Amtsgericht
Charlottenburg
Az.: 217 C 64/22
Im Namen des Volkes
Endurteil
In dem Rechtsstreit
1) xxx
- Klägerin -
2) yyy
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter zu 1
und 2:
Rechtsanwalt Christian von der Heyden, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin, Gz.: 76/22
gegen
Martin
Ismail, .............................
- Beklagter -
Rechtsanwalt Kilian Lenard, Chausseestraße 130, 10115 Berlin, Gz.:
1/1226544/2022
hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht ….
am 20.12.2022 aufgrund des Sachstands vom 20.12.2022 ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte
gegen die Kläger
keinen Anspruch auf Zahlung von 170 € hat, wie mit Schriftsatz seines
jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2022 (1/1226544/2022) geltend gemacht.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem
Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht
grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die (negative Feststellungs-) Klage ist zulässig; insbesondere ist den
Klägern nicht das erforder- liche Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Die Klage
ist auch begründet. Nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten kann nicht von einem Anspruch
gegen die Kläger ausgegangen werden, weder aus § 823 BGB noch aus der
Datenschutzgrundverordnung oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
Zwar mag im Falle der Wahl der sog. „dynamischen Variante“ (die
Einbindung der Schriftart erfolgt nicht über den eigenen
Server, sondern durch
ein Code-Snippet im HTML-Code der Webseite) grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen; wird nämlich
die Internetseite nunmehr aufgerufen, so wird eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut, wobei sodann zumindest die IP-Adresse des
Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Erfolgt diese Daten- übertragung
ohne vorherige Einwilligung des Nutzers, so kann hierin ein Datenschutzverstoß
lie- gen. Das LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz zugesprochen. Allerdings mangelt es
insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, sowohl hinsichtlich
der Handlung als auch hin- sichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes.
Ob die Geltendmachung des Anspruchs nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich
ist, muss daher nicht entschieden werden. Die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) dient zwar dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die DSGVO sieht daher
auch Ansprüche auf Schadenersatz vor, wenn es zu einem Datenschutzverstoß
gekommen ist [und die] gesetzlichen Regelungen nicht zum bloßen Selbstzweck verkommen
und nicht ganz offensichtlich rechtsmissbräuchlich genutzt werden sollen, indem
sich vermeintlich Geschädigte hier eine Einnahmequelle durch das massenhafte
Versenden von „Abmahnungen“ schaffen.
Vorliegend macht der Beklagte derartige Ansprüche in großem Umfang geltend,
weshalb ein Rechtsmissbrauch durchaus vorliegen könnte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO.