Montag, 7. Januar 2019

IDO unterliegt (teilweise) vor dem LG Köln - anonymisierte Mitgliederliste

Erneut musste der IDO Verband aus Leverkusen einen Rückschlag hinnehmen und vor dem LG Köln jedenfalls zur Hälfte die Gerichtskosten tragen.

Was war passiert?

Der IDO Verband aus Leverkusen mahnte eine Online-Händlerin mit äußerst geringen Umsätzen wegen Verstößen gegen fernabsatzrechtliche Regelungen und gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ab. Die Unternehmerin weigerte sich, die vom IDO Verband geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin der IDO Verband auf Unterlassung klagte.

Zur Begründung seiner vermeintlichen Berechtigung, Wettbewerbsverstöße bei Textil- und Schmuckhändlern abzumahnen, fügte er der Klageschrift u. a. eine anonymisierte Mitgliederliste bei.

Nach Zustellung der Klageschrift gab die Unternehmerin gegenüber dem IDO Verband eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber dem IDO Verband verpflichtete, besagte Verstöße in der Zukunft zu unterlassen.

Nachdem der IDO Verband die Unterlassungserklärung der Unternehmerin angenommen hatte, erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Unternehmerin bestritt daraufhin die Aktivlegitimation des IDO Verbandes ausführlich und verwies darauf, dass eine anonymisierte Mitgliederliste zur Darlegung der Anspruchsbefugnis seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18.10.1995, Az.: I ZR 126/93 „Anonymisierte Mitgliederliste“) nicht ausreiche. Nachdem die Unternehmerin umfangreich die Anspruchsbefugnis des IDO bestritten und die Unterlassungserklärung abgegeben hatte, schloss sie sich der Erledigungserklärung des IDO Verbandes an, beantragte jedoch, dem IDO Verband die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung des LG Köln und des OLG Köln
 
Das Landgericht Köln entschied salomonisch, dass beide Parteien sich die Kosten des Rechtsstreits hälftig teilen müssten und führte aus:

".... werden die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben.
 
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gem. § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Die Beklagte hat substantiiert Zweifel an der Aktivlegitimation aufgeworfen. Die Kammer hätte die Frage der Aktivlegitimation daher im Wege des Freibeweises und u. U. auch mittels einer Beweisaufnahme klären müssen. Da der Ausgang offen ist, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben."

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 21.12.2018. Außerdem setzte es den Streitwert für das Gerichtsverfahren auch im Hinblick auf die geringen Umsätze der Unternehmerin und damit die Kosten des Verfahrens erheblich herab.

Was sollten Sie bei einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage des IDO Verbandes nunmehr beachten?

Immer wieder ist festzustellen, dass der IDO Verband entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18.10.1995, Az.: I ZR 126/93 „Anonymisierte Mitgliederliste“) eine anonymisierte Mitgliederliste zur Darlegung seiner vermeintlichen Aktivlegitimation (Anspruchsbefugnis) in gerichtliche Verfahren einführt. Viele Gerichte prüfen dann die Anspruchsbefugnis des IDO Verbandes unter Missachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gar nicht mehr, sondern geben den Anliegen des IDO Verbandes statt. Wer also eine Klage oder einstweilige Verfügung des IDO Verbandes erhalten hat, sollte genau darauf achten, ob der IDO Verband seine vermeintliche Anspruchsbefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinreichend dargelegt hat. Ist dies nicht der Fall, gibt es u. U., je nach Verfahrensstand, eine Reihe von Möglichkeiten, der Kostenkeule zu entgehen.

Siehe auch:










Mittwoch, 2. Januar 2019

LG Berlin weist Vertragsstrafenforderung des IDO zurück - Versicherter Versand

Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
 
Urteil


Geschäftsnummer 91 O 112/17

In dem Rechtsstreit

des IDO Interessenverbands für Rechts- und
 Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.,
vertreten d.d. Vorstand (namentlich nicht benannt),
Gartenstraße 5 51379 Leverkusen.

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P / R/ P Dr. Paps Reichelt Paul Rechtsanwälte, Vorsetzen 41,
20159 Hamburg,-

g e g e n

….

hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgericht Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 14.03.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … und die Handelsrichter …

f ü r   R e c h t   e r k a n n t

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet


Tatbestand

Der Klagende Wettbewerbsverein nimmt den Beklagten als Onlinehändler auf Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsvereinbarung in Anspruch.

