Freitag, 16. Dezember 2016

IDO Verband mahnt jetzt auch Lebensmittelhändler ab

Uns wurde eine Abmahnung des IDO Verbandes aus Leverkusen vorgelegt, welche gegenüber einem Händler von Lebensmitteln ausgesprochen wurde. Ob der IDO Verband Lebensmittelhändler überhaupt abmahnen darf, bezweifeln wir stark und wurde u. E. bislang auch nicht hinreichend dargelegt (Stand: 16.12.2016).

Was beanstandet der IDO Verband in seinen Abmahnungen betreffend Lebensmittel?

Der IDO Verband aus Leverkusen beanstandet in seiner Abmahnung gegenüber dem Lebensmittelhändler, wie er es in Abmahnungen betreffend andere Branchen ebenfalls tut, gleich mehrere Dinge: Zunächst wird moniert, dass der Lebensmittelhändler keine Widerrufsbelehrung verwende und dem Kunden nicht das Musterwiderrufs-Formular vorhalte. Außerdem wird beanstandet, dass

  • der Händler nicht darauf hinweise, ob der Vertragstext gespeichert bzw. dem Kunden zugänglich gemacht wird,
  • nicht auf das dem Kunden zustehende Mängelhaftungsrecht hingewiesen und
  • kein Link auf die Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS-Link) bereitgestellt werde.

Schließlich fehle die Grundpreisangabe gem. § 2 der Preisangabenverordnung betreffend Waren, die nach Gewicht bzw. Volumen angeboten werden.

Was verlangt der IDO Verband in seiner Abmahnung betreffend Lebensmittel?

Der IDO Verband verlangt in der Abmahnung die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die auch ein Schuldanerkenntnis betreffend eine Abmahnpauschale in Höhe von 232,05 Euro enthält. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist äußerst kurz bemessen.

Ist die Abmahnung des IDO Verbandes gegenüber Händlern von Lebensmitteln berechtigt?


Was die gerügten Wettbewerbsverstöße an sich angeht, muss getrennt werden. Wir halten jedenfalls in dem uns vorliegenden Fall das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung für nicht gegeben. In diesem Zusammenhang scheinen die Damen beim IDO Verband nicht die Vorschrift des § 312g II Nr.. 2 BGB  zu kennen, nach welcher bei leicht verderblichen Waren bzw. Waren, welche ein kurzes Mindesthaltbarkeitsdatum haben, kein Widerrufsrecht besteht. Wer dennoch als Lebensmittelhändler bei leicht verderblichen Waren ein entsprechendes Widerrufs-Formular verwendet bzw. sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, wie der IDO Verban es verlangt, schädigt seinen eigenen Geschäftsbetrieb erheblich. Die übrigen Beanstandungen dürften inhaltlich berechtigt sein. Aber:

Darf der IDO Verband überhaupt Lebensmittelhändler abmahnen?

Allerdings stellt sich - wie in allen uns vorliegenden Fällen - die Frage, ob der IDO Verband überhaupt berechtigt ist, Abmahnungen in der jeweiligen Branche auszusprechen. Man spricht von der sog. "Aktivlegitimation". Um eine hinreichende Aktivlegitimation zu haben, muss ein Wettbewerbs- bzw. Abmahnverband u. a. über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern verfügen, die Waren oder Dienstleistungen aus der gleichen oder einer artverwandten Branche, wie der Abgemahnte, verfügen. Geregelt ist dies in § 8 Abs. 3 Nr 2 UWG. Betreffend Schmuck konnte der IDO Verband z. B. in einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg - es ging um eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe - seine Aktivlegitimation nicht binnen der vom Gericht gesetzten Fristen nachweisen; seine Klage wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts sogar wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen (das Urteil des AG Charlottenburg ist noch nicht rechtskräftig). Wir glauben, dass der IDO Verband auch in der Lebensmittelbranche nicht aktiv legitimiert ist, bis er das Gegenteil bewiesen hat. Bewahrheitet sich unsere Vermutung, dann dürften nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Charlottenburg und des Thüringer Oberlandesgerichts auch Klagen auf Zahlung von Vertragsstrafen des IDO Verbandes gegen Lebensmittelhändler rechtsmissbräuchlich sein.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch den IDO Verband tun?

Wenn Sie eine Abmahnung des IDO Verbandes erhalten haben, sollten Sie möglichst umgehend professionellen Rechtsrat durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt einholen. Beachten Sie, dass die gesetzten Fristen regelmäßig äußerst kurz bemessen sind. Unterschreiben Sie keinesfalls ungeprüft die stets beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung. Tätigen Sie eben so wenig ungeprüft irgendwelche Zahlungen. Lassen Sie sich auch nicht durch eine "anonymisierte Mitgliederliste" oder irgendwelchen beigefügten Gerichtsentscheidungen von der vermeintlichen Aktivlegitimation des IDO Verbandes überzeugen.