Dienstag, 20. Dezember 2022

Google-Fonts Forderungen des Martin Ismail/Rechtsanwalt Kilian Lenard unbegründet - negative Feststellungsklage erfolgreich!

 

Amtsgericht Charlottenburg

 

Az.:     217 C 64/22



Im Namen des Volkes

Endurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

1)      xxx

 

-  Klägerin -

 

2)      yyy

 

-  Kläger -

 

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:

Rechtsanwalt Christian von der Heyden, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin, Gz.: 76/22 

gegen


Martin Ismail, .............................

- Beklagter -

 Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Kilian Lenard, Chausseestraße 130, 10115 Berlin, Gz.: 1/1226544/2022

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht …. am 20.12.2022 aufgrund des Sachstands vom 20.12.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

 

1.                

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung         von 170 € hat, wie mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom     19.10.2022 (1/1226544/2022) geltend gemacht.


 

2.                

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3.                

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

 

Die (negative Feststellungs-) Klage ist zulässig; insbesondere ist den Klägern nicht das erforder- liche Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Die Klage ist auch begründet. Nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten kann nicht von einem Anspruch gegen die Kläger ausgegangen werden, weder aus § 823 BGB noch aus der Datenschutzgrundverordnung oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

 

Zwar mag im Falle der Wahl der sog. „dynamischen Variante“ (die Einbindung der Schriftart erfolgt nicht über den eigenen Server, sondern durch ein Code-Snippet im HTML-Code der Webseite) grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen; wird nämlich die Internetseite nunmehr aufgerufen, so wird eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut, wobei sodann zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Erfolgt diese Daten- übertragung ohne vorherige Einwilligung des Nutzers, so kann hierin ein Datenschutzverstoß lie- gen. Das LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz zugesprochen. Allerdings mangelt es insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, sowohl hinsichtlich der Handlung als auch hin- sichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes.

 

Ob die Geltendmachung des Anspruchs nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich ist, muss daher nicht entschieden werden. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dient zwar dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die DSGVO sieht daher auch Ansprüche auf Schadenersatz vor, wenn es zu einem Datenschutzverstoß gekommen ist [und die] gesetzlichen Regelungen nicht zum bloßen Selbstzweck verkommen und nicht ganz offensichtlich rechtsmissbräuchlich genutzt werden sollen, indem sich vermeintlich Geschädigte hier eine Einnahmequelle durch das massenhafte Versenden von „Abmahnungen“ schaffen. Vorliegend macht der Beklagte derartige Ansprüche in großem Umfang geltend, weshalb ein Rechtsmissbrauch durchaus vorliegen könnte.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.