Freitag, 16. Februar 2018

Kanzlei Schulenberg & Schenk - MMV Multimedia Verlag GmbH & Co. KG - unterliegen mit Filesharing-Klage vor dem Amtsgericht Charlottenburg wegen fehlender Anspruchsbefugnis betreffend Pornofilm "Mein privater Sex Film"

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk ist bekannt dafür, dass sie für die Pornoindustrie massenweise Abmahnungen wegen angeblichen illegalen Filesharings versendet. Mit einer Schadensersatzklage vor dem Amtsgericht Charlottenburg im Namen der MMV Multimedia GmbH & Co. KG ist sie nun gescheitert, da sie ihre Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Pornofilm "Mein privater Sexfilm" nicht darlegen konnte. Auf die Berufung der MMV Multimedia GmbH & Co. KG hat das Landgericht Berlin die Auffassung des Landgerichts Charlottenburg bestätigt und darauf hingewiesen, dass es beanbsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Was war passiert?

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk hatte im Namen der MMV Multimedia GmbH & Co. KG eine Abmahnung versendet, weil die Abgemahnte den Pornofilm "Mein privater Sexfilm" mittels Filesharing verbreitet haben soll. In der Titelbeschreibung des Pornofilmes "Mein privater Sexfilm" hieß es:

"Wir haben zum Mitmachen aufgerufen, Ihr habt promt reagiert - danke für Eure wirklich unzähligen und supergeilen Einsendungen! Unser Produkt wurde vom Markt dermaßen gut angenommen, dass wir Euch weiterhin aufrufen, uns Eure heißen Privatvideos zu senden. Denn nur Ihr seid "Mein privater Sexfilm". Hier ist nichts gestellt, hier führt Ihr die Regie. In diesem Sinne, Freunde Film ab und "Keep on F***ing" (...)"


Wir haben namens unserer Mandantin auch aufgrund dieser Titelbeschreibung die Urheberschaft der  MMV Multimedia GmbH & Co. KG bestritten, da die "Urheber" des Pornofilms nach der eigenen Titelbeschreibung offensichtlich private Dritte waren. Auch Lizenzverträge mit diesen konnte die MMV Multimedia GmbH & Co. KG nicht vorlegen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg und der Hinweisbeschluss des LG Berlin
Nachdem das Amtsgericht die Schadensersatzklage der MMV Multimedia GmbH & Co. KG abgewiesen hatte, berief sie sich in der Berufung erstmals darauf, sie habe die privaten Sexszenen geschnitten und damit einen Gesamtfilm hergestellt. Sie machte damit nicht mehr ein Urheberrecht, sondern ein Leistungsschutzrecht als "Filmherstellerin" geltend. 

Das Landgericht führt dazu (unter Zitierung von Wandtke/Bullinger/Czernik/Manegold UrhG § 94 Rn. 24-28, beck-online) aus, dass es sich also um reine Schnittbearbeitungen vorhandener Filme handele. Das genüge aber nicht. Denn die Entstehung des Leistungsschutzrechts scheide bei reinen Schnittbearbeitungen und Einblendungen aus, wenn diese ausschließlich vorhandenes Filmträgermaterial verwenden und neu zusammenstellen.