Freitag, 24. Juli 2015

Landgericht Essen entscheidet: Abmahnung wegen unlauterer Werbung im Goldankauf (Alterswerbung, Werbung mit "Bio" und wettbewerbswidriger Marke sowie Domain) begründet



Landgericht Essen
Im Namen des Volkes
Urteil



Geschäftsnummer: 41 O 132/14
Verkündet am: 05.11.2014




dem Rechtsstreit


der ...,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:  Rechtsanwälte von Saldern, Leibnizstr. 57, 10629 Berlin (Rechtsanwalt von der Heyden)

gegen

…,
Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:


hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 05.11.2014
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Pohlmann
und die Handelsrichter Schmoley und Tuncay
für Recht erkannt:

1 .
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren,
zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Ankauf von Edelmetallen zu Zwecken des Wettbewerbs:

a)        die Domain www.bio-goldankauf.de und/oder

b)        die Marke





zu verwenden;

c)         im Zusammenhang mit der Marke oder Domain Bio-goldankauf.de den
            Zusatz ,,seit 1997“ zu führen;

d)         wort- oder inhaltsgleich zu werben:

            ,, ……. …… betreibt bio-goldankauf.de bereits seit 1997 und kann
            auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der  Edelmetallbestimmung  zurückblicken“;

e)        in seiner Anbieterkennzeichnung wie nachfolgend wiedergegeben aufzutreten:

"Inhaber ……. …… (Einzelfirma)“.

2.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.531 ,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten und des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von

25.000,00 € für die Verurteilung zu 1 a) und 1 b),
15.000,00 € für die Verurteilung zu 1 c) und 1 d),
10.000,00 € für die Verurteilung zu 1 e).


Streitwert: 50.000,00 Euro.

Tatbestand:

Die Parteien sind im Goldankauf tätig. Sie streiten über die Lauterkeit der geschäftlichen Handlungen des Beklagten.

Der Beklagte betreibt eine Internetseite unter der Domain "www.bio-goldankauf.de“.

Auf seiner Internetseite beschreibt der Beklagte, was mit dem von den Kunden bei ihm eingelieferten Material passiert. Laut dieser Beschreibung unterzieht der Beklagte den Schmuck einer chemisch-technischen Analyse und der sog. Röntgenfluoreszenzenzanalyse (RFA). Bei diesen Analysen werden chemische Substanzen wie Salpetersäure und Salzsäure sowie Röntgenstrahlung freigesetzt. Unter Punkt 4 der Vorgangserklärung heißt es ,,Nun gehen die angekauften Edelmetalle in ein energieintensives Recycling. Hier steht für uns und unsere Partner aber Umweltschutz und Nachhaltigkeit, also die optimale Goldausbeute an erster Stelle - "deshalb auch Bio-Goldankauf.de“, so ……“.

Der Beklagte verwendet außerdem die Wort-Bildmarke ,,Bio-Goldankauf“, wobei in der Bildform das Wort "bio“ senkrecht zum "g“ des Wortes Goldankauf steht und sich über dem ,,kau“ des Wortes Goldankauf in kleiner Schrift die Worte ,,seit 1997“ befinden. Zur Veranschaulichung wird Bezug genommen auf den Auszug des Registers des Deutschen Patent- und Markenamtes auf Blatt 11 der Gerichtsakte.

Auf seiner Startseite im Internet schreibt der Beklagte ,,……. …… betreibt bio-goldankauf.de bereits seit 1997 und kann auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der Edelmetallbestimmung zurückblicken“. Ausweislich des Registerauszuges wurde die Wort-Bildmarke des Beklagten hier am 11.02.2012 angemeldet und am 17.04.2012 eingetragen.

