Freitag, 24. März 2017

Was der IDO Verband auf seinen Internetseiten verschweigt - fehlende Befugnis, abmahnen zu dürfen?

Der IDO Verband aus Leverkusen ist unter Wettbewerbsverbänden laut einer Abmahnstudie im Onlinehandel 2016 der Trustedshops GmbH derjenige Abmahnverband, auf den die meisten Abmahnungen im Online-Handel gehen. Nach unserer Meinung verdient damit kein Verband mehr die Bezeichnung "Abmahnverband", als der Abmahnverband IDO. Wir gratulieren dem Abmahnverband IDO zu diesem Spitzenstellungsmerkmal. Laut dieser Studie haben die Abmahnungen des Abmahnverbandes IDO nach Umfragen unter Onlinehändlern einen Gesamtanteil von 12 Prozent. Das bedeute, so die Studie, dass der "selbsternannte Interessenverband für das Rechts- und  Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.  V." unter den Verbänden "der größte Massenabmahner“ sei,  "der dafür bekannt sei, jeden noch so kleinen und unwichtigen Fehler in Online-Shops abzumahnen".

Zweifel an der Berechtigung des IDO Verbandes, Abmahnungen aussprechen zu dürfen

Doch gibt es unsererseits starke Zweifel, ob der Abmahnverband IDO in sämtlichen Branchen, in denen er Abmahnungen ausspricht  überhaupt abmahnen darf!

Indiz: Eigene Berichterstattung des IDO Verbandes

Der Abmahnverband IDO ("Interessenverband für das Rechts- und  Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.  V.")  wirft Abmahnung.berlin beispielsweise auf seinen Internetseiten so einiges vor, insbesondere, dass wir unseren Lesern einiges "verschweigen" und Abgemahnte somit in unnötige Kosten stürzen würden. Das ist unzutreffend, weil wir unsere Mandanten stets über alle Risiken aufklären, wozu auch das Kostenrisiko gehört. Die unseres Erachtens polemisierende Berichterstattung des Abmahnverbandes IDO ist eines seriösen Wettbewerbsverbandes sicherlich nicht würdig, wohl aber eines Abmahnverbandes, der sich in die Ecke gedrängt fühlt. 

Die eigene Berichterstattung des Abmahnverbandes IDO zeigt, dass wir ihn mehrfach dort getroffen haben, wo es weh tut: bei seiner Aktivlegitimation, also der (vermeintlichen) Befugnis des Abmahnverbandes IDO, überhaupt abmahnen zu dürfen. Denn wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen dürfen nur Mitbewerber und die sonstigen in § 8 III UWG genannten Einrrichtungen. Abmahnverbände, wie der IDO, dürfen gegenüber gewerbetreibenden nur dann Abmahnungen aussprechen, wenn ihnen eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern derselben oder artverwandten Branche angehört, wie derjenigen des Abgemahnten.

Daran haben wir im Falle des Abmahnverbandes IDO immer wieder Zweifel anzumelden. Auf seinen Internetseiten lässt IDO den Eindruck entstehen, seine Befugnis, Abmahnungen aussprechen zu dürfen, wäre in keinem Fall anzuzweifeln. 

Fehlende Aktivlegitimation des IDO Verbandes laut richterlichen Hinweisen (OLG  Stuttgart, LG Koblenz)

Tatsächlich aber konnte der Abmahnverband IDO in der Vergangenheit z. B. vor dem Oberlandesgericht Stuttgart - Az. 2 U 133/14 - seine Aktivlegitimation nicht glaubhaft machen, woraufhin IDO seine Klage zurücknahm und den Abgemahnten wohl in Frieden ließ. Das hielt den Abmahnverband IDO aber nicht davon ab, trotz Kenntnis der Auffassung des OLG Stuttgart, weiterhin in derselben Branche Abmahnungen auszusprechen. Wir finden das ein starkes Stück.

