Freitag, 26. Juni 2015

Abmahnung wegen Vertreibens gefälschter Sony Playstation Controller durch Ankin Rechtsanwälte

Uns wurde eine Abmahnung der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH, ausgesprochen durch deren Rechtsanwälte, die Ankin Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vorgelegt. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, nachgemachte Sony Playstation Controller in die Europäische Union eingeführt und über eBay vertrieben zu haben.

Gefordert wurde von der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung. Zusätzlich sollte der Mandant Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 50.000,- Euro nebst Ermittlungskosten i. H. v. 100 Euro, mithin insgesamt 1631,90 Euro zahlen. 

Wie immer gilt der Grundsatz: Keine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterzeichnen. Auch die Honorarforderung gilt es, in jedem Einzelfall zu prüfen. 

Abmahnungen der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH wegen des Vertreibens nachgemachter Sony Playstation Controller sind im Vergleich zu vielen anderen Abmahnungen äußerst ernst zu nehmen. Denn der Sony Playstation Controller ist nicht nur als internationales Design geschützt, es besteht zusätzlich hinichtlich der Symbole auf den Tasten des Sony Playstation Controllers europäischer Markenschutz. Insbesondere ist die Ankin Rechtsanwaltsgesellschaft nach unserem Eindruck als höchst seriöse Rechtsanwaltskanzlei einzustufen. Dennoch gilt es, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Forderungen der Sony Computer Entertainment Deutschland GmbH berechtigt sind.

Donnerstag, 18. Juni 2015

Abmahnung wegen Goldankaufs im Reisegewerbe

Der Markt des Goldankaufs bleibt ein heiß umkämpftes Geschäft. Trotz großer Abmahnwellen z. B. wegen der Werbung mit "Wir bieten Höchstpreise", "Wir sind die Nr. 1 im Goldankauf", etc., scheinen viele Goldankäufer noch nicht begriffen zu haben, wann sie die Schwelle der Unlauterkeit überschreiten und eine Abmahnung riskieren.

Heute soll einer ganz bestimmten, nicht selten zu beobachtenden Geschäftspraxis Aufmerksamkeit geschenkt werden:

Bisweilen ist zu beobachten, dass Goldankäufer bzw. Edelmetallhändler sich in Einkaufspassagen für kurze Zeit eine Fläche mieten und dort Gold oder andere Wertgegenstände abkaufen. Bisweilen findet man auch Aushänge mit der Bewerbung eines Goldankaufs in völlig branchenfremden Geschäftslokalen wie Bäckereicafés, Kiosks, Antiquitätenläden, Frisörsalons, Autowerkstätten, etc., in denen hin und wieder zu unregelmäßigen Zeitpunkten ein Goldankäufer vor Ort Gold ankauft. Diese Goldankauf-Aktionen werden nicht selten kurz vorher in der Lokalpresse angekündigt, wobei oft der Eindruck dabei entsteht, zu diesem Zeitpunkt bestehe die Chance, sein Gold zu einem ganz besonders guten Preis an den Goldankäufer zu verkaufen. In vielen solcher Fälle wird der Goldverkäufer allerdings zu befürchten haben, dass er sein Gold weit unter dem Marktwert verkaufen wird.

Diese Praxis, zu kurzen "Goldankauf-Aktionen" Gold anzukaufen ist dem Goldankäufer jedoch nach § 56 Absatz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO) strengstens untersagt. Danach ist ein Goldankauf im Reisegewerbe verboten. Solche Goldankauf-Aktionen können von den Gewerbebehörden untersagt werden, wie in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im letzten Jahr bestätigt wurde (hier Bäckereicafé).

Allerdings hat der im Reisegewerbe tätige Goldankäufer nicht nur die Behörden zu befürchten. Denn auch Konkurrenten können gegen einen Goldankauf im Reisegewerbe vorgehen und gegenüber dem Goldankäufer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Schleswig einem Goldankäufer auf eine Abmahnung eines Konkurrenten hin den Goldankauf im Reisegewerbe untersagt.

Um Abmahnungen zu vermeiden, wird Goldankäufern daher dringend geraten, Gold nur von einer festen Niederlassung aus anzukaufen.

