Erneut musste der IDO Verband aus Leverkusen einen Rückschlag hinnehmen und vor dem LG Köln jedenfalls zur Hälfte die Gerichtskosten tragen.
Was war passiert?
Was war passiert?
Der IDO Verband aus Leverkusen mahnte eine Online-Händlerin mit äußerst geringen Umsätzen wegen Verstößen gegen fernabsatzrechtliche Regelungen und gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ab. Die Unternehmerin weigerte sich, die vom IDO Verband geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin der IDO Verband auf Unterlassung klagte.
Zur Begründung seiner vermeintlichen Berechtigung, Wettbewerbsverstöße bei Textil- und Schmuckhändlern abzumahnen, fügte er der Klageschrift u. a. eine anonymisierte Mitgliederliste bei.
Nach Zustellung der Klageschrift gab die Unternehmerin gegenüber dem IDO Verband eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, in welcher sie sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber dem IDO Verband verpflichtete, besagte Verstöße in der Zukunft zu unterlassen.
Nachdem der IDO Verband die Unterlassungserklärung der Unternehmerin angenommen hatte, erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Unternehmerin bestritt daraufhin die Aktivlegitimation des IDO Verbandes ausführlich und verwies darauf, dass eine anonymisierte Mitgliederliste zur Darlegung der Anspruchsbefugnis seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18.10.1995, Az.: I ZR 126/93 „Anonymisierte Mitgliederliste“) nicht ausreiche. Nachdem die Unternehmerin umfangreich die Anspruchsbefugnis des IDO bestritten und die Unterlassungserklärung abgegeben hatte, schloss sie sich der Erledigungserklärung des IDO Verbandes an, beantragte jedoch, dem IDO Verband die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Entscheidung des LG Köln und des OLG Köln
Das Landgericht Köln entschied salomonisch, dass beide Parteien sich die Kosten des Rechtsstreits hälftig teilen müssten und führte aus:
".... werden die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gem. § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Die Beklagte hat substantiiert Zweifel an der Aktivlegitimation aufgeworfen. Die Kammer hätte die Frage der Aktivlegitimation daher im Wege des Freibeweises und u. U. auch mittels einer Beweisaufnahme klären müssen. Da der Ausgang offen ist, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben."
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 21.12.2018. Außerdem setzte es den Streitwert für das Gerichtsverfahren auch im Hinblick auf die geringen Umsätze der Unternehmerin und damit die Kosten des Verfahrens erheblich herab.
Was sollten Sie bei einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage des IDO Verbandes nunmehr beachten?
Immer wieder ist festzustellen, dass der IDO Verband entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18.10.1995, Az.: I ZR 126/93 „Anonymisierte Mitgliederliste“) eine anonymisierte Mitgliederliste zur Darlegung seiner vermeintlichen Aktivlegitimation (Anspruchsbefugnis) in gerichtliche Verfahren einführt. Viele Gerichte prüfen dann die Anspruchsbefugnis des IDO Verbandes unter Missachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gar nicht mehr, sondern geben den Anliegen des IDO Verbandes statt. Wer also eine Klage oder einstweilige Verfügung des IDO Verbandes erhalten hat, sollte genau darauf achten, ob der IDO Verband seine vermeintliche Anspruchsbefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinreichend dargelegt hat. Ist dies nicht der Fall, gibt es u. U., je nach Verfahrensstand, eine Reihe von Möglichkeiten, der Kostenkeule zu entgehen.
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