sollte in Erwägung gezogen werden, den zu Unrecht negativ Bewertenden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Was kann man bei sonstigen (anonymen) Bewertungs-Systemen (Google-Plus/Maps, ciao.de, etc.) tun, bei denen der Unternehmer i. d. R.  nicht freiwillig teilnimmt?

Bei anonymen Bewertungs-Systemen hat der Unternehmer im Falle einer rechtsverletzenden Negativ-Bewertung im Regelfall nur die Möglichkeit, bei dem Portalbetreiber die Löschung der Negativ-Bewertung zu beantragen. Nach der Rechtsprechung ist es jedoch nicht möglich, auf zivilrechtlichem Wege Auskunft über die Identität des negativ Bewertenden zu erhalten, um diesen später in Anspruch zu nehmen. Dem negativ Bewerteten bleibt, wenn der Portalbetreiber sich weigert, die Negativ-Bewertung herauszunehmen, nur die Möglichkeit, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Unternehmer steht dann wiederum unter den genannten Voraussetzungen die Möglichkeit offen, eine einstweilige Verfügung gegen den Portalbetreiber zu beantragen oder Unterlassungsklage gegen ihn zu erheben.

Bei strafrechtlich relevanten Inhalten (z. B. Verleumdung, übler Nachrede, Beleidigung) kann der zu Unrecht negativ Bewertete außerdem Strafanzeige gegen Unbekannt erheben und so versuchen, die Identität des Delinquenten festzustellen, den er dann im Anschluss auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Wenn Sie negativ bewertet wurden und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir haben bereits zu Unrecht negativ Bewertete erfolgreich vertreten und werden Ihnen alle in Ihrem Fall möglichen Maßnahmen schildern und diese ggf. durchsetzen, um die Negativ-Bewertung aus der Welt zu schaffen.