Auf dem Kontaktteil der Internetseite des Beklagten heißt es unter der Überschrift Rechtliches: ,,Inhaber und inhaltlich verantwortlich: ……. …… (Einzelfirma)“.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 mahnte die Klägerin den Beklagten, zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten, wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Fristsetzung bis zum 28.11.2013 ab. Die Kosten dieser Abmahnung berechnete die Klägerin mit 1.511, 90 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Domain und Marke ,,Bio-Goldankauf“ sei unlauter im Sinne des § 3 UWG. Der Verbraucher verbinde mit dem Wort ,,Bio" einen hohen Qualitätsstandard und Umweltbewusstsein. Dies sei bei den von dem Beklagten genutzten Analyseverfahren nicht gegeben. Zumindest sei der Beklagte rechtlich verpflichtet, anzugeben, worin seine Bio-Eigenschaft bestehe.

Auch der Zusatz ,,seit 1997“ in der Wort-Bildmarke führe den Verbraucher in die Irre. Immerhin entstehe hierdurch beim Verbraucher der Eindruck, der Beklagte sei seit diesem Zeitpunkt im Goldankauf tätig. Dass der Beklagte - wie von ihm vorgetragen - bereits seit 1997 nebenbei mit Gold handele, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Aus der Gewerbe-Ummeldung vom 07.11.1997 (Blatt 60 der Gerichtsakte) gehe dies jedenfalls nicht hervor. Auch bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der Beklagte seit 1997 mit Bio-Goldankauf firmiere oder diese Geschäftsbezeichnung verwende. Jedenfalls betreibe er nicht schon seit 1997 den Online-Goldankauf. Eine eventuelle bildliche Abgrenzung des Zusatzes ,,seit 1997“ zum ,,.de“ in der Wort-Bildmarke verhindere nicht die irrige Annahme über eine entsprechend lange Erfahrung des Beklagten im Online-Goldankauf.

Zudem leite der Beklagte den Verbraucher auch mit den Zusätzen „Inhaber und ,,Einzelfirma“ auf seiner Kontaktseite in die Irre. Diese Begriffe ließen auf einen eingetragenen Kaufmann schließen, was der Beklagte unstreitig nicht ist.

Zuletzt ist die Klägerin der Ansicht, sie habe den Beklagten wirksam abgemahnt. Ihre Abmahnung sei mit Zusendung an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, spätestens aber im Laufe des Verfahrens 41 O 90/13 vor dem Landgericht Essen dem Beklagten zugegangen.

Die Klägerin stellt die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Anträge.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass durch den Zusatz ,,seit 1997“ bei seiner Werbung der Eindruck entstehe, dass die Domain und der Goldhandel über das Internet seit 1997 betrieben wurden. Der Zusatz beziehe sich vielmehr allgemein auf das Unternehmen des Beklagten, welches er seit 1997 betreibe - nebenbei auch mit Goldhandel — und das seither auch im Wesentlichen denselben Charakter habe. So sei ja auch der Jahreszusatz bildlich von dem ,,.de“ abgegrenzt.

Das Zeichen ,,bio-goIdankauf.de“ sei eine reine Phantasiebezeichnung.

Seine Angabe ,,Inhaber“ und ,,Einzelfirma“ im Impressum ließe im Verkehr allein auf die einfache Form der Selbstständigkeit schließen. Auch verwende er diese Angaben ja nicht als Unternehmensbezeichnung.

Zuletzt sei er auch nicht wirksam durch die Klägerin abgemahnt worden, da die ,,Abmahnung“ lediglich an den Prozessbevollmächtigten adressiert gewesen sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der in dem Klageantrag 1 a) - e) bezeichneten Handlungen sowie einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.511,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2013.

Die Klägerin hat gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain ,,www.bio-goIdankauf.de“.

Die Klägerin ist Mitbewerberin des Beklagten im Sinne des § 8 III Nr. 1 UWG. Sie ist wie er im Goldankauf tätig und steht mit ihm in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Der Beklagte nimmt mit der Führung der Domain eine nach § 3 I UWG in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor.

Die Führung der Domain ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG. Sie stellt eine sogenannte kommerzielle Mitteilung dar, die sowohl den Absatz als auch das Erscheinungsbild des Unternehmens des Beklagten fördern soll (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2, Rn. 14).

