Mittwoch, 29. April 2020

Erneut Abmahnung T & D GbR durch Rechtsanwälte FAREDS - fehlender OS Link

Erneut wurde uns eine Abmahnung der T & D GbR wegen eines fehlenden Links zur OS-Plattform der EU, ausgesprochen durch die Rechtsanwälte FAREDS aus Hamburg vorgelegt. Betroffen durch solche Abmahnungen sind Verkäufer von PC- und Druckerzubehör.

Was werfen die T & D GbR und Rechtsanwälte FAREDS dem Abgemahnten vor?


Die T & D GbR wirft dem Abgemahnten in der Abmahnung vor, in seinen Angeboten bei eBay keinen anklickbaren Link zur Online Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS Link) bereitzustellen, was nach der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Pflicht sei. Wer als Unternehmer dem Verbraucher einen solchen Link vorenthalte, verhalte sich wettbewerbswidrig.

Was fordern die T & D GbR und Rechtsanwälte FAREDS vom Abgemahnten?

 

Die T & D GbR und Rechtsanwälte FAREDS fordern vom Abgemahnten unter Fristsetzung, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben in welcher sich dieser unter Androhung einer Vertragsstrafe verpflichten soll, es zu unterlassen, dem Verbraucher einen solchen anklickbaren Link vorzuhalten wobei. Die von den Rechtsanwälten FAREDS vorformulierte und dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung geht unseres Erachtens sehr weit.

Außerdem verlangt die T & D GbR die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung der Rechtsanwälte FAREDS in Höhe von 887,02 Euro (brutto), ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000, - Euro.

Was sollten Sie im Falle einer Abmahnung der T & D GbR, vertreten durch Rechtsanwälte FAREDS tun?

 

Wenn Sie von der T & D GbR - Rechtsanwälten FAREDS - eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese umgehend auf ihre Korrektheit prüfen lassen. Einiges deutet darauf hin und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hier um ein "Abmahngeschäft" handelt, sodass man sich die Frage stellen muss, ob die  Abmahnungen der T & D GbR durch Rechtsanwälte FAREDS nicht rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sind. Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung aber ignorieren oder ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen oder ungeprüft irgendwelche Zahlungen an die T & D GbR, vertreten durch Rechtsanwälte FAREDS, leisten.

Wenn Sie betroffen sind, können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren und wir werden das Abmahnschreiben ebenfalls unverbindlich prüfen um zu klären, wie Sie am kostenschonendsten vorgehen können.

Donnerstag, 9. April 2020

IDO Verband verliert auch Gehörsrüge vor dem OLG Koblenz - 9 W 356/19

Der IDO Verband aus Leverkusen ist nun auch mit einer Gehörsrüge vor dem OLG Koblenz gescheitert, welches ihm bereits zuvor die Aktivlegitimation in der Branche "Schmuck" mit Beschluss vom 03.02.2020 – 9 W 356/19 – abgesprochen hat. hier die Entscheidung im Volltext:



Montag, 6. April 2020

OLG Celle sieht deutliche Anzeichen für Rechtsmissbrauch des IDO Verbandes


Der IDO Verband aus Leverkusen ist seit Jahren bekannt dafür, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Unternehmerinnen und Unternehmer auszusprechen. Betroffen von Abmahnungen des IDO Verbandes sind inzwischen nahezu sämtliche Branchen. Schenkt man den einschlägigen Studien Glauben, handelt es sich beim IDO Verband aus Leverkusen um Deutschlands aktivsten Abmahnverband. Immer wieder wurde gerichtlich vorgetragen, der IDO Verband handele eher im Gebührenerzielungsinteresse, als im Interesse des Wettbewerbs, wozu in der Tat einiges spricht. So wird z. B. vielfach angenommen, der IDO Verband spreche Abmahnungen aus, um beitragszahlende Mitglieder zu gewinnen, mit denen er seine sog. Anspruchsbefugnis dann bei Abmahnungen in weiteren Branchen begründen kann. Bisweilen wird dem IDO Verband auch vorgeworfen, dass er eigene Mitglieder systematisch vor Abmahnungen verschone und nur selektiv gegen Dritte vorgehe, um sich an diesen zu bereichern oder sie als Mitglieder zu gewinnen.