Der Beklagte bietet unter anderem Bücher auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen „…“ an. Auf eine Abmahnung des Klägers vom 19. Juli 2017 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wegen des genauen Inhaltes der Abmahnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Schreibens (Anlage K3 als Beistück zu den die zu den Akten) Bezug genommen. In der Unterlassungerklärung vom 31. Juli 2017 verpflichtete sich der Beklagte unter anderem bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, vom Kläger zu bestimmenden und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit und vom Beklagten zu zahlenden Vertragsstrafe, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Antiquitäten und/oder Bücher Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „auf Wunsch und Kosten der Käufers versende ich innerhalb Deutschlands von Deutschland für 6,- Euro GUT verpackt und „GUT“ versichert per Postpaket (DHL)“. Der Kläger hat die Unterlassungserklärung angenommen.

Der Beklagte verwendet seit jeher den Hinweis: „Büchersendungen in das Ausland werden unabhängig vom Warenwert NUR versichert (= Per Büchersendung-Einschreiben oder per Postpaket (DHL) verschickt“.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 vergeblich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von Euro 3000,00 auf.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der verwendete Hinweis auf die Versicherung des Versandes im Ausland einen Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung bezüglich der versicherten Versendung darstelle. Die Vertragsstrafe sei angemessen festgesetzt worden, was das Gericht nur eingeschränkt überprüfen dürfte. Der Kläger behauptet, der Geschäftsbetrieb des Beklagten habe eine normale wirtschaftliche Bedeutung Erschwerend sei bei der Bemessung der Vertragsstrafen hinzugetreten, dass der Verstoß auf einer der größten online Handelsplattformen begangen worden sei, wo die Nachahmungsgefahr besonders groß sei. Schließlich solle die Vertragsstrafe als Druckmittel weitere Verstöße unterbinden


Der Kläger beantragt

den Beklagtem zu Verurteilen, an ihn Euro 3000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB dem 10.Januar 2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen .

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die streitgegenständliche Klausel schon deswegen nicht beanstanden könne, weil diese bereits unverändert vor der Abmahnung bestanden habe, Zudem stelle diese Klausel bezüglich des Auslandsversands keinerlei Inhaltsgleiche Klausel zu dem Versand im Inland, der früher versichert und unversichert angeboten worden sei, dar. Wegen des weiteren Vortrages des Beklagten wird auf die Klageerwiderung (Blatt 27 ff der Akten) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Euro 3000,00 aus § 339 BGB zu. Nach der genannten Vorschrift würde der Beklagte dem Kläger die Zahlung der Vertragsstrafe schulden, wenn er seinem Unterlassungsversprechen zuwidergehandelt hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Der Beklagte hat sich verpflichtet, die im Tenor zitierte Klausel nicht mehr wörtlich oder inhaltsgleich zu verwenden. Der Inhalt der Klausel bezog sich auf den angebotenen Versand im Inland gegen Mehrkosten in versicherter Form. Die Lauterkeit dieses Vorgehens besteht darin, dass dem Kunden unvorsichtigerweise und damit irreführend suggeriert wird, er trage die Versandgefahr und stehe daher besser, wenn er die Sendung versichert, gegenüber dem kostengünstiger angebotenen einfachen Versand. Diesen Kernbereich berührt die nunmehr beanstandete Klause nicht, denn sie enthält lediglich den Hinweis, dass der Versand ins Ausland ausschließlich versichert erfolge. Eine Wahlmöglichkeit hat der Kunde demgemäß nicht, sodass er auch nicht darüber in die Irre geführt werden kann, wer die Versandgefahr trägt, da ihm keine Entscheidungsmöglichkeit gelassen wird, welche Art des Versandes er wählt. Es kann dahinstehen, ob die Klausel eventuell aus anderen Gründen unlauter ist oder nicht. Es steht dem Kläger jederzeit frei, auch diese Klausel im Wege der Abmahnung gegenüber dem Beklagten zu beanstanden. Unter das Unterlassungsversprechen des Beklagten vom 31. Juli 2017 fällt sie jedenfalls nicht.

II.

Soweit der Kläger Schriftsatz Nachlass auf die Klageerwiderung beantragt hat, war dem nicht nachzukommen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er die Klageerwiderung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 15. Februar 2018 erhalten. Es wäre dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, den rechtlichen Ausführungen des Beklagten bis zum Termin am 22. Februar 2018, spätestens aber zum Termin vom heutigen Tage zu entgegnen

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11,711 ZPO.