Gemäß § 3 I UWG sind unzulässige geschäftliche Handlungen solche, die unlauter sind, mithin geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. Gemäß § 5 I Nr. 1 handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, unter anderem Handlungen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistung enthalten. In Bezug auf Dienstleistungen umfasst dies insbesondere Irreführungen über Eigenschaften und Güte, mithin Qualitätsaussagen der angebotenen Dienstleistung (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auf|., § 5, Rn. 4.45 ff.).

Mit dem Ankauf von Gold und dem darauffolgenden Analyseverfahren führt der Beklagte eine Dienstleistung aus. Die Domain ,,bio-goldankauf.de“ enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale dieser Dienstleistung, welche auch zu einer Irreführung des Verbrauchers führt. Diese Irreführung ist zudem geeignet die Interessen von Mitbewerbern wie Verbrauchern zu beeinträchtigen.

Für die Frage, ob die Angabe des Beklagten unwahr und zur Täuschung geeignet ist, ist zu überprüfen, weiche Vorstellungen der durchschnittlich informierte verständige Verbraucher mit dieser Aussage verbindet. Da die Kammer zum angesprochenen Verbraucherkreis gehört, kann sie diese Prüfung ohne Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens aus eigener Anschauung beantworten. Danach ist die Kammer der Auffassung, dass der Verbraucher in erster Linie erwartet, dass es zwischen der Dienstleistung des Beklagten und der seiner Mitbewerber dergestalt einen Unterschied gibt, dass der Beklagte umweltfreundlicher oder nachhaltiger handelt.

Der Name ,,bio-goldankauf“ stellt keine Phantasiebezeichnung dar. Der Verbraucher verbindet mit dem Wort ,,bio“ ganz konkrete Vorstellungen und es bleibt beim Lesen des Namens eben kein Raum für Phantasie oder Interpretationen.

Allein durch die Verwendung des Wortes ,,bio“ entsteht beim Verbraucher die Vorstellung von Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit (ausführlich dazu OLG Düsseldorf, 05.06.1986, 2 U 16/86 — GRUR 1988, 55, Rn. 1.a)). Der Verbraucher bekommt das Gefühl, beim Kauf oder bei der Nutzung von „Biosachen“ für sich selbst und auch für die Umwelt etwas Gutes zu tun.

Dies wird auf der Startseite des Internetauftritts dadurch verstärkt, dass die Werbung „,……. …… betreibt bio-goldankauf.de bereits seit 1997 und kann auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der Edelmetallbestimmung zurückblicken“ mit einem grünen Kasten hinterlegt ist und sich im rechten unteren Bereich des Kastens ein grünes Blatt befindet. Die Farbe Grün und das Bild eines Blattes verbindet der Verbraucher mit Natur und Umweltfreundlichkeit. In Zusammensetzung mit den Worten „Goldankauf“ und „Edelmetallbestimmung“ entsteht der Eindruck, dass diese eben auch besonders natur- bzw. umweltfreundlich durchgeführt werden können.

Mit der Beschreibung des Goldanalyseverfahrens, wo es heißt „Nun gehen die angekauften Edelmetalle in ein energieintensives Recycling. Hier steht für uns und unsere Partner aber Umweltschutz und Nachhaltigkeit, also die optimale Goldausbeute an erster Stelle – „deshalb auch Bio-Goldankauf.de, so ……“, wird eine eindeutige Verbindung zwischen Umweltschutz und Nachhaltigkeit und dem Unternehmen des Beklagten hergestellt. Überdies wird der Eindruck erweckt, dass es objektive Merkmale gibt, anhand derer überprüft werden kann, ob ein Goldanalyseverfahren umweltfreundlicher ist als ein anderes und deshalb von dem umweltbewussten Verbraucher vorgezogen werden sollte.