Bereits Landgericht Heilbronn hielt Abmahnungen des IDO Verbandes für rechtsmissbräuchlich


So hat beispielsweise am 20.12.2019 das Landgericht Heilbronn (Az.: 21 O 38/19 KfH) entschieden, dass der IDO Verband rechtsmissbräuchlich handele, weil er seine eigenen Mitglieder gar nicht auf Wettbewerbsverletzungen kontrolliere, sondern Abmahnungen selektiv nur gegenüber Dritten - Nichtmitgliedern – ausspreche und eine Unterlassungsklage des IDO Verbandes wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen. Dasselbe bemängeln wir aktuell vor dem Landgericht Hildesheim.

Die Entscheidung des OLG Celle


Nun hat das OLG Celle im Urteil vom 26.03.2020 - 13 U 73/19 – eine Unterlassungsklage des IDO Verbandes aus Leverkusen abgewiesen. Zwar erfolgte die Klageabweisungen deswegen, weil das OLG Celle den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits deswegen nicht für gegeben hielt, weil es in dem dort vom IDO Verband beanstandeten Verhalten keinen Wettbewerbsverstoß erkannte.
Allerdings machte das OLG Celle „zwischen den Zeilen“ Ausführungen, die darauf schließen lassen, dass es sich in zukünftigen Fällen die Abmahnpraxis des IDO Verbandes etwas genauer anschauen wird, da das OLG Celle deutliche Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erkannte. So sei nicht nachvollziehbar, dass der IDO Verband den Kreis seiner Mitglieder ohne sachlichen Grund in „aktive“ Mitglieder (mit Stimmrecht innerhalb des Verbandes) und – so typischerweise - „passive“ Mitglieder (ohne Stimmrecht innerhalb des Verbandes) unterteile, womit er letztere systematisch von der Willensbildung innerhalb des Vereins ausschließe und worüber lediglich der Vorstand entscheide.

Das OLG Celle führte aus:

„Die Klage könnte jedoch als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG anzusehen sein. (…)
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 3 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 – I ZR 215/98 – Scanner-Werbung, Rn. 32, juris), könnte durchgreifen. Nach § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung (Anlage K 4) sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach Aussage der Zeugin B. entscheide der Vorstand, der aus zwei Rechtsanwälten, dem Geschäftsführer eines Inkassounternehmens und seiner – von einem Inkassounternehmen zum Kläger gewechselten – Vorsitzenden bestehe, im Einzelfall darüber, ob aktive Mitglieder aufgenommen werden. Die passiven Mitglieder würden auch nicht zu der Mitgliederversammlung geladen. Weiter hat die Zeugin bekundet, der Kläger habe auch einzelne aktive Mitglieder, sie könne jedoch nicht angeben, wie viele aktive Mitglieder er habe und nach welchen Kriterien aktive Mitglieder vom Vorstand aufgenommen würden. Es erscheint dem Senat wenig glaubhaft, dass die Zeugin – als Geschäftsführerin des Klägers – keine konkreten Angaben zur Zahl der aktiven Mitglieder und den Aufnahmekriterien machen konnte. Ein sachlicher Grund, warum die „Wettbewerbsunternehmen“, deren Interessen der Kläger fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist nicht ersichtlich. Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“

Erstaunlich an der Entscheidung ist allerdings, dass das OLG Celle die finanzielle Ausstattung des IDO Verbandes, die u. a. Voraussetzung dafür ist, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, für gegeben erachtete. Insoweit genügte dem Gericht, dass der IDO Verband über entsprechende Einnahmen und einen Kontostand von etwa 129.000, - Euro verfügte. Gänzlich unberücksichtigt ließ das OLG Celle aber, dass – wenn sein eigenes Urteil Schule macht – sämtliche aktuell anhängigen Gerichtsverfahren des IDO Verbandes von diesem verloren zu gehen drohen, wobei wir bezweifeln, dass der IDO Verband dann finanziell in der Lage sein wird, sämtliche Kostenerstattungsansprüche der Abgemahnten erfüllen zu können.

