Sonntag, 20. November 2016

IDO Verband unterliegt vor dem LG Bielefeld: Abmahnverband muss Aktivlegitimation bereits im Abmahnverfahren hinreichend darlegen

Das Landgericht Bielefeld hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des IDO Verbandes aus Leverkusen gegen einen unserer Mandanten mit Urteil vom 08.11.2016 entschieden, dass ein Abmahnverband seine Mitglieder offenzulegen hat, wenn der Abgemahnte bestreitet, dass dem  Abmahnverband hinreichende Mitglieder i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  angehören.

Was war passiert?

Der IDO Verband aus Leverkusen hatte gegenüber einem eBay-Handler eine Abmahnung ausgesprochen, weil dieser wettbewerbswidrig gehandelt hatte (fehlender Link zur OS-Plattform, kein Hinweis auf Vertragstextspeicherung, fehlende Grundpreisangaben bei Flüssigkeiten). Auf die Abmahnung des IDO Verbandes forderten wir diesen für unseren Mandanten unter Fristsetzung auf, nachprüfbar darzulegen, wer die Mitglieder seien, die mit unserem Mandanten in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Dem kam der IDO Verband aus Leverkusen nicht nach, weshalb die Abgabe einer Unterlassungserklärung  von unserem Mandanten verweigert wurde. Der IDO Verband beantragte daraufhin durch Einschaltung seiner rechtsfreundlichen Vertretung Danjel-Philippe Newerla aus Bremerhaven den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche antragsgemäß erlassen wurde. Unser Aufforderungsschreiben, die Mitglieder zu benennen, legte der IDO Verband dem Gericht bezeichnenderweise nicht vor.

Entscheidung des LG Bielefeld: IDO Verband muss Kosten des Gerichtsverfahrens zahlen

Nachdem wir für unseren Mandanten Kostenwiderspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatten, wurden dem von Danjel-Philippe Newerla vertretenen IDO Verband die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt, weil - so das Gericht - der IDO Verband es versäumt hatte, nachprüfbare Angaben zu seinen Mitgliedern (z. B. durch Vorlage einer unzensierten Mitgliederliste) zu machen. Die nachprüfbare Darlegung der Aktivlegitimation sei aber nicht nur im gerichtlichen Verfahren erforderlich,  wie es der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 18.10.1995 - Az.: I ZR 126/93 - ("Anonymisierte Mitgliederliste")  entschieden hat, sondern bereits im Abmahnverfahren. Insoweit gebe es keinen Grund, dies außergerichtlich anders zu betrachten. Das Urteil des LG Bielefeld ist noch nicht rechtskräftig. wurde inzwischen vom OLG Hamm aufgehoben (s. unten).

Was sollten Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes tun?

Wir können nur immer wieder betonen, unter keinen Umständen die der Abmahnung des IDO Verbandes regelmäßig beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ungeprüft irgendwelche Zahlungen an den IDO Verband zu leisten oder sonst mit ihm in unmittelbaren Kontakt zu treten. Auch wer meint, er sei durch eine Mitgliedschaft beim IDO Verband "auf der sicheren Seite", sollte bedenken, dass sich der IDO Verband aufgrund der Vielzahl von Abmahnungen und Vertragasstrafeforderungen nicht gerade sehr beliebt macht. Vom IDO Verband Abgemahnte dürften dazu geneigt sein, ihrerseits die Mitglieder des Verbandes wettbewerbsrechtlich ganz genau "unter die Lupe" zu nehmen und beim Vorliegen von Wettbewerbsverstößen kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen.
 
Wir müssen überdies zunehmend Zweifel an der tatsächlichen Zusammensetzung der Mitglieder des IDO Verbandes anmelden. Der IDO Verband verhält sich insoweit alles andere als transparent. In mehreren Gerichtsverfahren hat er entgegen dem Urteil des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) nur anonymisierte Mitgliederlisten vorgelegt und so bisweilen sogar einstweilige Verfügungen erwirkt. In anderen Verfahren wurde zwar eine unzensierte Mitgliederliste vorgelegt, allerdings mit dem Hinweis, diese sei "nur für das Gericht" bestimmt. Offensichtlich meint der IDO Verband aus Leverkusen, er genieße einen Sonderstatus vor Gericht und seine Gegner hätten "ausnahmsweise" keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.


Nachtrag (12.03.2017):

Das OLG Hamm hat o. g. Entscheidung jetzt ohne nähere Begründung aufgehoben und damit die Machenschaften des IDO gestärkt. Es bleibt zu hoffen, dass andere Gerichte sich von dieser u. E. Fehlentscheidung nicht blenden lassen. 

Nachtrag (08.05.2017):

Gegen die Aufhebung der Entscheidung hat der Betroffene allerdings nach erfolgloser Gehörsrüge nun die Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt.