Mittwoch, 1. April 2020

Abmahnung wegen Atemschutzmasken während der Corona-Krise?

Unternehmerinnen und Unternehmern, die versuchen, im Hinblick auf den akuten Mangel an Atemschutzmasken ihren Beitrag zu leisten und selbst solche Masken häkeln, stricken, nähen, zu verkaufen und damit selbst so ein bisschen Geld in die leeren Kassen zu bringen, drohen möglicherweise Abmahnungen von spitzfindigen Abmahnanwälten und Abmahnverbänden, die ihrerseits die Corona-Krise als neues Geschäftsmodell erkannt haben könnten.

Bestimmte Aussagen zu solchen Ersatzprodukten im Zusammenhang mit dem Corona Virus oder sonstige Wirkungsbehauptungen können dabei problematisch sein.

Allein die Bewerbung des fabrizierten Produktes als „Mundschutz“, „Atemschutz“ oder „Atemschutzmaske“ kann, ebenso wie gesundheitsbezogene Aussagen, dazu führen, dass der Betroffene eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, mit welcher er nicht nur zur Unterlassung verpflichtet werden soll, sondern auch erhebliche Anwaltskosten gefordert werden.

Gestützt werden können solche Abmahnungen ggf. auf § 4 Absatz 2 des Medizinproduktgesetzes (MPG).

Händler, die ihre Produkte als Atemschutzmasken, Corona-Schutz oder auf ähnliche Weise anbieten, sollten dies tunlichst unterlassen, und zwar selbst dann, wenn in der Werbung auch ein Hinweis erfolgt, dass es sich nicht um Medizinprodukte handelt, oder der Grad der Wirkung nicht bekannt ist.

Widmung ist das Problem

Wer sein Produkt beispielsweise als Atemschutzmaske oder Corona-Schutz anbietet, gibt dem Produkt eine „Widmung“ und sichert kaufrechtlich gesehen eine Eigenschaft des Produktes zu, die es unter Umständen gar nicht hat, auch wenn nicht von der Hand zu weisen sein dürfte, dass viele solcher Produkte die Ansteckungsgefahr mindern könnten. Ein relativierender aufklärender zusätzlicher Hinweis wird daran nicht viel ändern.

Was müssen Sie tun, wenn Sie solche systemrelevante Produkte in den Verkehr bringen?

Wenn Sie Produkte anbieten, mit denen Sie meinen, die Ansteckungsgefahr zu mindern oder sonst wie Ihren Beitrag für die Allgemeinheit leisten zu können, verzichten Sie unbedingt auf Bezeichnungen wie „Schutz“, „Atemschutz“, „Atemschutzmaske“, „Coronaschutz“ oder dergleichen. Soweit Sie solche Surrogate anbieten, verwenden Sie, wenn Sie z. B.  Mundbedeckungen anbieten, eine Bezeichnung, wie eben „Mundbedeckung“, "Mundabdeckung", „Maske“, „Mundmaske“ oder dergleichen und verzichten Sie dringend auf Wortbestandteile, wie „Schutz“ oder gar „Corona-Schutz“ oder sonstige Hinweise auf das Corona Virus sowie jegliche Wirkungsbehauptungen.

Wir beraten Sie kostenlos

Wer solche oder andere systemrelevante Produkte im Zusammenhang mit Corona anbietet und nicht weiß, wie er sie bewerben darf oder Zweifel hat, was zu tun ist oder wer eine Abmahnung wegen entsprechender Werbung erhalten hat, erhält bei uns kostenlosen Rechtsrat nicht nur im Rahmen unserer Standard-Gratis-Erstberatung bei Abmahnungen, sondern auch für sämtliche Folgeberatungen. Bitte verstehen Sie aber, dass es uns berufsrechtlich leider untersagt ist, sie kostenlos im Gerichtsverfahren zu vertreten – ausgenommen ist natürlich die Vorab-Beratung, um zu klären, was Sie bei bereits eingeleiteter gerichtlicher Inanspruchnahme tun können.