Samstag, 22. April 2017

IDO Verband unterliegt wegen fehlender Anspruchsbefugnis auch vor dem Landgericht Koblenz

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.04.2017 entschieden, dass dem IDO Verband die Aktivlegitimation - d. h. die wettbewerbsrechtliche Anspruchsbefugnis - in der Lebensmittelbranche jedenfalls betreffend "Knabberzeug" wie Chips fehlt und dem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung stattgegeben.

Was war passiert?

Der IDO Verband hatte eine Abmahnung gegen einen eBay-Händler ausgesprochen, weil er ihm vorgeworfen hatte, nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, nicht das vorgeschriebene Musterwiderrufsformular zu verwenden, nicht über das gesetzliche Mängelhaft zu belehren und auch nicht mitzuteilen, ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden nach Vertragsschluss zugänglich gemacht wird. Wir hatten außergerichtlich um Übersendung einer Mitgliederliste gebeten und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung für den Fall angekündigt, dass sich daraus ergäbe, dass dem IDO Verband eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus derselben oder einer artverwandten Branche wie derjenigen, des Abgemahnten angehörten. Denn das ist Voraussetzung dafür, dass der IDO Verband überhaupt abmahnen darf. Der IDO Verband übersandte uns daraufhin eine sehr spärliche Mitgliederliste, die uns nicht ausreichte. Enthalten waren zwar einige wenige Unternehmen, welche ähnliche Produkte, wie der Abgemahnte, vertrieben. Eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG war dies nach unserer Auffassung nicht, sodass wir dazu rieten, keine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Daraufhin beantragte der IDO Verband bei dem Landgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche zunächst antragsgemäß erlassen wurde.

Widerspruch und Aufhebung der einstweiligen Verfügung

Hiergegen legte der Abgemahnte Widerspruch ein und machte glaubhaft, dass dem IDO Verband keine bedeutende Anzahl von Mitgliedern angehörte. Dabei stellte sich auch heraus, dass von den vermeintlichen Mitgliedern des IDO Verbandes aus der gerichtlich vorgelegten Mitgliederliste "Lebensmittel" mehrere Mitglieder gar keine Lebensmittel vertrieben und mindestens zwei Mitglieder gar nicht mehr aktiv zu sein schienen, weil deren Internetseiten offline waren. Für uns ist jetzt verständlich, weshalb der IDO Verband sich hartnäckig weigert, außergerichtlich Mitgliederlisten vorzulegen (was er nach einer Entscheidung des OLG Hamm auch inzwischen bedauerlicherweise nicht mehr muss) und in gerichtlichen Verfahren den Gerichten in der Regel zunächst nur nichtssagende anonymisierte Mitgliederlisten vorlegt.

Auf den Widerspruch des Abgemahnten hob das LG Koblenz die einstweilige Verfügung auf und belastete den IDO Verband vollumfänglich mit den Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der den unterliegenden IDO Verband vertretende Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla kündigte bereits Berufung an.

Landgericht Berlin geht soger von vollständigem Fehlen der Anspruchsbefugnis des IDO aus

Ob die Berufung des IDO Verbandes erfolgreich sein wird, ist äußerst fraglich. Denn das Landgericht Berlin ging mit Urteil vom 04.04.2017 sogar vom Fehlen der Anspruchsbefugnis des IDO Verbandes in sämtlichen Branchen aus. Insoweit fehle es ihm an fachlich kompetenten Personal, die satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen. Auch dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Dienstag, 18. April 2017

Markenrechtliche Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V.

Uns liegt eine Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf vor. Die Abmahnung wurde ausgesprochen durch die LSL Rechtsanwälte (Lindhaus Stabreit Langen). Empfänger der Abmahnung ist ein Unternehmen, welches Küchenzubehör vertreibt.

Was beanstandet der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. in der Abmahnung?

Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf beanstandet in der Abmahnung, der Abgemahnte verwende in seinem Angebot eine eingetragene Wort-Bild-Marke, deren Inhaber der Verband sei. Diese Marke dürften nur Mitglieder oder besonders autorisierte Unternehmen in ihren Angeboten verwenden, wobei der Abgemahnte und seine Zulieferer nicht dazu gehörten.

Was fordert der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. in der Abmahnung? 

Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf fordert die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,- Euro vorsieht. Außerdem verlangt der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf die Erstattung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,- Euro, d. h. insgesamt 2.348,94 Euro. Der Abgemahnte soll sich in der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichten, diesen Betrag zu zahlen.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf tun?

Eine Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden. Wer eine Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e. V. aus Düsseldorf erhalten hat, sollte umgehend sämtliche Fristen sowie das Eingangsdatum der Abmahnung notieren und Rechtsrat einholen. Anderenfalls droht ein teures Gerichtsverfahren.