Mittwoch, 10. Juni 2015

Massenabmahnungen des IDO Verbandes wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen auf eBay finden kein Ende

Die Massenabmahnwelle des IDO Verbandes aus Leverkusen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen und anderer (vermeintlicher) Verstöße auf der Plattform eBay ist nicht zu bremsen. Permanent erhalten wir Anfragen von Betroffenen, welche vom IDO Verband abgemahnt wurden. Bei den vom IDO Verband abgemahnten Unternehmen handelt es sich nach bisheriger Erkenntnis überwiegend um Kleingewerbetreibende, die sich einen Rechtsstreit mit dem IDO Verband nicht oder nur schwer leisten können. Demgemäß ist es nicht verwunderlich, dass hier noch keine obergerichtliche Entscheidung zugunsten oder zulasten des IDO Verbandes bekannt ist. Dies ist äußerst ungewöhnlich und gibt Anlass zu Spekulationen, die an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden sollen.

Jedenfalls dürfte immer die erste Frage sein: Darf der IDO Verband überhaupt abmahnen, d. h. besitzt er in allen Fällen die sog. Aktivlegitimation? Dass bestimmte Wettbewerbsverbände bzw. Abmahnverbände gerne auch mal in Bereichen abmahnen, in denen Sie keine oder nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG haben, ist nichts Neues und ein jahrzehntelanges "Beuteschema" von eher weniger seriösen Wettbewerbsverbänden. In manchen Fällen könnte man auf die Idee kommen, die Abmahnungen dienten auch der Mitgliederakquise, was natürlich nur Mutmaßung ist.

Problematisch ist jedenfalls, dass der IDO Verband seinen Abmahnungen keinen Nachweis über die Mitgliedschaft von Unternehmen der gleichen Branche des Abgemahnten beifügt. Beantragt der IDO Verband jedoch eine einstweilige Verfügung, weil der Abgemahnte auf die Abmahnung hin keine (hinreichende) Unterlassungserklärung abgegeben hat, tut er dies dann jedoch in eindrucksvoller und seitenlanger Ausführlichkeit.

Wenngleich es nicht verständlich ist, dass der IDO Verband so vorgeht, und man erst einmal mangels Nachweises entsprechender Mitglieder Zweifel an der Aktivlegitimation des IDO Verbandes haben kann, muss denjenigen, welche das finanzielle Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem IDO Verband scheuen, oft geraten werden, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die abgemahnten Verstöße, so es sich denn wirklich um solche handelt, werden ohnehin zu korrigieren sein, um auch künftig vor Abmahnungen sicher zu sein.

Sollten Sie eine Abmahnung des IDO Interessensverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren unter anwalt@abmahnung.berlin oder telefonisch unter 030 288 68 500. Alternativ können Sie unser Kontaktformular verwenden, wo Sie die Möglichkeit haben, Ihre Abmahnung hochzuladen und sich über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. 

Dienstag, 9. Juni 2015

Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach OLG Hamm begründet

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.03.2015, Az. 4 U 30/15 entschieden, dass es Pflicht eines Online-Händlers ist, in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, wenn er über eine Telefonnummer verfügt. Dies sei deswegen erforderlich, weil es so nach der in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB  enthaltenen Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben sei. Auch werde ansonsten der unzutreffende Eindruck vermittelt, den Widerruf könne man nur schriftlich erklären.

Der Abgemahnte habe deswegen gegenüber dem Abmahner einen sog. Vorsprung durch Rechtsbruch gem. § 4 Nr. 11 UWG erlangt, weshalb das Verhalten unlauter, die Abmahnung berechtigt und die einstweilige Verfügung zu erlassen war.

Online-Händler sollten Gesetzesänderungen und die Entwicklung der Rechtsprechung möglichst regelmäßig im Blick haben, wenn sie teure Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen vermeiden wollen. Denn vor nicht allzu langer Zeit, d. h. vor der Gesetzesänderung 2014, war es noch wettbewerbswidrig und man riskierte eine Abmahnung, wenn man eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angab (so selbst noch nach OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 Aktenzeichen: I-4 U 43/09).

Für Abmahnverbände und sonstige Abmahner ist dies eine willkommene Einladung, massenhaft Abmahnungen zu versenden, da eine Vielzahl von Gewerbetreibenden die Entwicklung der Rechtslage nicht ständig im Blick hat und bisweilen sogar noch alte Widerrufsbelehrungen verwendet. 