Werbemaßnahmen, die an eine besondere Umweltfreundlichkeit und Nachhaltigkeit - welches immer wichtigere Schutzgüter für die Gesellschaft werden - anknüpfen sind im besonderen Maße dazu geeignet, Emotionen im Verbraucher anzusprechen (vgl. hierzu BGH, 20.10.1988, I ZR 219/87- NJW 1989, 711, Rn. II.2.a); OLG Hamburg, 09.03.1989, 3 U 182/88, NJW-RR 1989, 1447, Rn. 1). Eine Irreführungsgefahr für den Verbraucher ist in diesen Fällen der umweltbezogenen Werbung besonders hoch. Damit ist sie insbesondere auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 2.20 und 2.169 f.). In der Annahme, etwas Gutes für die Umwelt zu tun, könnte sich der Verbraucher eher dem Beklagten anstatt anderer Mitbewerber zuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht daher ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Inhalt der verwendeten Begriffe (vgl. etwa BGH, 20.10.1988, I ZR 219/87 — NJW 1989, 711, Rn. I, II.2.a); BGH, 20.10.1988, I ZR 238/87 – NJW 1989, 712, Rn. II; OLG Nürnberg, 18.04.1989, 3 U 2642/88 - NJW-RR,1989,813, Rn. 1). Dieser Aufklärungspflicht kommt der Beklagte nicht nach. Die Erläuterung des Beklagten zu Schritt 4 des Analyseverfahrens ist nicht ausreichend. Der Beklagte erläutert auch nicht weiter, worin seine besondere Umweltfreundlichkeit und der Unterschied zu anderen Goldankäufern bestehen sollen. Auch in der mündlichen Verhandlung ließ sich eine besondere Umweltfreundlichkeit der Dienstleistungen des Beklagten nicht feststellen.

Der Beklagte kann sein Werbeverhalten auch nicht damit rechtfertigen, dass auch andere Unternehmen mit den Worten ,,bio“ werben, ohne eine wahre Bioeigenschaft zu haben. Zum einen haben die in den vom Beklagten genannten Werbungen beworbenen Produkte zumindest eine Verbindung zur Natur - was bei Gold nicht der Fall ist. Zum anderen gilt auch hier der Grundsatz „kein Recht im Unrecht“.

Aus denselben Gründen hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der in dem Auszug des Registers des Deutschen Patent- und Markenamtes (Blatt 11 der Gerichtsakte) dargestellten Wort-Bildmarke.

Die Nutzung der Wort-Bildmarke ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG. Diese ist nach § 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 1 UWG unzulässig. Auch die Wort-Bildmarke enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung des Beklagten.

Auch die — bildliche - Zusammensetzung der Worte ,,bio“ und ,,goldankauf“ erweckt nämlich beim Verbraucher den Eindruck, zwischen dem Beklagten und anderen Goldankäufern bestehe ein Unterschied dergestalt, dass er geschäftlich umweltfreundlich(er) bzw. nachhaltig(er) handelt. Dadurch wird der umworbene Verkehrskreis in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst. Seiner Aufklärungspflicht, worin seine „Bioeigenschaft“ besteht, kommt der Beklagte nicht nach. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 3 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Führung des Zusatzes „seit 1997“ im Zusammenhang mit der Wort-Bildmarke oder Domain des Beklagten sowie der Werbung mit dem Inhalt, der Beklagte betreibe bio-goIdankauf.de bereits seit 1997 und könne auf langjährige Erfahrung im Goldankauf und der Edelmetallbestimmung zurückblicken.

Der Beklagte nimmt mit der Alterswerbung eine nach § 3 I UWG in Verbindung mit § 5 I Nr. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor.

Die Alterswerbung ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2, Rn. 15).

Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die Dauer der Goldankauftätigkeiten des Beklagten, mithin über Eigenschaften seines Unternehmens (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 5.55).