Samstag, 4. April 2020

Abmahnung der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) für die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH wegen GOTS Zertifizierung



Die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH lässt aktuell durch die Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern im Onlinehandel marken- und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen angeblich fehlerhafter Angaben zu einer Zertifizierung - Global Organic Textile Standard (GOTS) – bzw. unberechtigter Verwendung des Gütesiegels aussprechen. Betroffen ist die Textilbranche.

Wie begründen die Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) die Abmahnung der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH?

Die Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) geben an, dass die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH den „Global Organic Textile Standard“, kurz GOTS verfasse und überwache.

Der Global Organic Textile Standard (GOTS) sei von international führenden Standardorganisationen entwickelt worden. Er schreibe weltweit anerkannte Richtlinien vor, die eine nachhaltige Herstellung von Textilien gewährleisteten, angefangen von der Gewinnung der biologisch erzeugten, natürlichen Rohstoffe über eine umwelt- und sozialverantwortliche Fertigung bis hin zur transparenten Kennzeichnung. Das Kennzeichnungs- und Lizenzierungssystemm des Global Organic Textile Standard (GOTS) solle dem Verbraucher eine glaubwürdige Qualitätssicherheit bieten.

Dabei müsse jeder Produktionsschritt zertifiziert sein und die erforderlichen Zertifikate und Freigaben aufweisen, damit ein Produkt, das in den Handel gelange, mit den entsprechenden Marken gekennzeichnet werden dürfe. Unternehmerinnen und Unternehmern, die z. B. auf amazon.de Textilien anbieten und sie zu Unrecht als GOTS-zertifiziert bewerben, handelten marken- und wettbewerbswidrig, insbesondere läge ein Wettbewerbsverstoß nach §§3 i.V.m. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4, 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. Art. 5 Abs. 5 i.V.m. Anhang I Nr. 2, 4 Richtlinie 2005/29/EG vor.

Was fordern die Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) in der Abmahnung der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH?

Die Forderungen der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) in der Abmahnung der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH sind äußerst umfangreich. Es werden zum einen Unterlassungsansprüche geltend gemacht, wobei eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt ist. Außerdem soll sich der Abgemahnte in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung umfangreich zur Auskunft verpflichten, was der Bezifferung weiterer Schadensersatzansprüche dienen soll. Zum Ersatz sämtlicher aus dem Ereignis folgender Schäden soll sich der Abgemahnte nämlich ebenfalls in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichten.

Die in seinem Besitz befindlichen fehlerhaft gekennzeichneten Produkte soll der Abgemahnte vernichten und dies der Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH nachweisen, wozu sich der Abgemahnte weiterhin in der Erklärung verpflichten soll.

Schließlich soll sich der Abgemahnte verpflichten, die Kosten der Anwaltskanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte mbB für die Abmahnung, in Höhe von EUR 2.743,43 – Gebühren aus einem Gegenstandswert von Euro 150.000,- zu zahlen.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) für die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH wegen GOTS Zertifizierung tun?

Wenn Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kurz Pfitzer Wolf & Partner (KPW) für die Firma Global Standard Gemeinnützige GmbH wegen GOTS Zertifizierung erhalten haben sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen. Keinesfalls sollte die Abmahnung ignoriert werden. Angesichts des hohen Gegenstandswertes ist anderenfalls mit äußerst hohen Gerichtskosten zu rechnen. Allerdings geht die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung weit über das hinaus, wozu man sich verpflichten müsste um ein gerichtliches Eilverfahren bzw. Unterlassungsklageverfahren zu vermeiden.






