Montag, 18. Februar 2019

Hinweise bei der Bewerbung einer Garantie


Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder Herstellers, mit welcher diese dem Käufer über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausgehende Rechte einräumen. Das Bewerben einer Garantie löst umfangreiche Informationspflichten aus.

Abgrenzung zur Gewährleistung

Unabhängig vom Bestehen einer Garantie steht dem Käufer stets die gesetzliche zweijährige Gewährleistung (z. B. Rücktritt, Schadensersatz, Minderung, Nacherfüllung) zu. Soll es dabei bleiben, bezeichnen Sie diese Rechte niemals als Garantie, da diese Rechte von Gesetzes wegen bestehen. Die Bezeichnung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers als „Garantie“ ist nämlich wettbewerbswidrig. Räumt der Hersteller eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie ein oder möchten Sie dies tun, muss diese über die (zweijährige) Gewährleistung des Verbrauchers inhaltlich hinaus gehen, damit es sich überhaupt um eine Garantie handelt. Eine beworbene Garantie darf auch unter keinen Umständen an der einen oder anderen Stelle die stets greifenden Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einschränken, auch wenn sie ihm woanders mehr Rechte einräumen würde.

Person des Garantiegebers irrelevant für Informationspflichten

Die Bewerbung einer Garantie löst unabhängig von der Person des Garantiegebers (Hersteller oder Verkäufer) Informationspflichten für beide aus. D. h., wenn der Hersteller eine Garantie gewährt, muss auch der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher die Bedingungen der Garantie des Herstellers in klarer und verständlicher Weise mitteilen. Das regelt Art. 246a §1 Nr. 9 EGBGB.

Inhalt der Garantie

Den Inhalt einer Garantieerklärung regelt § 443 BGB, der lautet:

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Informationspflichten vor Vertragsschluss

Den Inhalt der Informationspflichten regelt § 479 BGB, der vorgibt:

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

Wenn Sie also mit einer Garantie werben, müssen Sie vor Vertragsschluss möglichst im Blickfang der Garantiebewerbung oder durch eindeutige Verlinkung auf die Garantiebedingungen notwendigerweise angeben:


  •  Den Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und darauf, dass diese nicht durch die Garantie eingeschränkt sind.
  • Den Inhalt der Garantie (s. o.), also ob und wann Sie

1.  den Kaufpreis erstatten,
2.  die Sache austauschen,
3.  nachbessern oder
4  in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt


  • Die weiteren Garantiebedingungen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB; § 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB), d. h. insbesondere:


1.  Wann liegt ein Garantiefall vor?
2.  Was muss der Kunde tun, um in den Genuss der vorgenannten Sonderleistungen zu gelangen?
3.  Welche weiteren Angaben muss der Kunde zur Geltendmachung der Garantie ggf. machen?
4.  Ist die Garantie räumlich (z. B. auf Deutschland), zeitlich (gibt es eine Frist zur Geltendmachung? Wann beginnt diese und wann endet diese?) oder sachlich (z. B. nur auf Teile des Produktes) beschränkt.

  • Namen und Anschrift des Garantiegebers (z. B. Hersteller oder Verkäufer).