Montag, 10. April 2017

Größter Abmahnverband - IDO - überhaupt gar nicht aktiv legitimiert?

Immer wieder haben wir darüber berichtet, dass wir in vielen Fällen Zweifel an der Berechtigung des IDO Verbandes aus Leverkusen - lt. einer Studie der Trusted Shops GmbH Deutschlands derzeit größtem Abmahnverband - hatten, ob dieser überhaupt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in jeder Branche aussprechen darf. 

Nun ist das Landgericht Berlin (Urteil vom 04.04.2017 -103 O 91/16) noch ein paar Schritte weiter gegangen und hat dem Abmahnverband IDO grundsätzlich die Aktivlegitimation abgesprochen. Wie die Kollegen von RESMEDIA berichten, fehle dem IDO Verband die erforderliche personelle Ausstattung, die satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes tatsächlich wahrzunehmen; insbesondere sei nicht dargetan worden, dass die Mitarbeiter des IDO Verbandes überhaupt über eine fachliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation verfügten. Im Gegenteil, ihre fehlende Qualifikation habe die Geschäftsführerin des IDO Verbandes bereits dadurch zur Schau gestellt, dass ihr nicht bekannt war, dass bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht nur eine Vertragsstrafe verwirkt sei, sondern auch ein neuer Unterlassungsanspruch entstehe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dürfte nun aber zu einem ernsthaften Problem für den IDO Verband und seine Handlanger werden. Wie wir den IDO Verband kennen, wird er allerdings Berufung gegen das Urteil einlegen. Sämtlichen Betroffenen kann derzeit jedoch nur geraten werden, sich auf dieses Urteil zu beziehen. Alle derzeit aktuellen Gerichtsverfahren und Abmahnverfahren könnten betroffen sein. Das jedenfalls, sofern die Entscheidung Bestand haben wird und solange, bis der IDO Verband über hinreichend in Wettbewerbssachen qualifiziertes Personal verfügt.
Es ist unfassbar, dass es in unserem Lande möglich zu sein scheint, dass sich eine Gruppe fachlicher Laien zusammenschließt, den größten Abmahnverband des Landes gründet, den Mittelstand um hunderttausende, möglicherweise sogar mehrere Millionen erleichtert und sich nun herausstellt, dass das ggf. von Beginn an zu Unrecht geschah. Die Betroffenen dürften das als modernes Raubrittertum empfinden, manch einer sogar als Betrug und Abocke.

Montag, 3. April 2017

Landgericht Berlin erlässt einstweilige Verfügung gegen Vielfachabmahnerin Juliana Heizmann

Im Internet häufen sich Berichte über Abmahnungen des Rechtsanwaltes Gereon Sandhage aus Berlin, namens einer Frau Juliana Heizmann aus Kirchdorf im Wald. Allein bei uns gingen in den ersten zwei Monaten dieses Jahres zwei Abmahnungen des Rechtsanwalts Gereon Sandhage namens der Frau Juliana Heizmann ein. Wir hatten hier bereits über eine Abmahnung des Rechtsanwalts Gereon Sandhage aus Berlin namens der Frau Juliana Heizmann berichtet. Überwiegend wurde von Frau Juliana Heizmann bemängelt, dass Shop-Betreiber bei eBay keinen Link zu der Online-Streitbeilegungsplattform der EU in ihren Angeboten vorhielten. An sich ist das ein völlig banaler Wettbewerbsverstoß, den das Oberlandesgericht Dresden - 14 U 1462/16 - (anders als viele andere Gerichte - zuletzt das OLG Koblenz) nicht einmal für wettbewerbswidrig hält, solange man auf einer Onlineplattform wie eBay verkauft, die ihrerseits ohnehin auf die OS-Plattform verweist.