Mittwoch, 1. April 2020

Abmahnung wegen Atemschutzmasken während der Corona-Krise?

Unternehmerinnen und Unternehmern, die versuchen, im Hinblick auf den akuten Mangel an Atemschutzmasken ihren Beitrag zu leisten und selbst solche Masken häkeln, stricken, nähen, zu verkaufen und damit selbst so ein bisschen Geld in die leeren Kassen zu bringen, drohen möglicherweise Abmahnungen von spitzfindigen Abmahnanwälten und Abmahnverbänden, die ihrerseits die Corona-Krise als neues Geschäftsmodell erkannt haben könnten.

Bestimmte Aussagen zu solchen Ersatzprodukten im Zusammenhang mit dem Corona Virus oder sonstige Wirkungsbehauptungen können dabei problematisch sein.

Allein die Bewerbung des fabrizierten Produktes als „Mundschutz“, „Atemschutz“ oder „Atemschutzmaske“ kann, ebenso wie gesundheitsbezogene Aussagen, dazu führen, dass der Betroffene eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, mit welcher er nicht nur zur Unterlassung verpflichtet werden soll, sondern auch erhebliche Anwaltskosten gefordert werden.

Gestützt werden können solche Abmahnungen ggf. auf § 4 Absatz 2 des Medizinproduktgesetzes (MPG).

Händler, die ihre Produkte als Atemschutzmasken, Corona-Schutz oder auf ähnliche Weise anbieten, sollten dies tunlichst unterlassen, und zwar selbst dann, wenn in der Werbung auch ein Hinweis erfolgt, dass es sich nicht um Medizinprodukte handelt, oder der Grad der Wirkung nicht bekannt ist.

Widmung ist das Problem

Wer sein Produkt beispielsweise als Atemschutzmaske oder Corona-Schutz anbietet, gibt dem Produkt eine „Widmung“ und sichert kaufrechtlich gesehen eine Eigenschaft des Produktes zu, die es unter Umständen gar nicht hat, auch wenn nicht von der Hand zu weisen sein dürfte, dass viele solcher Produkte die Ansteckungsgefahr mindern könnten. Ein relativierender aufklärender zusätzlicher Hinweis wird daran nicht viel ändern.

Was müssen Sie tun, wenn Sie solche systemrelevante Produkte in den Verkehr bringen?

Wenn Sie Produkte anbieten, mit denen Sie meinen, die Ansteckungsgefahr zu mindern oder sonst wie Ihren Beitrag für die Allgemeinheit leisten zu können, verzichten Sie unbedingt auf Bezeichnungen wie „Schutz“, „Atemschutz“, „Atemschutzmaske“, „Coronaschutz“ oder dergleichen. Soweit Sie solche Surrogate anbieten, verwenden Sie, wenn Sie z. B.  Mundbedeckungen anbieten, eine Bezeichnung, wie eben „Mundbedeckung“, "Mundabdeckung", „Maske“, „Mundmaske“ oder dergleichen und verzichten Sie dringend auf Wortbestandteile, wie „Schutz“ oder gar „Corona-Schutz“ oder sonstige Hinweise auf das Corona Virus sowie jegliche Wirkungsbehauptungen.

Wir beraten Sie kostenlos

Wer solche oder andere systemrelevante Produkte im Zusammenhang mit Corona anbietet und nicht weiß, wie er sie bewerben darf oder Zweifel hat, was zu tun ist oder wer eine Abmahnung wegen entsprechender Werbung erhalten hat, erhält bei uns kostenlosen Rechtsrat nicht nur im Rahmen unserer Standard-Gratis-Erstberatung bei Abmahnungen, sondern auch für sämtliche Folgeberatungen. Bitte verstehen Sie aber, dass es uns berufsrechtlich leider untersagt ist, sie kostenlos im Gerichtsverfahren zu vertreten – ausgenommen ist natürlich die Vorab-Beratung, um zu klären, was Sie bei bereits eingeleiteter gerichtlicher Inanspruchnahme tun können.