Montag, 27. April 2015

Vertragsstrafeforderung und Abmahnung nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung - was tun?

Wer auf eine Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenunterwerfung unterzeichnet hat, sieht sich, wenn er der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt hat, nicht nur einer möglicherweise hohen Vertragsstrafenforderung ausgesetzt. Zusätzlich entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch, was den Abmahner berechtigt, eine neue Abmahnung auszusprechen und ggf. ein erhöhtes Vertragsstrafeversprechen zu fordern. Damit einher geht oftmals die Forderung auf Erstattung hoher Anwaltskosten für das Abmahnschreiben. Diese Anwaltskosten sind deswegen so hoch, weil der neuen Abmahnung als Gegenstandswert der Wert des Unterlassungsanspruchs zugrunde gelegt wird, ggf. zzgl. der Vertragsstrafeforderung. 

Was ist zu tun, wenn man eine Forderung nach einer Vertragsstrafe erhalten hat?

Der abermals Abgemahnte und zur Zahlung der Vertragsstrafe Aufgeforderte sollte auch hier keine unüberlegten Schritte unternehmen. Gerade bei einer erneuten Abmahnung mit Vertragsstrafeforderung können ganz besonders hohe Kosten entstehen. Besonders bekannt für die Forderung von hohen Vertragsstrafen sind sogenannte Abmahnverbände, die oft mit Anwaltskanzleien zusammenarbeiten, die sich über jede Gelegenheit freuen, ihre Kostennote in die Höhe zu treiben. Reagiert man auf die Abmahnung nebst Vertragsstrafeforderung nicht, braucht man nicht lange zu warten; man wird eine einstweilige Verfügung bzw. Unterlassungs- und Zahlungsklage zu befürchten haben.

In jedem Fall sollte der Abgemahnte nach einer neuen Abmahnung mit Vertragsstrafeforderung unverzüglich Rechtsrat einholen. Denn gerade bei Forderungen nach Vertragsstrafen machen oft Abmahnverbände (bewusst oder unbewusst) Fehler, wodurch die Forderungen in die Höhe getrieben werden.

Wenn Sie eine Abmahnung mit erneuter Vertragsstrafenforderung erhalten haben und nicht wissen, was Sie tun sollen, können Sie uns gerne unter anwalt@abmahnung.berlin, unserem Kontaktformular oder unter unserer Abmahnhotline unter 030 288 68 500 kontaktieren. Wir konnten bereits Forderungen nach Zahlung einer Vertragsstrafe erheblich reduzieren und helfen Ihnen gerne auch vor Gericht.