Mittwoch, 27. Februar 2019

Abmahnung wegen Werbung mit Testergebnis durch Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU)

Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) vorgelegt.

Was wirft der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) dem Abgemahnten vor?

Der Abgemahnte soll auf der Plattform Amazon Waren zum Verkauf angeboten haben und hierbei mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest geworben haben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests genannt zu haben.

Was fordert der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) in der Abmahnung?

Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) fordert vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in welcher sich dieser verpflichten soll, nicht mehr gegenüber Verbrauchern auf Testergebnisse Bezug zu nehmen, ohne entweder gleichzeitig die genaue Fundstelle der Veröffentlichung des Tests oder den vollständigen Test in der Werbung wiederzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung soll der Abgemahnte eine von dem Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zahlen, die im Streitfall hinsichtlich der Billigkeit durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Ein entsprechender vorformulierter Vorschlag einer solchen Unterlassungserklärung ist beigefügt. Außerdem verlangt der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 208,25 Euro. Anders als bei Abmahnungen anderer Verbände, wie z. B. solchen des berüchtigten IDO Verbandes, sieht die vorformulierte Unterlassungserklärung kein Schuldanerkenntnis betreffend die Abmahnpauschale vor.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU )tun?

Unter keinen Umständen sollten Sie im Falle einer Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU) die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Die hier vorliegende vorformulierte Unterlassungserklärung geht unserer Ansicht nach erheblich darüber hinaus, zu was sich der Abgemahnte, selbst wenn der Verstoß zuträfe, verpflichten müsste. Bedenken Sie dabei, dass eine Unterlassungserklärung im Ernstfall „lebenslänglich“ (nicht 30 Jahre, wie vielfach falsch behauptet) gültig ist.

Lassen Sie sich lieber umgehend rechtlich beraten, damit ein noch teureres gerichtliches Verfahren vermieden werden kann und die Kosten gering gehalten werden.