Entscheidend ist, wie die Alterswerbung des Beklagten in den angesprochenen Kreisen verstanden wird (vgl. etwa BGH, 31.05.1960, I ZR 16/59, JurionRS 1960, 12372, Rn. 13). Der Zusatz „seit 1997“ erweckt den Eindruck, der Beklagte betreibe den Online-Goldhandel bereits seit 1997. Dieser Eindruck wird nicht durch die bildliche Stellung des „seit 1997“ in der Wort-Bildmarke verhindert. Der Zusatz scheint seinen Platz eher dadurch gefunden zu haben, dass er sich optisch gut zwischen dem „k“ und dem „f“ einbettet und auf der rechten Seite in schwarz ein rundes Bild mit dem „bio“‘ in schwarz auf der linken Seite abgibt. Durch seinen Platz steht der Jahreszusatz auch näher an dem „.de“ als er es etwa mittig über dem „an“ tun würde.

Für den Verbraucher entsteht der Eindruck, der Beklagte betreibe den Online-Goldhandel unter der Domain „bio-goIdankauf.de“ kontinuierlich seit 1997. Diese Alterswerbung weist auf langjährige Geschäftstätigkeit, -erfahrung und -tradition hin und ist als solches Vertrauensargument dazu geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers für ein Geschäft mit dem Beklagten positiv zu beeinflussen (vgl. auch BGH,31.05.1960, I ZR16/59, Juri0nRS1960, 12372, Rn. 15, 17; BGH, 11.07.1980, I ZR 105/78, GRUR 1981, 69, Rn. II; OLG Hamm, 24.01.2012, I-4 U 129/11, GRUR-RR 2012, 293, Rn. IV.2). Besteht das beworbene Unternehmen in seinem wesentlichen Charakter aber nicht seit dem angegeben Jahr, wird der Verbraucher durch den Jahreszusatz in die Irre geführt (vgl. nur BGH, 11.07.1980, I ZR105/78, GRUR 1981,69, Rn. II).

Der Beklagte schreibt außerdem auf der Startseite seines Internetauftrittes, dass er „bio-goldankauf.de“ bereits seit 1997 betreibe. Im Zusammenhang mit der zweiten Satzhälfte („und kann auf langjährige Erfahrung im Goldhandel und der Edelmetallbestimmung zurückblicken“) wird der Eindruck erweckt, der Beklagte sammele bereits seit 1997 Erfahrungen im (Online-)Goldhandel und der Edelmetallbestimmung.

Für diese streitige Tatsache bleibt der Beklagte beweisfällig. Der Beklagte ist für die Tatsache seiner Goldankaufstätigkeit beweispflichtig (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 3.23). Diese Tatsache fällt in seinen Verantwortungsbereich. Es ist ihm nach den Umständen auch zuzumuten, die erforderliche Aufklärung über seine Unternehmenskontinuität und -tätigkeit zu leisten. Das Beweisangebot des Beklagten in Form der Gewerbe-Ummeldung ist unergiebig. Aus diesem geht lediglich hervor, dass der Beklagte sein Gewerbe auf den Verkauf von Kunsthandwerk und Geschenkartikeln ummeldet und weiterhin Schmuckversand betreibt, nicht aber den Ankauf von Gold (im Internet). Auch stellt der Online-Ankauf einen ganz anderen Geschäftszweig dar. Der Charakter des Vertriebes wird durch die neuen Möglichkeiten des Internets weitestgehend verändert (vgl. dazu BGH, 11.07.1980, I ZR 105/78, GRUR 1981, 69, Rn. II). Wirbt der Beklagte damit, den Onlinehandel seit 1997 – folglich den Anfängen des Internets - zu betreiben, erweckt er damit den Eindruck, über einen großen Erfahrungsschatz und möglicherweise weitreichende Geschäftskontakte, die auf diesen Zeitpunkt zurück reichen, zu verfügen. Der vom Beklagten beworbene Geschäftszweig des Online-Goldhandels lässt sich eben nicht bis zum Jahr 1997 zurück verfolgen, sodass die durch die mit der Werbung erweckte Verbrauchervorstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. hierzu OLG Hamm, 24.01.2012, I-4 U 129/11, GRUR-RR 2012, 293, Rn. IV.2.b)).