Der Schuss der Frau Heizmann ging allerdings nach hinten los: Eine Abgemahnte nahm die von Rechtsanwalt Gereon Sandhage für Frau Heizmann ausgesprochene Abmahnung ihrerseits zum Anlass, ebenfalls zu prüfen, ob Frau Heizmann sich denn selbst an die Regeln des Wettbewerbs hielt. Dabei stellte sich heraus, dass Frau Heizmann in ihren AGB vorgab, ihr Shop sei "den Regelungen des Abmahnschutzbriefes unterworfen" und ein (auf was auch immer hin) "geprüfter Online-Shop". Die Abgemahnte sah darin gravierende Wettbewerbsverstöße, welche zum einen nach der sog schwarzen Liste des UWG als Behauptung der Zugehörigkeit zu einem Verhaltenskodex, den es gar nicht gibt und zum anderen als Irreführung über den Umfang der Prüfung des Online-Shops sowie Werbung mit einem nicht unabhängigen Siegel ihrer Ansicht nach unlauter waren. Nach einer gegen Frau Juliana Heizmann ausgesprochenen und fruchtlos gebliebenen Abmahnung wegen eben jener Verstöße erließ das Landgericht Berlin nun gegen Vielfachabmahnerin Juliana Heizmann antragsgemäß eine einstweilige Verfügung und untersagte Ihr die o. g. Aussagen. Das Pikante daran: Diese Aussagen finden sich zum heutigen Tage in einer Vielzahl der AGB von Online-Shop-Betreibern wieder. Wir können nur hoffen, dass sämtliche Online-Shops, welche besagte Passage in ihren AGB noch haben, diese kurzfristig löschen werden, da sie sich einer hohen Abmahngefahr aussetzen.

Weitere umfangreiche Informationen zum UWG und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen finden Sie auch hier:

http://www.abmahnung.org/uwg/

 

Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH - unlautere Werbung mit der Marke "Kinesio"

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH aus Beelitz Mark vor. 

Was beanstandet die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH in der Abmahnung?

Dem Abgemahnten, eBay-Händler der Kinesiologie-Tapeverbände vertreibt, wird in der Abmahnung vorgeworfen, bei seinen Angeboten auf eBay mit dem Begriff "Kinesio" zu werben. Dabei handele es sich um eine geschützte Marke. Zwar sei die American Sports & Business GmbH nicht die Markeninhaberin, allerdings suggeriere die Verwendung des Begriffs "Kinesio", dass es sich dabei um ein Markenprodukt handele, während das vom Abgemahnten vertriebene eben kein Markenprodukt sei.

Was fordert die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH in der Abmahnung?

Die Kanzlei Schroeder fordert für die American Sports & Business GmbH in ihrer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses vorsieht. Außerdem fordert die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 865,- Euro bei einem Gegenstandswert von 15.000,- Euro. Ein Angebot einer Unterlassungserklärung, ist beigefügt.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH tun?

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH erhalten haben, sollten Sie sich vor allen weiteren Schritten von einem auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Keineswegs sollten Sie die Abmahnung der Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH ignorieren. Ebensowenig sollten Sie ungeprüft die vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Geldbetrag zahlen oder gar nur den Geldbetrag zahlen und meinen, damit sei es erledigt. Im Falle einer Abmahnung durch die Kanzlei Schroeder für die American Sports & Business GmbH sollten Sie unbedingt

  • das Datum des Eingangs des Abmahnschreibens vermerken,
  • die gesetzten Fristen notieren und
  • unverzüglich Rechtsrat einholen.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale - eBay Kleinanzeigen

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor.

Was beanstandet die Wettbewerbszentrale in der Abmahnung?

Dem Abgemahnten, einem gewerblichen Händler wird vorgeworfen, bei seinen Angeboten auf eBay-Kleinanzeigen kein Impressum vorzuhalten. Außerdem bewerbe er einen Verkauf in seinem Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen.

Was fordert die Wettbewerbszentrale in der Abmahnung?

Die Wettbewerbszentrale fordert in ihrer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 3.500,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses vorsieht. Außerdem fordert die Wettbewerbszentrale die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 250,- Euro zzgl. 7 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 267,50 Euro brutto. Ein Angebot einer Unterlassungserklärung, welches u. a. ein Schuldanerkenntnis betreffend die Abmahnpauschale enthält, ist dem Abmahnschreiben beigefügt.

Was halten wir von der Abmahnung der Wettbewerbszentrale?

Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist sehr ernst zu nehmen. Insbesondere scheint die Wettbewerbszentrale, deren Tätigkeit (anders als diejenige von Abmahnverbänden, wie dem IDO Verband aus Leverkusen) als gemeinnützig anerkannt ist, es nicht auf jeden sonst so geringfügigen Wettbewerbsverstoß abgesehen zu haben.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale tun? 

Wenn Sie eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben, sollten Sie das Abmahnschreiben durch einen auf Abmahnungen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens prüfen lassen. Keineswegs sollten Sie die Abmahnung der Wettbewerbszentrale ignorieren. Ebensowenig sollten Sie ungeprüft die vorgeschlagene Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Geldbetrag zahlen oder gar nur den Geldbetrag zahlen und meinen, damit sei es erledigt. Im Falle einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale sollten Sie undbedingt
  • das Datum des Eingangs des Abmahnschreibens vermerken,
  • die gesetzten Fristen notieren und
  • unverzüglich Rechtsrat einholen.