Was IDO ebenfalls verschweigt, ist, dass auch die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz kürzlich in einem von uns betreuten Verfahren in der mündlichen Verhandlung - den Abmahnverband IDO vertrat Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla - vom Fehlen der Aktivlegitimation des Abmahnverbandes IDO in einer bestimmten Branche ausging. Die Kammer für Handelssachen des LG Koblenz gab zu erkennen, 

"dass sie nach vorläufiger Einschätzung nicht davon ausgeht, dass dem Kläger in dem konkreten Fall eine Aktivlegitimation zusteht." 

Die Urteilsverkündung steht noch aus. Der den Abmahnverband IDO vertretende Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla kündigte bereits Berufung an. Aktuell wird ebenfalls das LG Hamburg zu entscheiden haben, ob die (angebliche) Mitgliedschaft dreier Unternehmen welche dieselben Produkte vertreiben, wie der Abgemahnte, ausreichen wird, die Aktivlegitimation des Abmahnverbandes IDO zu begründen.

Insoweit Verschweigt der Abmahnverband IDO seinen Lesern und den Abgemahnten doch etwas sehr Wesentliches - geht es doch um die möglicherweise gar nicht bestehende Berechtigung des Abmahnverbandes IDO, in sämtlichen Branchen Abmahnungen auszusprechen. Wir finden die Berichterstattung des Abmahnverbandes IDO auf seinen Internetseiten daher irreführend und nicht seriös.

Was an der Berichterstattung des IDO Verbandes stimmt

Richtig an der Berichterstattung des Abmahnverbandes IDO ist allerdings, ohne dass IDO etwas verschweigt, dass das Landgericht Bielefeld - den Abmahnverband IDO vertrat ebenfalls Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla - zugunsten eines unserer Mandanten in einem Verfahren der Auffassung war, der Abmahnverband IDO müsse bereits im Abmahnverfahren hinreichend und nachprüfbar darlegen, weshalb er überhaupt abmahnen dürfe. Leider hat das Oberlandesericht Hamm die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld inzwischen kassiert, was zur Folge haben wird, dass von Wettbewerbsverbänden Abgemahnte künftig die Wahl zwischen "Pest und Cholera" haben werden: Entweder sie unterschreiben eine Unterlassungserklärung und gehen damit ein ggf. lebenslanges Schuldverhältnis ein, dem Abmahner im Falle der Vertragsverletzung eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen, ohne zu wissen, ob der Abmahner überhaupt berechtigt ist, den Abgemahnten in Anspruch zu nehmen, oder man lässt es auf ein teures Gerichtsverfahren ankommen, um dann erst feststellen zu dürfen, ob der Abmahnverband zur Abmahnung überhaupt berechtigt war oder nicht. Dass dies nicht sein kann, liegt auf der Hand; die Entscheidung des OLG Hamm ist von daher nach unserer festen Überzeugung eine Fehlentscheidung. Dies insbesondere deswegen, weil sie Abmahnverbänden, wie IDO, ermöglicht, auch in völlig anderen Branchen, aus denen sie keine Mitglieder haben, Abmahnungen auszusprechen, und dabei zu Unrecht Unterlassungserklärungen unterzeichnet zu bekommen. Wir sind gespannt, wie andere Oberlandesgerichte die Sache beurteilen werden

Wir fragen uns, wie Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla,  der die Entscheidung des OLG Hamm im Ergebnis nicht nur zugunsten des Abmahnverbandes IDO, sondern zugunsten aller Abmahnverbände erwirkt hat, aber auf Anwalt.de in einer Vielzahl von Artikeln auch um Mandate von Abgemahnten wirbt, künftig seinen Mandanten erklären will, dass sie gegenüber einem Abmahnverband "lieber einknicken" sollten, wenn es um die Frage der Aktivlegitimation geht (der wesentlichen Anspruchsvoraussetzung).

Bis auf weiteres wird denjenigen, die vom Abahnverband IDO abgemahnt wurden und die es nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen wollen, zu raten sein, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und ihre Internetauftritte  in wettbewerbsrechlicher Hinsicht ganz besonders sorgfältig zu säubern. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass wir bislang stets davon abgeraten haben, die beigefügte Unterlassungserklärung aus dem Abmahnschreiben des Abmahnverbandes IDO zu unterzeichnen. In allen Fällen, in denen wir für unsere Mandanten eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, musste diese von uns modifiziert werden.