Zuletzt hat die Klägerin gegen den Beklagten gemäß der §§ 8 I, III Nr. 1, 3 I in Verbindung mit § 5 I Nr. 3 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnungen „Inhaber“ und „Einzelfirma“ in seinem Internetauftritt.

Auch diese geschäftliche Handlung ist irreführend. Sie enthält unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Beklagten. Die Zusätze vermitteln dem Verkehr einen missverständlichen Eindruck.

Zur Beantwortung der Frage, ob durch die Zusätze beim Verbraucher Eindrücke über bestimmte Eigenschaften des Beklagten entstehen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Internetseite richtet (vgl. OLG München, 14.11.2013, 6 U 1888/13, BeckRS 2014, 08330, Rn. 2.b.aa.).

Zwar verbindet der juristische Laie mit dem Begriff „Inhaber“ nicht sofort auch die Kaufmannseigenschaft. Jedoch wird durch die Zusammensetzung ,,Rechtliches: Inhaber und inhaltlich verantwortlich: ……. …… (Einzelfirma)“ der Eindruck erweckt, der Inhaberzusatz habe eine rechtliche Aussage. Der Verbraucher könnte meinen, der Beklagte wolle durch den Zusatz auf eine rechtliche Eigenschaft hinweisen.

Ebenso verhält es sich mit dem Begriff „Einzelfirma“. Grundsätzlich ist es nur einem eingetragenen Kaufmann vorbehalten, eine „Firma“ zu führen. Diese Voraussetzung erfüllt der Beklagte nicht. Durch den Zusatz in der Klammer hinter dem Namen des Beklagten („……. …… (Einzelfirma)“) entsteht zudem der Eindruck, dass dieser Zusatz etwas juristisch Bedeutsames ist und sich hinter dem Beklagten eine größere „Firma“ verbirgt. Auch dies entspricht nicht den Tatsachen.

Gemäß § 12 I 2 UWG hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung in Höhe von 1.531 ,90 €. Die Abmahnung des Beklagten war in vollem Umfang berechtigt. Sie ist auch mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ordnungsgemäß zugegangen. Die geltend gemachte Höhe des Anspruchs ist nicht bestritten worden und wird insofern zu Grunde gelegt.

Zinsen stehen der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 I ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen § 709 S. 1 ZPO sowie § 709 S. 1, S. 2 ZPO.




Pohlmann                                        Schmoley                                         Tuncay
Vorsitzende Richterin                    Handelsrichter                                 Handelsrichter
Landgericht



Anmerkung:

Auf die Berufung des Beklagten bei dem Oberlandesgericht Hamm – I-4 U 167/14 – hat die Klägerin nach Hinweis des Gerichts ihre Anträge mit der Maßgabe konkretisiert, dass folgendes ergänzt wurde:

Zu 1 a) u. b):
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de/goldankauf/ gemäß Anlage W 2“.

Zu 1 c)
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de gemäß der Anlage W 3 und in der Werbung auf Busfahrzeugen im Nahverkehr gemäß Anlage W 4.“

Zu 1 d)
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de gemäß Anlage W 3“.

Zu 1 e)
„Wie geschehen in dem Internetauftritt des Beklagten unter www.bio-goldankauf.de/kontakt/ gemäß Anlage W 8.“

Das Oberlandesgericht Hamm hielt indes die Anbieterkennzeichnung so für zulässig, sodass nach weiterem Hinweis des Gerichts der Antrag 1 e) von der Klägerin zurückgenommen wurde sowie der Zahlungsantrag insoweit, als mehr als 1.225,- € nebst anteiliger ausgeurteilter Zinsen geltend gemacht wurden.

Der Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme zu und nahm die Berufung zurück. Die Kosten des Rechtsstreits wurden im Verhältnis 80/20 zu Lasten des Beklagten entschieden.