Freitag, 15. April 2016

Beschluss des Kammergerichts zum Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen - hier: Abmahnung eines Konkurrenten wegen Betreibens einer "Abofalle"

Anmerkung: 


Der nachfolgende Beschluss betrifft ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Abofallen-Betreiber "GES Registrat GmbH" in welchem diesem gerichtlich untersagt wurde, vermeintlich kostenlose "Rückantwortschreiben" an Gewerbetreibende zu übersenden, durch welche letztere  sich bei einer "kostenlosen Rückantwort" vermeintlich verpflichteten, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Zugleich hatte dieser Betreiber auf seinen Internetseiten die dadurch entstehenden Kosten als "Gebühren" bezeichnet, was den Eindruck verstärkte, es handele sich bei dem Abofallenbetreiber um eine amtliche Einrrichtung. Nähere Informationen zu dem Verfahren finden Sie  hier. Das Hauptsacheverfahren, über dessen Ausgang wir noch berichten werden, ist zurzeit am Landgericht Berlin anhängig. 

Sollten Sie ähnliche Schreiben der GES Registrat GmbH oder anderer Betreiber erhalten haben oder Opfer einer Abofalle geworden sein, können Sie sich gerne an uns oder unseren Kooperationspartner, Rechtsanwalt Steffen Jacobs aus Berlin, welcher die Entscheidungen erstritten und uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, wenden.


Leitsätze (der Redaktion):


  1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, den auf §§ 823, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch des Empfängers unerwünschter E-Mail-Werbung in der Hauptsache auf 7.500,- € und dementsprechend auf 5.000,- € im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festzusetzen, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Empfängers betroffen ist.

  2. Handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsspruch, also nicht nur um das Verbot, Werbung an einen einzelnen Adressaten zu versenden, sondern generell um das Verbot, in der beanstandeten Art und Weise an Gewerbetreibende heranzutreten bzw. um das generelle Verbot, im geschäftlichen Verkehr die Kosten für Leistungen als Gebühren zu bezeichnen, ist der Streitwert entsprechend zu erhöhen.
     
  3. Dies gilt umso mehr, wenn der Angriffsfaktor der beanstandeten Briefwerbung, die durch Vortäuschung eines amtlichen Charakters darauf angelegt ist, den Empfänger irrezuführen, weitaus höher ist.          

Volltext:

           
Kammergericht
Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 188/15
52 O 149/15 Landgericht Berlin

In dem Streitwertfestsetzungsverfahren
zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

GES Registrat GmbH ./. Jacobs

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Schmelz, die Richterin am Landgericht Schröer und die Richterin am Kammergericht Johansson
am 20. Oktober 2015
beschlossen: 

1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25. August 2015 gegen die Wertfestsetzung im Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2015 — 52 O 149/15 wird zurückgewiesen.

2.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ZPO ist der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden sollen, nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Maßgeblich für die Ermessensausübung ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage zunächst das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat (§ 51 Abs. 2 GKG).

Die Maßstäbe, anhand derer die am Antragstellerinteresse zu orientierende Ermessensentscheidung zu treffen ist, hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 7. September 2015 zutreffend dargelegt. Danach ist an dem Verfahrenswert von 20.000,- € festzuhalten.

Zunächst ist festzustellen, dass der festgesetzte Wert sämtliche in dem Verfahren gestellte Anträge betrifft, also den Wert des zurückgenommenen Antrags einschließt. Auf der Grundlage der Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2015 entfallen auf die Anträge, denen das Landgericht stattgegeben hat, 13330.33 €, und auf; den zurückgenommenen Antrag 6.666,67 €.

Den auf den zurückgenommenen Antrag enthaltenen Anteil des Gesamtwertes greift die Antragsgegnerin nicht an. Er ist auch nicht zu beanstanden.

Aber auch im Übrigen ist die Wertfestsetzung nicht zu beanstanden.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, den auf §§ 823, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch des Empfängers unerwünschter E-Mail-Werbung in der Hauptsache auf 7.500,- € und dementsprechend auf 5.000,- € im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung festzusetzen, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Empfängers betroffen ist.

Diese Praxis bietet einen ersten Orientierungspunkt für die hier vorzunehmende Wertfestsetzung.

Aus zwei Gründen ist im vorliegenden Fall aber von einem höheren Betrag auszugehen.

Zum einen geht es - wie bereits das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat - um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsspruch, also nicht nur um das Verbot, Werbung an einen einzelnen Adressaten zu versenden, sondern generell um das Verbot, in der beanstandeten Art und Weise an Gewerbetreibende heranzutreten (Verbot zu a)) bzw. um das generelle Verbot, im geschäftlichen Verkehr die Kosten für die Leistungen der Antragsgegnerin als Gebühren zu bezeichnen (Verbot zu b)).

Zum anderen ist der Angriffsfaktor der hier streitgegenständlichen Briefwerbung, die durch Vortäuschung eines amtlichen Charakters darauf angelegt ist, den Empfänger irrezuführen, weitaus höher.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Schmelz                                           Schröer                                             Johansson