Was aber ist zu tun, wenn man noch zur Zeit der alten Rechtslage eine Abmahnung erhalten hat weil man eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verwendet hat, daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet hat und sich nun scheut, die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben?

Da die Angabe der Telefonnummer jetzt Pflicht ist, haben Sie diese anzugeben. Dem Grunde nach würden Sie allerdings damit gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, sofern diese  nicht unter der auflösenden Bedingung einer Änderung des Gesetzes abgegeben wurde. Allerdings wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Abmahner eine Vertragsstrafe verlangen würde, für ein Verhalten, was nun zulässig ist, sodass er in einem gerichtlichen Verfahren unterliegen würde.

  

Montag, 1. Juni 2015

Negative Feststellungsklage bei Abmahnung

Wer sich zu Unrecht einer Abmahnung ausgesetzt sieht, hat die Möglichkeit, durch Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen, dass dem Abmahner kein (Unterlassungs-)Anspruch zusteht. Während das schärfste Schwert des Abmahners die einstweilige Verfügung ist, ist die negative Feststellungsklage dasjenige des Abgemahnten.

Wann lohnt sich die Erhebung einer negativen Feststellungsklage?

Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage empfiehlt sich z. B. immer dann, wenn der in der Abmahnung behauptete (Unterlassungs-)Anspruch unter keinem rechtlichen Aspekt Bestand haben kann, dem Abgemahnten die Berechtigung fehlt, Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend zu machen (sog. Aktivlegitimation) oder der Abmahner rechtsmissbräuchlich handelt. Da sich gerade unter eBay-Händlern rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen häufen, dürfte sich die negative Feststellungsklage besonders in solchen Fällen eignen.

Was für Auswirkungen hat die negative Feststellungsklage?

Mit der Erhebung der negativen Feststellungsklage wird zunächst nur ein Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens des in der Abmahnung geltend gemachten Anspruchs anhängig gemacht. Auf den vom Abmahner behaupteten Anspruch hat dies darüber hinaus keine Auswirkungen. Dies ist unter Verjährungsgesichtspunkten durchaus interessant: Während nämlich die Erhebung einer Unterlassungsklage des Abmahners die Verjährung seiner Unterlassungsansprüche hemmt, läuft die Verjährung des Unterlassungsanspruchs bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage ganz normal weiter. Für den Abmahner kann das besonders im Wettbewerbsprozess gravierende Folgen haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig seine Unterlassungsklage zu erheben. Denn wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren gem. § 11 Abs. 1 UWG bereits nach sechs Monaten. Der Abmahner ist also nicht schlecht beraten, seine Unterlassungsklage nicht nur anzudrohen, sondern auch zu erheben. Dies gilt auch und gerade dann, wenn negative Feststellungsklage erhoben wurde. Denn durch Erhebung der Unterlassungsklage erledigt sich die negative Feststellungsklage, gleichzeitig wird die Verjährung des Unterlassungsanspruchs gehemmt. Erhebt der Abmahner die Unterlassungsklage in demselben Verfahren, muss er i. d. R. nicht einmal einen Gerichtskostenvorschuss leisten (den hat ja bereits der Abgemahnte geleistet). Tut er dies allerdings nicht, droht der Anspruch des Abmahners während des Verfahrens über die negative Feststellungsklage zu verjähren.

Muss man dem Gegner die Erhebung der negativen Feststellungsklage vorher außergerichtlich androhen?

Vor Erhebung der negativen Feststellungsklage kann man den Gegner mittels einer sog. Gegenabmahnung bzw. eines einfachen Schreibens auffordern, binnen einer bestimmten Frist seine Abmahnung zurückzunehmen. Dies ist jedoch nicht notwendig. Der Abgemahnte kann vielmehr auch ohne Androhung gerichtlicher Schritte sofort die negative Feststellungsklage erheben. Was im Einzelfall ratsam und zu tun ist, sollte vorher mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter erfolgreich vertreten und werden Ihnen alle in Ihrem Fall möglichen Maßnahmen schildern und auch erörtern, ob sich in Ihrem Fall die Erhebung einer negativen Feststellungsklage lohnt.